Im Einzelfall kann die Betrachtung sowohl zu Vorteilen, als auch zu Nachteilen für die jPdöR führen. Insbesondere in der Investitionsphase ist (derzeit) oftmals die Annahme eines BgA vorteilhaft, da dieser die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug eröffnet wird. Bei Altanlagen ist meistens eine getrennte Betrachtung vorteilhaft, da bei Unterschreitung der Aufgriffsgrenze für BgA i.H.v. 35.000 Euro (vgl. R 4 Abs. 5 S. 1 KStR) ertragsteuerliche Erklärungsverpflichtungen entfallen können.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.04.2021 (az. I R 2/19, BeckRS 2021, 23394) zu dieser Fragestellung eine Entscheidung getroffen. Demnach sei ein einheitlicher Verpachtungs-BgA i.S.d. § 4 Abs. 4 KStG nur anzunehmen, wenn die Objekte eine Einrichtung im Sinne einer funktionellen Einheit bilden. Sofern dies nicht der Fall ist, liegen mehrere getrennt zu betrachtende (Verpachtungs-) BgA vor.
Im Streitfall ging es um mehrere verpachtete Campingplätze einer Anstalt öffentlichen Rechts. Nach dem Urteil ist im Fall einer Verneinung der „funktionellen Einheit“ auch dann von mehreren - einzeln zu würdigenden - potentiellen BgA auszugehen, wenn die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben und Grundsätzen verwaltet und betreut werden.
Insbesondere bei PV-Anlagen oder BHKW, welche regelmäßig in verschiedensten Teilbereichen (Kläranlage, Rathaus selbst, Kindertagesstätten, Bädern und ähnlichen Einrichtungen) unterhalten, betreut und verwaltet werden, stellt sich in der Praxis die Frage, ob diese zwingend zusammenfassend steuerlich gewürdigt werden müssen.
Unter bisheriger - umsatzsteuerlich getriebener - Betrachtung war die Zusammenfassung oftmals gewünscht, um so Vorsteuervorteile zu nutzen. Dies ist unter § 2 Abs. 3 UStG a. F. nur bei Annahme eines BgA möglich. Infolgedessen entstand jedoch nicht selten eine (faktische) Verpflichtung zur Abgabe von Ertragsteuererklärungen.
Die aktuelle Rechtsprechung eröffnet ertragsteuerlich Möglichkeiten, von dieser Erklärungspflicht Abstand nehmen zu können, sofern die Einnahmen der einzelnen Anlage 35.000 Euro nicht übersteigen (vgl. R 4 Abs. 5 S. 1 KStR). Ab Anwendung des § 2b UStG kann zukünftig (derzeit zwingend ab 01.01.2023) der Vorteil eines Vorsteuerabzugs auch genutzt werden, wenn ertragsteuerlich kein BgA begründet wird.
Hinweis: Auch bei bestehenden Anlagen/Gestaltungen sehen wir Möglichkeiten, zukünftig (zumindest ab 2023) von der Abgabe von Ertragsteuererklärungen inkl. Gewinnermittlung, etc. Abstand nehmen zu können, ohne den Vorsteuervorteil zu gefährden. Dies sollte jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.