Um die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft zu erfüllen, muss ein Gewinnabführungsvertrag nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG eine Verlustübernahmeregelung in der Form beinhalten, dass auf § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verwiesen wird (dynamischer Verweis). Wurde der Gewinnabführungsvertrag bis zum 26.2.2013 geschlossen, ist es gemäß § 34 Abs. 10b KStG jedoch nicht schädlich, wenn darin eine Verlustübernahmeregelung enthalten ist, die den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. entsprochen hat. Demnach genügt in diesen Altverträgen ein statischer Verweis auf § 302 AktG.
Diskutiert wurde jedoch, ob bei Altverträgen, die vor dem 1.1.2006 bzw. vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, die Verlustübernahmeregelungen auch dann den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. entsprechen, wenn sie einen statischen Verweis auf § 302 AktG enthalten, da mit Wirkung zum 1.1.2006 mit § 302 Abs. 4 AktG eine Verjährungsregelung angefügt wurde und mit Wirkung zum 1.1.2007 eine weitere Änderung des § 302 AktG erfolgte, auf die somit nicht verwiesen wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Wortlaut des § 302 AktG in seiner früheren Fassung wiedergegeben wurde.
Das BMF vertrat bislang die Auffassung, dass bei vor dem 1.1.2006 abgeschlossenen Gewinnabführungsverträgen das Fehlen eines Hinweises auf § 302 Abs. 4 AktG unschädlich ist (BMF-Schreiben vom 16.12.2005, BStBl. I 2006, S. 12). Dem widersprach der BFH bereits mit Urteil vom 24.7.2013 (Az. I R 40/12, BStBl. II 2014, S. 272) und wiederholte seine Rechtsauffassung mit Urteil vom 10.5.2017 (Az. I R 93/15, DStR 2017, S. 2429).
Hierauf reagiert nun das BMF mit Schreiben vom 3.4.2019 und räumt für vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge ohne Hinweis auf § 302 Abs. 4 AktG eine Übergangsfrist ein. Sofern diese Verträge bis 31.12.2019 dahingehend angepasst werden, dass entsprechend der aktuellen Regelungen ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG aufgenommen wird, ist die Organschaft durchgängig steuerlich anzuerkennen. Die Änderung gilt explizit nicht als Neuabschluss, die fünfjährige Mindestlaufzeit beginnt nicht neu zu laufen. Die Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2020 beendet wird.