Der Sachverhalt:
In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger die Zahlungen an seine Eltern als dauernde Last geltend, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Das Finanzamt hatte dies bis zum Streitjahr 2007 nie beanstandet. Im Einkommensteuerbescheid für 2007 beschränkte das die Behörde allerdings den Sonderausgabenabzug der Zahlungen erstmals auf 20 % (= 7.363,- €), weil es die Zahlungen als Leibrente qualifizierte, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 2 EStG nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig seien.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Die Zahlungen des Klägers stellen nur eine Leibrente dar, weil die Versorgungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang abgeändert werden konnten. In dem Vertrag war der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden muss. Die auf diese Weise eingeschränkte Änderungsmöglichkeit führt in der Regel dazu, dass die Leistungen nicht (mehr) als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren sind.
Allerdings ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob eine "Abänderbarkeit" der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.