Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III tätig. Dazu schloss die Klägerin einen "Vermittlungsvertrag" mit dem jeweiligen Arbeitsuchenden ab, in dem sie sich verpflichtete, diesen mittels ihres Internetsystems bei der Erstellung eines umfassenden Bewerberprofils zu unterstützen und ihm nach Erstellung des Bewerberprofils geeignete Stellen vorzuschlagen. Sie erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die Gründe:
Die Klägerin kann sich - entgegen der Auffassung des FG - unmittelbar auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung berufen (vgl. zur Berufungsmöglichkeit auf diese Bestimmung z.B. EuGH-Urt. "Zimmermann" v. 15.11.2012, C-174/11, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2013, 35, Rz 31 bis 33).
Die Klägerin hatte in den Streitjahren Leistungen i.S.d. Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1g) erbracht und war auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Bestimmung anerkannt. Dies ergab sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA. Die Kosten wurden in vollem Umfang - aufgrund eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs - tatsächlich von einer Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen. Das reicht für eine Anerkennung i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1g der Richtlinie 77/388/EWG aus.
Unerheblich war, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1.4.2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III). Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 1.1.2015 in § 4 Nr. 15b UStG eingeführt. Es lagen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht entgegenstanden. Die Leistungen der Klägerin waren keine solchen, die i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 2b der Richtlinie 77/388/EWG als für die soziale Sicherheit "nicht unerlässlich" anzusehen sind oder die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
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