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Steuerberatung

Vermietung und Verpachtung - Betrugsschaden als Werbungskosten

BFH 9.5.2017, IX R 24/16

Wer einem betrüge­ri­schen Grundstücks­mak­ler Bar­geld in der An­nahme über­gibt, die­ser werde da­mit den Kauf­preis für ein be­bau­tes Grundstück be­zah­len, kann den Ver­lust bei den Wer­bungs­kos­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zie­hen. Vor­aus­ge­setzt, er war bei Zah­lung zur Grundstücks­ver­mie­tung ent­schlos­sen

Der Sach­ver­halt:
Im Juni 2000 hatte der Kläger den Er­werb ei­nes mit ei­ner Villa be­bau­ten Grundstücks be­ab­sich­tigt. Die Villa wollte er teil­weise ver­mie­ten. Ei­gentümer war eine Stif­tung nach Liech­ten­stei­ni­schem Recht. Der Kläger ver­traute dem Mak­ler schließlich 3,5 Mio. DM als Kauf­preis, 400.000 DM als Pro­vi­sion und 100.000 US-$ als "Hand­geld" in bar an, nach­dem die­ser ihm ver­si­chert hatte, das Ge­schäft bei Bar­zah­lung in der Schweiz zum Ab­schluss zu brin­gen. Der Ver­kauf kam nicht zu­stande. Tatsäch­lich ver­wen­dete der Mak­ler das Geld für sich. Er wurde dafür zu ei­ner Frei­heits­strafe von über vier Jah­ren und im Adhäsi­ons­ver­fah­ren zur Zah­lung von 3,9 Mio. DM und 100.000 US-$ an den Kläger ver­ur­teilt.

Im Ok­to­ber 2000 er­warb der Kläger das Ob­jekt schließlich zum Preis von 3,9 Mio. DM. Seit Juli 2003 ver­mie­tete er das Erd­ge­schoss, das Un­ter­ge­schoss und das Ober­ge­schoss an un­ter­schied­li­che ge­werb­li­che Mie­ter. Das Dach­ge­schoss be­wohnte er selbst. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger u.a. den an­tei­lig auf den ver­mie­te­ten Teil des Gebäudes ent­fal­len­den Be­trugs­scha­den (3.555.150 DM) als vorab ent­stan­dene Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab. Auch das FG er­kannte die gel­tend ge­mach­ten Wer­bungs­kos­ten des Klägers nicht an. Die von ihm an den Mak­ler ohne recht­li­che Grund­lage ge­leis­te­ten Zah­lun­gen führ­ten nicht zu Wer­bungs­kos­ten.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück­ver­wie­sen.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht einen ob­jek­ti­ven wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang der ver­lo­re­nen Auf­wen­dun­gen mit den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ver­neint. Es wird aber noch fest­stel­len müssen, in wel­chem Zeit­punkt mit hin­rei­chen­der Si­cher­heit fest­stand, dass der Kläger eine Ge­gen­leis­tung nicht er­hal­ten und mit sei­nen An­sprüchen ge­gen den Betrüger vor­aus­sicht­lich aus­fal­len würde. Ge­ge­be­nen­falls muss es auch noch fest­stel­len, in wel­cher Höhe die ver­lo­re­nen Auf­wen­dun­gen auf den zu ver­mie­ten­den Teil des Gebäudes ent­fal­len wären.

Die ein­zige Vor­aus­set­zung für die An­er­ken­nung vorab ent­stan­de­ner (ver­geb­li­cher) Auf­wen­dun­gen ist die Er­werbs- und Ver­mie­tungs­ab­sicht. Daran be­stan­den im vor­lie­gen­den Fall keine Zwei­fel, denn der Kläger hatte das Grundstück später er­wor­ben und tatsäch­lich ver­mie­tet. Das Feh­len ei­ner ver­bind­li­chen recht­li­chen Grund­lage ge­genüber dem Im­mo­bi­li­en­veräußerer für die Hin­gabe ver­lo­re­ner Auf­wen­dun­gen schließt den wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang der Auf­wen­dun­gen mit ei­ner be­ab­sich­tig­ten Ver­mie­tungstätig­keit nicht aus.

Hin­ter­grund:
Steu­er­recht­lich sind die an­tei­lig auf ein zur Fremd­ver­mie­tung be­stimm­tes Gebäude ent­fal­len­den An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Sie können im Re­gel­fall aber nicht so­fort, son­dern nur zeit­an­tei­lig in Form der Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung gel­tend ge­macht wer­den. An­ders ist dies, wenn die Ge­gen­leis­tung nicht er­bracht wird, wenn es also ent­we­der nicht zur Her­stel­lung des Gebäudes oder nicht zur An­schaf­fung kommt. In die­sem Fall sind die ver­geb­lich auf­ge­wand­ten Beträge so­fort in vol­ler Höhe als vorab ent­stan­dene Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hin­gabe des Gel­des (wie üblich) eine ver­trag­li­che Ver­pflich­tung be­stand, son­dern auch, wenn es hieran fehlt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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