Nach einer Pressemitteilung der Finanzbehörde Hamburg vom 2.9.2020 hat diese gemeinsam mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und mehreren anderen Bundesländern vor einem irischen Gericht erreicht, dass „eine Internetplattform“, die Daten von Eigentümern oder Mietern, die ihren Wohnraum über die Plattform vermietet haben, an die deutschen Finanzbehörden übermitteln muss. Zwar wird der Anbieter in der Pressemitteilung nicht namentlich genannt, es ist jedoch mittlerweile öffentlich bekannt, dass es sich hierbei um Airbnb handelt.
Datensätze der Jahre 2012 bis 2014 werden gegenwärtig von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. Soweit Vermieter außerhalb Hamburgs betroffen sind, sollen die Daten den zuständigen Finanzbehörden der jeweiligen Bundesländer kurzfristig zur Überprüfung übergeben werden. Ziel der Auswertung ist es, bislang nicht bekannte Einnahmen aufzudecken und diese der Besteuerung zu unterwerfen; neben den Nachzahlungen drohen den Vermietern auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Hinweis
Eigentümer von Wohnungen müssen ihre Einnahmen aus Vermietungen über Airbnb oder anderen Internet-Plattformen versteuern, sobald sie die Summe von 520 Euro pro Jahr übersteigen und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro liegt - dieser Verpflichtung sind viele bislang nicht nachgekommen.
Nach einer Analyse des ZEW-Instituts erzielte Airbnb in Deutschland für das Jahr 2018 allein in 20 von der Studie betrachteten Städten ein Umsatzvolumen von etwa 683 Mio. Euro. Des Weiteren sollen ca. 40 Prozent der Anbieter Umsätze von mehr 17.500 Euro im Jahr erwirtschaftet haben - der Kreis möglicher „Steuersünder“ ist daher sehr groß.
Hinweis
Betroffene sollten daher umgehend prüfen, ob sie möglicherweise in den vergangenen Jahren unvollständige Steuererklärungen eingereicht haben und sich damit möglicherweise wegen einer strafbaren Steuerhinterziehung zu verantworten haben. In diesem Fall sollte dringend rechtlicher Rat eingeholt und über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachgedacht werden. Sobald jedoch die Daten durch die Finanzbehörde ausgewertet sind, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, da ab diesem Zeitpunkt der sog. Sperrgrund der Tatentdeckung greift. Es ist auch davon auszugehen, dass die Behörden bei den Betroffenen umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchführen werden.
Die Finanzbehörde Hamburg plant bereits die Einreichung eines neuen Ersuchens für die Vermietungsjahre 2017 bis 2019.