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Wirtschaftsprüfung

IDW: Veröffentlichung des Modulentwurfs IAS 1-M1 (Reverse Factoring) zum IDW RS HFA 50

Am 01.07.2021 hat das IDW den Mo­dul­ent­wurf IAS 1-M1 veröff­ent­licht, der sich mit Zwei­fel­fra­gen bei der bi­lan­zi­el­len Ab­bil­dung von Re­verse-Fac­to­ring-Trans­ak­tio­nen aus­ein­an­der­setzt.

Das In­sti­tut der Wirt­schaftsprüfer in Deutsch­land e.V. (IDW) hat den Ent­wurf IDW RS HFA 50, Mo­dul IAS 1 - M1, der sich mit Zwei­fels­fra­gen bei der bi­lan­zi­el­len Ab­bil­dung von Re­verse-Fac­to­ring-Trans­ak­tio­nen be­fasst, als Re­ak­tion auf die Agen­daent­schei­dung des IFRS IC aus De­zem­ber 2020 veröff­ent­licht.

Bei sog. Re­verse-Fac­to­ring-Trans­ak­tio­nen wer­den For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen bzw. Ver­bind­lich­kei­ten aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an einen un­abhängi­gen Drit­ten (bspw. eine Bank oder ein Fac­to­ring­un­ter­neh­men) ver­kauft, wo­bei im Un­ter­schied zu übli­chem Fac­to­ring die In­itia­tive vom Kun­den/Schuld­ner aus­geht. Der­ar­tige Trans­ak­tio­nen die­nen häufig der An­pas­sung der Ver­trags­be­din­gun­gen (bspw. Verlänge­rung des Zah­lungs­ziels). Der Mo­dul­ent­wurf adres­siert in Ergänzung zum IDW RS HFA 48 und IDW RS HFA 9 die Fra­gen, ob die bis­he­rige Ver­bind­lich­keit aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen aus­zu­bu­chen bzw. an­ders aus­zu­wei­sen ist, wie die Dar­stel­lung in der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung zu er­fol­gen hat und wel­che An­han­gang­aben sich er­ge­ben können.

Der Mo­dul­ent­wurf stellt - IFRS 9 fol­gend - fest, dass die bis­he­rige Ver­bind­lich­keit bei recht­li­chem Erlöschen oder sub­stan­zi­el­ler Mo­di­fi­ka­tion aus­zu­bu­chen ist, wo­hin­ge­gen ein rei­ner Gläubi­ger­wech­sel keine Aus­bu­chung nach sich zieht.

Darüber hin­aus führt der Mo­dul­ent­wurf ent­spre­chend der o.g. Agen­daent­schei­dung des IFRS IS aus, dass Ver­bind­lich­kei­ten aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen nur dann vor­lie­gen, wenn die fol­gen­den Merk­male ku­mu­la­tiv erfüllt sind:

  • Die Ver­bind­lich­keit dient der Be­zah­lung von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen
  • Sie wurde von Lie­fe­ran­ten in Rech­nung ge­stellt oder mit die­sen for­mell ver­ein­bart.
  • Sie ist Teil des im nor­ma­len Ge­schäfts­zy­klus ge­nutz­ten Working Ca­pi­tal.

Grundsätz­lich folgt der Aus­weis in der Ka­pi­tal­fluss­rech­nung der Be­ur­tei­lung hin­sicht­lich des bi­lan­zi­el­len Aus­wei­ses. Ent­spre­chend ist re­gelmäßig eine Zu­ord­nung zum ope­ra­ti­ven Cash­flow ge­bo­ten, wenn wei­ter­hin eine Ver­bind­lich­keit aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen bi­lan­ziert wird. Al­ter­na­tiv könnte ein Cash­flow aus fi­nan­zie­ren­der Tätig­keit vor­lie­gen, wo­bei im Zwei­fels­fall die Zah­lung der be­trieb­li­chen Tätig­keit zu­zu­ord­nen ist.

Im Hin­blick auf den An­hang könn­ten die Be­ur­tei­lung von Merk­ma­len ei­ner Ver­bind­lich­keit aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen und auch die Ein­schätzung, wie Ver­bind­lich­kei­ten und Zah­lun­gen im Zu­sam­men­hang mit Re­verse-Fac­to­ring-Ver­ein­ba­run­gen dar­zu­stel­len sind so­wie In­for­ma­tio­nen über Re­serve-Fac­to­ring-Ver­ein­ba­run­gen an­zu­ge­ben sein. Zu­dem sind die An­ga­be­ver­pflich­tun­gen nach IFRS 7 zu be­ach­ten.

Bis zum 10. 09.2021 können Stel­lung­nah­men zu dem Mo­dul­ent­wurf beim IDW ein­ge­reicht wer­den.

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