Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf IDW RS HFA 50, Modul IAS 1 - M1, der sich mit Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen befasst, als Reaktion auf die Agendaentscheidung des IFRS IC aus Dezember 2020 veröffentlicht.
Bei sog. Reverse-Factoring-Transaktionen werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an einen unabhängigen Dritten (bspw. eine Bank oder ein Factoringunternehmen) verkauft, wobei im Unterschied zu üblichem Factoring die Initiative vom Kunden/Schuldner ausgeht. Derartige Transaktionen dienen häufig der Anpassung der Vertragsbedingungen (bspw. Verlängerung des Zahlungsziels). Der Modulentwurf adressiert in Ergänzung zum IDW RS HFA 48 und IDW RS HFA 9 die Fragen, ob die bisherige Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen auszubuchen bzw. anders auszuweisen ist, wie die Darstellung in der Kapitalflussrechnung zu erfolgen hat und welche Anhangangaben sich ergeben können.
Der Modulentwurf stellt - IFRS 9 folgend - fest, dass die bisherige Verbindlichkeit bei rechtlichem Erlöschen oder substanzieller Modifikation auszubuchen ist, wohingegen ein reiner Gläubigerwechsel keine Ausbuchung nach sich zieht.
Darüber hinaus führt der Modulentwurf entsprechend der o.g. Agendaentscheidung des IFRS IS aus, dass Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen nur dann vorliegen, wenn die folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind:
- Die Verbindlichkeit dient der Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen
- Sie wurde von Lieferanten in Rechnung gestellt oder mit diesen formell vereinbart.
- Sie ist Teil des im normalen Geschäftszyklus genutzten Working Capital.
Grundsätzlich folgt der Ausweis in der Kapitalflussrechnung der Beurteilung hinsichtlich des bilanziellen Ausweises. Entsprechend ist regelmäßig eine Zuordnung zum operativen Cashflow geboten, wenn weiterhin eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen bilanziert wird. Alternativ könnte ein Cashflow aus finanzierender Tätigkeit vorliegen, wobei im Zweifelsfall die Zahlung der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Im Hinblick auf den Anhang könnten die Beurteilung von Merkmalen einer Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen und auch die Einschätzung, wie Verbindlichkeiten und Zahlungen im Zusammenhang mit Reverse-Factoring-Vereinbarungen darzustellen sind sowie Informationen über Reserve-Factoring-Vereinbarungen anzugeben sein. Zudem sind die Angabeverpflichtungen nach IFRS 7 zu beachten.
Bis zum 10. 09.2021 können Stellungnahmen zu dem Modulentwurf beim IDW eingereicht werden.