Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung an der I-GmbH & Co. KG. Diese umfassen die Erträge aus der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der S-GmbH (GmbH), die Komplementärin der S-GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt ist. Im Dezember 2012 hatte der Vater des Klägers (V), der Beigeladene S, der bis dahin alleiniger Gesellschafter der GmbH war, seinen Geschäftsanteil an dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Kläger übertragen. Der Wert des übertragenen Anteils wurde als nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen festgestellt.
Der Kläger wurde zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Nach § 5 des Vertrags von Dezember 2012 blieb V weiterhin Geschäftsführer der GmbH. Seine Abberufung ohne eigene Zustimmung berechtigte V zum Widerruf der Anteilsübertragung. Laut Vertrag verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer indexgebundenen Versorgungsrente an die Eltern ab Januar 2013 bis zum Tode des Längstlebenden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat den Klägern zu Recht den Sonderausgabenabzug der an die Eltern gezahlten Versorgungsrente als Versorgungsleistungen verwehrt.
Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG) Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Vorliegend hatte der Vater des Klägers seinen hundertprozentigen Anteil an der GmbH zwar auf seinen Sohn übertragen. Auch war der Vater vor der Vermögensübertragung Geschäftsführer der GmbH und der Kläger wurde danach deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Der Vater blieb jedoch nach den getroffenen vertraglichen Rege-lungen weiterhin Geschäftsführer. Zudem berechtigte ihn seine Abberufung als Geschäftsführer zum Widerruf der Anteilsübertragung.
In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG 2013 nicht vor, denn Voraussetzung für eine derart begünstigte Vermögensübertragung ist u.a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Insoweit wird die von Finanzverwaltung und Schrifttum vertretene Rechtsauffassung, dass der Übergeber nach der Anteilsübertragung seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgeben muss, bestätigt.
Auch eine teleologische Extension des Gesetzeswortlauts kommt angesichts der Gesetzeshistorie und aufgrund des Sinns und Zwecks des Gesetzes nicht in Betracht. Der Wille des Gesetzgebers, mit der Neuregelung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nur die Aufgabe betrieblicher Tätigkeiten, nicht aber die Übertragung reiner Kapitaleinkunftsquellen zu begünstigen, gilt auch für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Allein diese und nicht der Gesellschafter ist betrieblich tätig.
Nur wenn der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer ist, übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare "betriebliche" Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht begünstigt werden sollte. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG) kann deshalb nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt werden.
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