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Steuerberatung

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ohne Kostenübernahme für Pflegeheim

FG Rheinland-Pfalz v. 30.7.2019 - 5 K 2332/17

Ein Steu­er­pflich­ti­ger, der mit sei­nen El­tern eine sog. "Vermögensüberg­abe ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen" ver­ein­bart, aber die Über­nahme von Kos­ten für ein Al­ten- oder Pfle­ge­heim aus­schließt, kann kei­nen vollen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für die zu­ge­sag­ten Ver­sor­gungs­leis­tun­gen er­hal­ten, weil die Leis­tun­gen in einem sol­chen Fall nicht als sog. dau­ernde Last (= vol­ler Son­der­aus­ga­ben­ab­zug), son­dern nur als Rente (= Son­der­aus­ga­ben­ab­zug i.H.d. Er­trags­an­teils) qua­li­fi­ziert wer­den können.

Der Sach­ver­halt:

Mit no­ta­ri­el­lem Hofüberg­abe­ver­trag aus De­zem­ber 1998 hatte der Kläger zum 31.12.1998 den el­ter­li­chen Wein­bau­be­trieb (Rhein­hes­sen) über­nom­men. In dem Ver­trag ver­pflich­tete er sich, sei­nen El­tern be­gin­nend ab Ja­nuar 1999 einen Bei­trag zu de­ren Le­bens­un­ter­halt i.H.v. 6.000 DM (3.067,75 €) mo­nat­lich als "dau­ernde Last" zu zah­len. Für den Fall ei­ner Ände­rung der fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit des Klägers und/oder des Un­ter­halts­be­darfs der El­tern wurde zwar eine An­pas­sung der Zah­lung vor­ge­se­hen. Ein Mehr­be­darf we­gen des Ver­las­sens ih­rer Woh­nung, z.B. we­gen ei­ner Un­ter­brin­gung in einem Al­ten- oder Pfle­ge­heim, wurde al­ler­dings ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen.

In sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen machte der Kläger die Zah­lun­gen an seine El­tern als dau­ernde Last gel­tend, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 EStG in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig sind. Das Fi­nanz­amt hatte dies bis zum Streit­jahr 2007 nie be­an­stan­det. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2007 be­schränkte das die Behörde al­ler­dings den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug der Zah­lun­gen erst­mals auf 20 % (= 7.363,- €), weil es die Zah­lun­gen als Leib­rente qua­li­fi­zierte, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 2 EStG nur mit dem Er­trags­an­teil ab­zugsfähig seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Zah­lun­gen des Klägers stel­len nur eine Leib­rente dar, weil die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen nicht in dem für eine dau­ernde Last er­for­der­li­chen Um­fang abgeändert wer­den konn­ten. In dem Ver­trag war der durch den Aus­zug aus der ei­ge­nen Woh­nung be­dingte fi­nan­zi­elle Mehr­be­darf ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen wor­den, also ins­be­son­dere der im Al­ter häufig vor­kom­mende Fall, dass die Auf­nahme in ein Al­ten- oder Pfle­ge­heim fi­nan­ziert wer­den muss. Die auf diese Weise ein­ge­schränkte Ände­rungsmöglich­keit führt in der Re­gel dazu, dass die Leis­tun­gen nicht (mehr) als dau­ernde Last, son­dern nur als Leib­rente zu qua­li­fi­zie­ren sind.

Al­ler­dings ist höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt, ob eine "Abänder­bar­keit" der Ver­sor­gungs­leis­tung auch dann (noch) an­ge­nom­men wer­den kann, wenn ein Mehr­be­darf we­gen außerhäus­li­cher Pflege aus­ge­schlos­sen ist.
 

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