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Verpachtung einer Sportanlage als einheitliche Vermietungsleistung

FG Düsseldorf 8.7.2016, 1 K 1397/13 U

Eine ein­heit­li­che Leis­tung liegt vor, wenn meh­rere Leis­tun­gen so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass sie aus Sicht ei­nes Durch­schnitts­ver­brau­chers ihre Selbständig­keit ver­lie­ren und wirt­schaft­lich et­was selbständi­ges "Drit­tes" bil­den oder wenn es sich um eine Haupt- und eine Ne­ben­leis­tung han­delt. Die Miet­dauer ist aus Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers ein ge­eig­ne­tes Kri­te­rium, um eine selbständige Ver­mie­tungs­leis­tung von ei­ner ein­heit­li­chen sons­ti­gen Leis­tung ab­zu­gren­zen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH und wurde 2006 gegründet. Ihr Ge­sell­schafts­zweck ist der Bau, der Be­trieb und die Un­ter­hal­tung von Sport- und Frei­zeit­an­la­gen. Al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter war bis März 2007 der B e.V.‑Ver­ein‑, seit­dem sind der Ver­ein und der Förder­ver­ein C e.V. je zur Hälfte an der Kläge­rin be­tei­ligt. Vor Gründung der Kläge­rin hat­ten der Ver­ein und die Ge­meinde eine Rah­men­ver­ein­ba­rung "zur Er­rei­chung des ge­mein­sa­men Ziels, in der Ge­meinde eine neue Sport­an­lage zu er­rich­ten und zu un­ter­hal­ten" ab­ge­schlos­sen. Im Mai 2006 folg­ten drei wei­tere Verträge: ein Sport­an­la­gen-Förder­ver­trag (Ge­meinde - Ver­ein), ein Sport­an­la­gen Über­las­sungs-, Nut­zungs- und Pfle­ge­ver­trag (Ge­meinde - Kläge­rin) so­wie ein Sport­an­la­gen Pacht-, Nut­zungs- und Pfle­ge­ver­trag mi ei­ner wei­te­ren Ge­meinde (Ge­meinde - Kläge­rin). Die Ver­trags­part­ner wa­ren sich darüber ei­nig, dass diese ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen im Kon­text zu se­hen und zu be­han­deln seien.

Die Baumaßnah­men be­gan­nen im Jahr 2006. Fer­tig­ge­stellt wurde die Sport­an­lage im Mai 2007. Sie be­steht ne­ben den Außen­an­la­gen - Kunst­ra­sen- und Na­tur­ra­sen­platz, Leicht­ath­le­tik­wett­kampf­an­lage mit in­te­grier­ten Beach­vol­ley­ball- und Bas­ket­ball­fel­dern - aus einem Gebäude, in dem sich ein Gaststätten­be­reich mit Außen­ter­rasse be­fin­det, so­wie Um­kleide-, Trai­ner- und Mann­schaftsräume, Büroräume und ein Tech­nik­raum. Die Ge­meinde zahlte einen In­ves­ti­ti­ons­zu­schuss i.H.v. 625.000 € ent­spre­chend dem Bau­fort­schritt der An­lage an die Kläge­rin im Jahr 2006 aus. Die Kläge­rin war ver­pflich­tet, dem Ver­ein die ge­samte Sport­an­lage auf die Dauer von 25 Jah­ren zu über­las­sen.

Im Au­gust 2009 ord­nete das Fi­nanz­amt die Durchführung ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung bei der Kläge­rin und dem Ver­ein an. Da­nach wandte sich die Kläge­rin ge­gen die Auf­tei­lung der Ver­mie­tung der Sport­an­lage in eine steu­er­freie Grundstücks­ver­mie­tung und eine steu­er­pflich­tige Ver­mie­tung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen, die An­wen­dung der Min­dest­be­mes­sungs­grund­lage bei der Er­mitt­lung des Ent­gelts für letz­tere, ge­gen die aus der Auf­tei­lung fol­gende Kürzung des Vor­steu­er­ab­zugs für die in Zu­sam­men­hang mit der steu­er­freien Grundstücks­ver­mie­tung ste­hen­den Auf­wen­dun­gen und ge­gen die An­wen­dung des § 15a UStG für ent­spre­chende Auf­wen­dun­gen aus dem Vor­jahr.

Das FG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Um­satz­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre 2007 bis 2011 sind her­ab­zu­set­zen.

