Im Streitfall brachte ein Einzelkaufmann unterjährig seinen Betrieb in eine neu gegründete GmbH, deren Alleinanteilseigner er ist, mit Wirkung zum Jahresanfang ein. Für das Einbringungsjahr machte die GmbH einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend. Das Finanzamt wandte § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG an und versagte die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Einzelkaufmanns im Rückwirkungszeitraum mit negativen Einkünften der übernehmenden GmbH im Einbringungsjahr.
In seinem Urteil vom 12.04.2023 (Az. I R 48/20) führt der BFH dazu aus, dass die Anwendung des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht das Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung voraussetzt. Nach dem eindeutigen Wortlaut sei die Regelung auch im vorliegenden Fall einer nicht rechtsmissbräuchlichen Einbringung anzuwenden. Eine teleologische Reduktion der Norm komme wegen des eindeutigen Normwortlauts nicht in Betracht.