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Rechtsberatung

Verordnung zur Umsetzung der Effizienzrichtlinien

Mit dem sog. „Win­ter­pa­ket“ sind u. a. in den EU-Richt­li­nien 2018/2001 und 2018/2002 Vor­ga­ben für die Mit­glieds­staa­ten auf­ge­stellt wor­den, wie die Be­trei­ber von Fernwärme- und Fernkälte­net­zen künf­tig die Ab­rech­nung und die Kun­den­in­for­ma­tion zu ge­stal­ten ha­ben.

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat dazu den Ent­wurf ei­ner Ver­ord­nung zur Um­set­zung der Vor­ga­ben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richt­li­nie (EU) 2018/2002 so­wie in der Richt­li­nie (EU) 2018/2001 vor­ge­legt, der der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes be­darf. Völlig über­ra­schend hat der Bun­des­rat mit sei­nem zu die­sem Ent­wurf er­gan­ge­nen Be­schluss vom 25.06.2021 grundsätz­li­che Ände­run­gen an der Ver­ord­nung über All­ge­meine Be­din­gun­gen für die Ver­sor­gung mit Fernwärme (AVB­FernwärmeV) vor­ge­schla­gen und da­mit die ge­samte Wärme­bran­che in er­heb­li­che Ver­un­si­che­rung gestürzt. Die gra­vie­ren­den Ände­run­gen an der AVB­FernwärmeV dürf­ten ge­eig­net sein, vie­ler­orts den Be­stand der Fernwärme­ver­sor­gung aufs Spiel zu set­zen. In sei­nem Be­schluss stimmte der Bun­des­rat hin­ge­gen der Fernwärme- oder Fernkälte-Ver­brauchser­fas­sungs- und -Ab­rech­nuns­ver­ord­nung (FF­VAV) zu.

Änderungsvorschläge des Bundesrates

Mit ei­ner Neu­re­ge­lung in § 3 AVB­FernwärmeV sol­len Kun­den be­rech­tigt wer­den, die be­stellte Fernwärme­leis­tung ohne wei­tere Nach­weise um bis zu 50 % zu re­du­zie­ren. Wenn Kun­den be­ab­sich­ti­gen, er­neu­er­bare En­er­gien ein­zu­set­zen, sol­len sie be­rech­tigt sein, die be­stellte Leis­tung auch darüber hin­aus an­zu­pas­sen oder den Wärme­lie­fer­ver­trag so­gar zu kündi­gen.

Durch einen neuen § 24 Abs. 4 Satz 4 AVB­FernwärmeV soll ge­re­gelt wer­den, dass eine Ände­rung ei­ner Preisände­rungs­klau­sel nicht ein­sei­tig durch öff­ent­li­che Be­kannt­gabe er­fol­gen darf. Aus der Begründung des Be­schlus­ses des Bun­des­rats ist zu ent­neh­men, dass nicht nur eine ein­sei­tige Ände­rung durch öff­ent­li­che Be­kannt­ma­chung, son­dern jeg­li­che ein­sei­tige Ände­rung der Preis­an­pas­sungs­klau­seln un­ter­sagt wer­den soll. Da­mit wären Wärme­ver­sor­ger nicht mehr in der Lage, auf geänderte Kos­ten­struk­tu­ren oder neue Kos­ten­fak­to­ren durch eine ein­sei­tige Ände­rung der Preis­an­pas­sungs­klau­sel zu rea­gie­ren.

Hin­weis: Über diese Ände­rungswünsche so­wie die FF­VAV ist al­ler­dings noch nicht das letzte Wort ge­spro­chen. For­mal hat der Bun­des­rat mit dem Be­schluss (BR-Drs. 310/21 (Be­schluss)) dem Ver­ord­nungs­ent­wurf des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums mit Ände­rungs­vor­schlägen zu­ge­stimmt. Wie es jetzt wei­ter­geht, liegt in der Hand des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums. Das Mi­nis­te­rium kann die Ver­ord­nung ge­nauso er­las­sen, wie der Bun­des­rat vor­ge­schla­gen hat. Die Ver­ord­nung wird so­dann im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet und tritt in Kraft. Statt­des­sen kann das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium dem Bun­des­rat auch einen über­ar­bei­te­ten Ent­wurf der Ver­ord­nung vor­le­gen, über den der Bun­des­rat dann er­neut zu ent­schei­den hätte.

Die Sit­zung vom 25.06.2021 war die letzte Sit­zung des Bun­des­rats vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pause. Die nächste Sit­zung des Bun­des­rats fin­det am 17.09.2021 statt. Der­zeit scheint of­fen, wie das Bun­de­wirt­schafts­mi­nis­te­rium wei­ter vor­ge­hen wird. Wenn das Mi­nis­te­rium die Ände­rungswünsche des Bun­des­rats auf­greift und die Ver­ord­nung ent­spre­chend erlässt, müssen die Pflich­ten aus der dann geänder­ten AVB­FernwärmeV und der FF­VAV un­verzüglich um­ge­setzt wer­den.

