In seinem Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) vertritt der BFH die Rechtsauffassung, dass infolge der Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit Verlusten aus Aktien gegenüber Steuerpflichtigen mit Verlusten aus aktienbasierten Kapitalanlagen, die aber keine Aktien sind, der auf Art. 3 Abs. 1 GG basierende Grundsatz der Steuergerechtigkeit verletzt werde und diese Ungleichbehandlung auch nicht gerechtfertigt sei.
Hinweis: Das BVerfG kann bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung anordnen oder die Regelung für nichtig erklären. Nur in letzterem Fall könnten Steuerpflichtige rückwirkend von der Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung profitieren. Die Auswirkungen sind im konkreten Einzelfall zu prüfen.