Wurde in bis Ende 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen geregelt, dass dem Übertragenden Versorgungsleistungen zu zahlen sind, ist nach dem in diesen Altfällen regelmäßig anzuwendenden § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. zu differenzieren, ob es sich dabei um eine dauernde Last oder eine Leibrente handelt. Nur im Falle einer dauernden Last werden die Leistungen im vollen Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt. Handelt es sich dagegen um eine Leibrente, ist der Sonderausgabenabzug auf die Höhe des Ertragsanteils begrenzt.
Das FG Rheinland-Pfalz hatte über eine Regelung in einem Altvertrag zu entscheiden, wonach dem Übertragenden ein monatlicher Beitrag zum Lebensunterhalt zu zahlen ist, der zwar an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Übernehmenden und/oder den Unterhaltsbedarf des Übertragenden anzupassen ist. Eine Anpassung infolge des Mehrbedarfs wegen Verlassens der Wohnung, z. B. bei einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Laut Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.7.2019 (Az. 5 K 2332/17) führt diese eingeschränkte Änderungsmöglichkeit der zu zahlenden Leistungen dazu, dass diese nicht (mehr) als dauernde Last, sondern als Leibrente zu beurteilen sind.
Hinweis
In seiner Pressemitteilung vom 28.8.2019 weist das FG Rheinland-Pfalz darauf hin, dass die Revision zugelassen wurde. Es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die für eine dauernde Last erforderliche Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen auch dann angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.