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung
– FFVAV

Die bis­lang noch nicht in Kraft ge­tre­tene FF­VAV re­gelt in fünf Pa­ra­gra­phen, wel­che Vor­ga­ben die Lie­fe­ran­ten von Fernwärme oder Fernkälte in Be­zug auf die Ver­brauchser­fas­sung und Ab­rech­nung so­wie die in die­sem Zu­sam­men­hang er­for­der­li­che Be­reit­stel­lung von In­for­ma­tio­nen ein­zu­hal­ten ha­ben.

Pflicht zum Einbau von Messeinrichtungen

Nach § 3 FF­VAV-E sind Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ver­pflich­tet, zur Er­mitt­lung des ver­brauchs­abhängi­gen Ent­gelts Mess­ein­rich­tun­gen zu ver­wen­den, die mess- und eich­recht­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen. Der Ver­brauch ist durch Mes­sung fest­zu­stel­len. Wenn das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men aus Gründen, die es nicht zu ver­tre­ten hat, an der Mes­sung ge­hin­dert ist, darf die Ver­brauchser­fas­sung auch mit­tels Schätzung er­fol­gen.

Mess­ein­rich­tun­gen, die nach dem In­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung in­stal­liert wer­den, müssen fern­ab­les­bar sein. Be­reits in­stal­lierte, nicht fern­ab­les­bare Mess­ein­rich­tun­gen müssen bis Ende 2026 mit der Funk­tion der Fern­ab­les­bar­keit nach­gerüstet oder durch fern­ab­les­bare Mess­ein­rich­tun­gen er­setzt wer­den.

Fern­ab­les­bar ist gemäß § 2 Abs. 1 FF­VAV-E jede Mess­ein­rich­tung, die ohne Zu­gang zu den ein­zel­nen Nut­zer­ein­hei­ten ab­ge­le­sen wer­den kann.

Informationen an den Kunden

In § 4 FF­VAV-E ist ge­re­gelt, in wel­chem Tur­nus das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men dem Kun­den wel­che In­for­ma­tio­nen über­mit­teln muss. Die Ver­ord­nung dif­fe­ren­ziert zwi­schen Ab­rech­nun­gen, Ab­rech­nungs­in­for­ma­tio­nen und Ver­brauchs­in­for­ma­tio­nen. Alle diese In­for­ma­tio­nen sind dem Kun­den un­ent­gelt­lich zu über­mit­teln. Auf Wunsch des Kun­den sind die In­for­ma­tio­nen elek­tro­ni­sch be­reit­zu­stel­len. Dies kann ent­we­der durch eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung, z. B. per E-Mail, oder da­durch er­fol­gen, dass Un­ter­la­gen in einem Kun­den­por­tal des Ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens be­reit­ge­stellt wer­den.

Die Ab­rech­nung muss, wie bis­her auch, min­des­tens ein­mal im Jahr er­fol­gen. Da­von zu un­ter­schei­den ist die Pflicht, Ab­rech­nungs­in­for­ma­tio­nen und Ver­brauchs­in­for­ma­tio­nen zur Verfügung zu stel­len. Gemäß § 4 Abs. 3 FF­VAV-E müssen, wenn fern­ab­les­bare Mess­ein­rich­tun­gen in­stal­liert sind, Ab­rech­nungs­in­for­ma­tio­nen ein­schließlich Ver­brauchs­in­for­ma­tio­nen auf Ver­lan­gen des Kun­den oder wenn der Kunde seine Ab­rech­nung elek­tro­ni­sch erhält, min­des­tens vier­teljähr­lich und an­sons­ten min­des­tens zwei­mal im Jahr zur Verfügung ge­stellt wer­den.

Ab dem 01.01.2022 müssen Ab­rech­nungs­in­for­ma­tio­nen und Ver­brauchs­in­for­ma­tio­nen mo­nat­lich zur Verfügung ge­stellt wer­den.

§ 5 FF­VAV-E re­gelt, wel­che In­halte das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men dem Kun­den über­mit­teln muss. Die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten wer­den im We­sent­li­chen de­nen bei der Be­lie­fe­rung mit Strom und Gas an­ge­gli­chen.

Ne­ben den In­for­ma­tio­nen über die für den Kun­den gel­ten­den Preise und dem tatsäch­li­chen, ab­ge­rech­ne­ten Ver­brauch müssen künf­tig In­for­ma­tio­nen über den ak­tu­el­len An­teil der ein­ge­setz­ten En­er­gieträger und der ein­ge­setz­ten Wärme- oder Kälte­ge­win­nungs­tech­no­lo­gien im Ge­samt­en­er­gie­mix über­mit­telt wer­den. Aus­weis­lich der Begründung zur Ver­ord­nung soll der ge­samte En­er­gie- und Tech­no­lo­gie­mix an­ge­ge­ben wer­den, der zur Wärme- oder Kälte­ge­win­nung ge­nutzt wird. Die ein­zel­nen Tech­no­lo­gien sol­len an­tei­lig in der zeitak­tu­el­len Rei­hen­folge des Ein­sat­zes an­ge­ge­ben wer­den, die An­teile müssen nicht pro­zen­tual auf­ge­lis­tet wer­den.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) FF­VAV-E müssen die mit dem En­er­gie­mix ver­bun­de­nen jähr­li­chen Treib­haus­gas­emis­sio­nen an­ge­ge­ben wer­den. Bei Sys­te­men mit ei­ner ther­mi­schen Ge­samt­leis­tung un­ter 20 MW gilt die Ver­pflich­tung al­ler­dings erst ab dem 01.01.2022.