Die Kläge­rin war im ge­sam­ten Streit­zeit­raum Un­ter­neh­mer und selbständi­ges Steu­er­sub­jekt der Um­satz­steuer. Eine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft mit dem Ver­ein be­stand nicht. Die Vor­aus­set­zun­gen der wirt­schaft­li­chen Ein­glie­de­rung der Kläge­rin in den Ver­ein wa­ren nicht erfüllt, weil der Ver­ein keine Leis­tun­gen an die GmbH er­brachte. Die zum Be­trieb der GmbH er­for­der­li­chen Be­triebs­grund­la­gen, nämlich die Grundstücke, wur­den der GmbH nicht vom Ver­ein, son­dern von der Ge­meinde ent­gelt­lich über­las­sen. Viel­mehr er­brachte die Kläge­rin in er­heb­li­chem Um­fang Leis­tun­gen an den Ver­ein, in­dem sie dem Ver­ein die von ihr er­rich­tete Sport­an­lage ent­gelt­lich zur Verfügung stellte. Man­gels Or­gan­schaft war die Vor­steu­erkürzun­gen für die Er­rich­tung der Sport­an­lage, so­weit sie auf der Zu­rech­nung der Be­steue­rungs­grund­la­gen zum Ver­ein im Jahr 2007 be­ruh­ten, zu Un­recht er­folgt.

Die Kläge­rin er­brachte mit der Ver­pach­tung der Sport­an­lage an den Ver­ein eine ein­heit­li­che Ver­mie­tungs­leis­tung, die in die Über­las­sung ei­nes Grundstücks und in die Über­las­sung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen (als un­selbständige Ne­ben­leis­tung) auf­zu­tei­len war. Die Ver­pach­tung war nicht als zwei selbständige Leis­tun­gen zu qua­li­fi­zie­ren. Eine ein­heit­li­che Leis­tung liegt vor, wenn meh­rere Leis­tun­gen so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass sie aus Sicht ei­nes Durch­schnitts­ver­brau­chers ihre Selbständig­keit ver­lie­ren und wirt­schaft­lich et­was selbständi­ges "Drit­tes" bil­den oder wenn es sich um eine Haupt- und eine Ne­ben­leis­tung han­delt. Die ein­heit­li­che Ver­mie­tungs­leis­tung der Kläge­rin be­stand aus ei­ner Grundstücksüber­las­sung und ei­ner Über­las­sung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen. Die Kläge­rin war ver­pflich­tet, dem Ver­ein die ge­samte Sport­an­lage auf die Dauer von 25 Jah­ren und da­mit lang­fris­tig zu über­las­sen. Die Miet­dauer ist aus Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers ein ge­eig­ne­tes Kri­te­rium, um eine selbständige Ver­mie­tungs­leis­tung von ei­ner ein­heit­li­chen sons­ti­gen Leis­tung ab­zu­gren­zen.

Die in­folge des Ver­zichts auf die Steu­er­be­frei­ung gem. § 9 Abs. 1, § 4 Nr. 12 S. 1a UStG in vol­lem Um­fang steu­er­pflich­ti­gen Umsätze der Kläge­rin aus der Ver­pach­tung der Sport­an­lage an den Ver­ein wa­ren nicht nach der Min­dest­be­mes­sungs­grund­lage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG, son­dern nach dem Ent­gelt i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG zu be­mes­sen. Der Vor­steu­er­ab­zug für die Her­stel­lungs­kos­ten der Sport­an­lage war un­gekürzt zu gewähren, weil die Ver­mie­tung der Sport­an­lage für beide Be­rei­che (Grundstücksüber­las­sung und Über­las­sung der Be­triebs­vor­rich­tung) steu­er­pflich­tig war und Kläge­rin die Auf­wen­dun­gen für die Her­stel­lung der Sport­an­lage zur Er­zie­lung die­ser steu­er­pflich­ti­gen Umsätze ver­wen­det hatte. Ent­spre­chen­des galt für die lau­fen­den Un­ter­hal­tungs­kos­ten der Sport­an­lage. An­halts­punkte dafür, dass die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs nach § 15 Abs. 1 UStG nicht erfüllt wa­ren, la­gen nicht vor. Der Vor­steu­er­ab­zug für die Er­rich­tung der Sport­an­lage im Jahr 2006 war in den Streit­jah­ren nicht gem. § 15a UStG zu be­rich­ti­gen.

Link­hin­weis:

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