Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren Eigentümer mehrerer Immobilien, die jeweils aus mehreren Wohneinheiten bestanden. Außerdem hatte der Kläger weitere Immobilien mit jeweils mehreren Wohneinheiten angemietet. In den eigenen und den angemieteten Immobilien stattete der Kläger mehrere Zimmer je Wohneinheit mit Schlafgelegenheiten aus, wobei er überwiegend Doppel- und Etagenbetten aufstellte, so dass mehrere Personen je Zimmer untergebracht werden konnten.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Vermietungstätigkeit des Klägers zutreffend als gewerbliche Vermietung und nicht als private Vermögensverwaltung behandelt. Der Höhe nach ist die Ermittlung der gewerblichen Vermietungseinkünfte durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
Eine Vermietungstätigkeit ist als gewerbliche Vermietung und nicht als private Vermögensverwaltung anzusehen, wenn über das bloße Halten von Immobilien hinaus auf der Grundlage eines einheitlichen Geschäfts- und Betriebskonzepts bestimmte Marktchancen gezielt genutzt werden, die sich aus der Ausstattung der Immobilien und den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Region ergeben.
Vorliegend bildeten nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit des Klägers, sondern die vom Kläger selbst eingerichteten Unterkunftsplätze. Für die Mieter wiederum stand nicht die Anmietung von Wohnraum, sondern die Beherbergung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Vordergrund. Der Kläger hat außerdem in erheblichem Umfang angemieteten Wohnraum weitervermietet und sich insofern die sachlichen Grundlagen seines Vermietungsbetriebs ohne Einsatz eigenen Kapitals verschafft.
Der Umstand, dass der Kläger gegenüber seinen Mietern keine zusätzlichen Serviceleistungen erbracht hat und die Mietverträge mit den jeweiligen Subunternehmern langfristig geschlossen waren, steht der Annahme einer gewerblichen Vermietung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Kläger am Markt nicht eine einzelne Immobilie, sondern gezielt eine bestimmte Anzahl von Unterkunftsplätzen angeboten und die sich hieraus ergebenden Gewinnchancen genutzt hat.
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