An­zu­ge­ben sind schließlich die auf Wärme oder Kälte er­ho­be­nen Steu­ern, Ab­ga­ben oder Zölle. Da­bei geht es ausdrück­lich nicht um die Ab­ga­ben, die auf ein­zelne En­er­gieträger er­ho­ben wer­den, son­dern die­je­ni­gen, die auf die End­pro­dukte Wärme und Kälte er­ho­ben wer­den.

Dar­un­ter fällt al­len­falls ein et­wai­ges Ge­stat­tungs­ent­gelt, das das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men für die Nut­zung von Straßen und We­gen an die Kom­mune ent­rich­tet.

Dem Kun­den muss wei­ter­hin mit der Ab­rech­nung ein Ver­gleich des ak­tu­el­len Wärme- oder Kälte­ver­brauchs mit dem Wärme- oder Kälte­ver­brauch im glei­chen Vor­jah­res­zeit­raum über­mit­telt wer­den. Der Ver­gleich hat wit­te­rungs­be­rei­nigt zu er­fol­gen und muss in gra­fi­scher Form vor­lie­gen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FF­VAV-E müssen dem Kun­den Kon­tak­tin­for­ma­tio­nen, wie In­ter­net­adres­sen von Ver­brau­cher­or­ga­ni­sa­tio­nen, En­er­gie­agen­tu­ren oder ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen über­mit­telt wer­den, bei de­nen In­for­ma­tio­nen über Maßnah­men zur En­er­gie­ef­fi­zi­enz­ver­bes­se­rung, Kun­den­ver­gleich­spro­file und tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen für en­er­gie­be­trie­bene Geräte ein­ge­holt wer­den können. Diese In­for­ma­tio­nen sol­len dem Kun­den ermögli­chen, die Kos­ten für die Wärme- oder Kälte­ver­sor­gung zu ver­rin­gern und lang­fris­tig En­er­gie ein­zu­spa­ren.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FF­VAV-E müssen dem Kun­den In­for­ma­tio­nen über Be­schwer­de­ver­fah­ren im Zu­sam­men­hang mit der Ver­brauchs­mes­sung und der Ab­rech­nung, über Dienste von Bürger­be­auf­trag­ten oder al­ter­na­tive Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren über­mit­telt wer­den, so­fern diese zur An­wen­dung kom­men. Der­zeit be­steht in Deutsch­land nicht die Ver­pflich­tung für Wärme­ver­sor­ger, sich an sol­chen Ver­fah­ren zu be­tei­li­gen.

Schließlich soll dem Kun­den ein Ver­gleich mit nor­mier­ten oder durch Ver­gleichs­tests er­mit­tel­ten Durch­schnitts­kun­den der­sel­ben Nut­zer­ka­te­go­rie be­reit­ge­stellt wer­den. Wenn es keine gängi­gen Nut­zer­ka­te­go­rien gibt, kann, so die Begründung, auf den Durch­schnitts­ver­brauch pro Wohnfläche ab­ge­stellt wer­den. Wenn Ab­rech­nun­gen elek­tro­ni­sch zur Verfügung ge­stellt wer­den, kann ein sol­cher Ver­gleich auch auf der In­ter­net­seite des Ver­sor­gers veröff­ent­licht wer­den. In der Ab­rech­nung soll dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den.

Das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men muss dem Kun­den In­for­ma­tio­nen über den Primären­er­gie­fak­tor ei­nes tech­ni­sch zu­sam­menhängen­den Fernkälte- oder Fernwärme­sys­tems zugäng­lich ma­chen und darüber in­for­mie­ren, wie hoch in dem tech­ni­sch zu­sam­menhängen­den Sys­tem der pro­zen­tuale An­teil der ein­ge­setz­ten er­neu­er­ba­ren En­er­gien ist. Diese In­for­ma­tio­nen müssen nicht zwin­gend in der Ab­rech­nung ent­hal­ten sein, es ist aus­rei­chend, sie auf der In­ter­net­seite vor­zu­hal­ten. In der Ab­rech­nung sollte je­den­falls dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, wo der Kunde die In­for­ma­tio­nen fin­den kann.

Wenn der Kunde es wünscht, sind die In­for­ma­tio­nen über die Ab­rech­nun­gen und den his­to­ri­schen Ver­brauch des Kun­den auch an einen vom Kun­den be­nann­ten En­er­gie­dienst­leis­ter zu über­mit­teln.

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