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Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann partiarisches Darlehen sein

BFH 21.5.2015, IV R 25/12

Zahlt ein Film­pro­duk­ti­ons­fonds dem zum Al­lein­ver­trieb des Films be­rech­tig­ten Li­zenz­neh­mer einen Ein­mal­be­trag für Me­dien-, Mar­ke­ting- und Ki­no­start­kos­ten, kann darin un­ge­ach­tet der Be­zeich­nung als ver­lo­re­ner Zu­schuss die Gewährung ei­nes par­tia­ri­schen Dar­le­hens ge­se­hen wer­den. Etwa dann, wenn mit der Zah­lung eine Erhöhung der Li­zenz­gebühren ver­bun­den und die Rück­zah­lung des Be­tra­ges ab­ge­si­chert ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine ge­werb­lich geprägte GmbH & Co. KG, die sich mit der Ent­wick­lung, Pro­duk­tion, Ver­wer­tung, Ver­mark­tung und dem Ver­trieb so­wie der Li­zen­zie­rung von Kino- und Fern­seh­pro­duk­tio­nen be­fasst. Sie ließ in den USA Ki­no­spiel­filme pro­du­zie­ren und be­traute durch Li­zenz­ver­trag die nie­derländi­sche Firma C mit de­ren Ver­trieb. Der Fonds ver­pflich­tete sich ge­gen erhöhte Li­zenz­gebühren zur Leis­tung ei­nes er­heb­li­chen Ver­mark­tungs­kos­ten­zu­schus­ses, wo­bei der Rück­fluss des hin­ge­ge­be­nen Be­tra­ges durch Bank­ga­ran­tien ab­ge­si­chert war.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte dem Fonds den so­for­ti­gen Ab­zug des Ver­mark­tungs­kos­ten­zu­schus­ses als Be­triebs­aus­ga­ben und ver­trat die Auf­fas­sung, der hin­ge­ge­bene Be­trag sei in einem über die Lauf­zeit des Li­zenz­ver­tra­ges li­near auf­zulösen­den ak­ti­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten zu er­fas­sen. Es berück­sich­tigte dem­ent­spre­chend im Streit­jahr nur einen an­tei­li­gen Ab­zug der Kos­ten.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die vom FG vor­ge­nom­mene Aus­le­gung des Li­zenz­ver­tra­ges, wo­nach der Ver­mark­tungs­kos­ten­zu­schuss als pri­va­ter (ver­lo­re­ner) Zu­schuss auf­zu­fas­sen ist, ver­letzt die ge­setz­li­chen Aus­le­gungs­re­geln so­wie die Denk­ge­setze, wes­halb der BFH an sie nicht nach § 118 Abs. 2 FGO ge­bun­den ist.

Das FG ist im Rah­men der Aus­le­gung des Li­zenz­ver­tra­ges da­von aus­ge­gan­gen, dass die ge­trof­fe­nen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen be­wirk­ten, dass die als Ver­mark­tungs­kos­ten­zu­schuss aus­ge­reichte Geld­summe wie­der in das Vermögen der Kläge­rin zurück­ge­langte. Das FG hat al­ler­dings die Ver­ein­ba­rung ei­nes zweck­ge­bun­de­nen Dar­le­hens des­halb ver­neint, weil die Leis­tung des Ver­mar­kungs­kos­ten­zu­schus­ses ih­rem wirt­schaft­li­chen Ge­halt nach nicht die Aus­rei­chung von Geld­mit­teln, um diese zurück­zu­er­hal­ten, son­dern die Un­terstützung der Durchführung von Werbe- und Ver­triebsmaßnah­men be­zweckt habe, um die Ge­winn­chan­cen der Kläge­rin über den Rück­er­halt des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals hin­aus­ge­hend zu op­ti­mie­ren.

Diese Aus­le­gung hält re­vi­si­ons­ge­richt­li­cher Überprüfung nicht stand, denn ihr liegt die An­nahme zu­grunde, die mit ei­ner Ver­wen­dungs­be­din­gung ver­bun­dene Hin­gabe ei­nes be­stimm­ten Geld­be­tra­ges schlösse bei ne­ben die Rück­zah­lung des aus­ge­reich­ten Ka­pi­tals tre­ten­der Ver­ein­ba­rung erhöhter Ge­winn­chan­cen in Form va­ria­bler Li­zenz­erträge bzw. der Rea­li­sie­rung ei­nes ver­blei­ben­den Markt­werts die An­nahme ei­nes ein Dar­le­hens­verhält­nis begründen­den Ge­gen­sei­tig­keits­verhält­nis­ses aus. Das ist aber nicht der Fall, denn im Rechts­ver­kehr wer­den Dar­le­hen - wie etwa das Bei­spiel von Bau­dar­le­hen zeigt - oft­mals un­ter der Be­din­gung ver­ge­ben, die Dar­le­hens­mit­tel für einen be­stimm­ten Zweck zu ver­wen­den.

Die Aus­le­gung des Se­nats er­gibt, dass es sich bei der Hin­gabe des Ver­mark­tungs­kos­ten­zu­schus­ses um die Ver­ein­ba­rung ei­nes par­tia­ri­schen Dar­le­hens han­delte, bei dem das Dar­le­hens­ent­gelt in ei­ner Be­tei­li­gung an erhöhten fi­xen bzw. va­ria­blen Li­zenz­erträgen bzw. den Erlösen aus der Veräußerung ei­nes über die Schluss­zah­lung hin­aus­ge­hen­den Markt­werts be­stand. Das er­gibt sich vor al­lem auch dar­aus, dass die Kläge­rin hin­sicht­lich des gewähr­ten Ver­mark­tungs­kos­ten­zu­schus­ses kein Aus­fall­ri­siko zu tra­gen hatte. Eine or­dent­li­che Kündi­gung des Li­zenz­ver­tra­ges war nicht vor­ge­se­hen und ein Be­en­di­gungs­recht im Falle von Leis­tungsstörun­gen wurde laut Li­zenz­ver­trag al­lein der C ein­geräumt.

Ein Aus­fall­ri­siko konnte in­so­weit nicht ent­ste­hen, denn die die Amor­ti­sa­tion der In­ves­ti­tio­nen der Kläge­rin be­wir­ken­den Leis­tun­gen in Form (erhöhter) fi­xer Li­zenz­zah­lun­gen und der Schluss­zah­lun­gen wa­ren auch für den Fall der or­dent­li­chen Be­en­di­gung des Li­zenz­ver­tra­ges zu leis­ten und die erhöhten Zah­lun­gen wa­ren zu­dem durch eine Bank­ga­ran­tie bis zum Schluss der Lauf­zeit des Ver­tra­ges ab­ge­si­chert. Da­mit schei­det ein so­for­ti­ger vol­ler Ab­zug des hin­ge­ge­be­nen Zu­schus­ses als Be­triebs­aus­gabe ebenso aus wie die vom FG an­ge­nom­mene an­tei­lige Berück­sich­ti­gung als ak­ti­ver Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten. Auf­grund des im fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gel­ten­den Verböse­rungs­ver­bo­tes blieb es dem­nach im Er­geb­nis beim an­tei­li­gen Ab­zug der Kos­ten für das Streit­jahr.

Link­hin­weis:

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