Der Sachverhalt:
Im November 2013 hatte eine Gesellschafterin der Klägerin, eine GmbH, ihre Beteiligung i.H.v. 50 % auf die beiden anderen Gesellschafter übertragen. Der Klägerin entstand im Jahr 2013 ein Verlust, den sie in das Jahr 2012 zurücktragen wollte. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf das einschlägige BMF-Schreiben vom 4.7.2008 (IV C 7-S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736) die Auffassung, dass infolge der Anteilsübertragung der Verlust des Jahres 2013 gem. § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. nur anteilig zurückgetragen werden könne.
Die Gründe:
Der Verlustrücktrag war in vollem Umfang zuzulassen. § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. stand dem nicht entgegen.
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar. Unabhängig hiervon sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
Im vorliegenden Fall lag ein schädlicher Beteiligungserwerb im Jahr 2013 vor, indem 50 % der Anteile übertragen worden waren. Die Erwerber waren fortan die einzigen Gesellschafter. Dies führte jedoch nicht dazu, dass der Verlust auch hinsichtlich des Verlustrücktrags teilweise nicht mehr genutzt werden konnte. § 8c Abs. 1 KStG will lediglich verhindern, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen und durch personell veränderte Gesellschaften genutzt werden können. Bei einem Verlustrücktrag liegt eine solche personelle Veränderung nicht vor, denn wirtschaftlich nutzen nur diejenigen Anteilseigner den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet haben. Der Senat geht davon aus, dass seine Auslegung auch durch die BFH-Rechtsprechung getragen ist, nach der ein bis zum schädlichen Beteiligungswechsel erwirtschafteter Gewinn mit dem vortragsfähigen Verlust zum vorangegangenen Feststellungszeitpunkt verrechnet werden darf (BFH-Urt. v. 30.11.2011, Az.: I R 14/11).
Die Verwaltungsauffassung war abzulehnen. Zwar sieht § 8c Abs. 1 S. 1 KStG 2002 n.F. vor, dass die nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind. Ausgehend von ihrem Wortlaut sagt die Vorschrift daher nichts darüber aus, ob ein Verlustabzug im Wege des Rücktrags und/oder des Vortrags nicht mehr möglich sein soll. Dies mag auf den ersten Blick für das BMF sprechen, das auch den Verlustrücktrag für ausgeschlossen hält. Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. ist dies allerdings nicht überzeugend.
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