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Verpachtung mehrerer gleichartiger Objekte als ein oder mehrere Betriebe gewerblicher Art

Ins­be­son­dere bei Pho­to­vol­taik-An­la­gen (PV-An­lage), Block­heiz­kraft­wer­ken (BHWK) und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen stellt sich für ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR) oft­mals die Frage, ob ein ein­heit­li­cher Be­trieb ge­werb­li­cher Art (BgA) i.S.d. § 4 KStG vor­liegt oder ob meh­rere, ge­trennt zu be­trach­tende An­la­gen an­zu­neh­men sind.

Im Ein­zel­fall kann die Be­trach­tung so­wohl zu Vor­tei­len, als auch zu Nach­tei­len für die jPdöR führen. Ins­be­son­dere in der In­ves­ti­ti­ons­phase ist (der­zeit) oft­mals die An­nahme ei­nes BgA vor­teil­haft, da die­ser die Möglich­keit zum Vor­steu­er­ab­zug eröff­net wird. Bei Alt­an­la­gen ist meis­tens eine ge­trennte Be­trach­tung vor­teil­haft, da bei Un­ter­schrei­tung der Auf­griffs­grenze für BgA i.H.v. 35.000 Euro (vgl. R 4 Abs. 5 S. 1 KStR) er­trag­steu­er­li­che Erklärungs­ver­pflich­tun­gen ent­fal­len können.

Der BFH hat mit Ur­teil vom 13.04.2021 (az. I R 2/19, BeckRS 2021, 23394) zu die­ser Fra­ge­stel­lung eine Ent­schei­dung ge­trof­fen. Dem­nach sei ein ein­heit­li­cher Ver­pach­tungs-BgA i.S.d. § 4 Abs. 4 KStG nur an­zu­neh­men, wenn die Ob­jekte eine Ein­rich­tung im Sinne ei­ner funk­tio­nel­len Ein­heit bil­den. So­fern dies nicht der Fall ist, lie­gen meh­rere ge­trennt zu be­trach­tende (Ver­pach­tungs-) BgA vor.

Im Streit­fall ging es um meh­rere ver­pach­tete Cam­pingplätze ei­ner An­stalt öff­ent­li­chen Rechts. Nach dem Ur­teil ist im Fall ei­ner Ver­nei­nung der „funk­tio­nel­len Ein­heit“ auch dann von meh­re­ren - ein­zeln zu würdi­gen­den - po­ten­ti­el­len BgA aus­zu­ge­hen, wenn die Pacht­verträge bei der Trägerkörper­schaft von der­sel­ben or­ga­ni­sa­to­ri­schen Un­ter­glie­de­rung oder nach ein­heit­li­chen Maßga­ben und Grundsätzen ver­wal­tet und be­treut wer­den.

Ins­be­son­dere bei PV-An­la­gen oder BHKW, wel­che re­gelmäßig in ver­schie­dens­ten Teil­be­rei­chen (Kläran­lage, Rat­haus selbst, Kin­der­ta­gesstätten, Bädern und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen) un­ter­hal­ten, be­treut und ver­wal­tet wer­den, stellt sich in der Pra­xis die Frage, ob diese zwin­gend zu­sam­men­fas­send steu­er­lich gewürdigt wer­den müssen.

Un­ter bis­he­ri­ger - um­satz­steu­er­lich ge­trie­be­ner - Be­trach­tung war die Zu­sam­men­fas­sung oft­mals gewünscht, um so Vor­steu­er­vor­teile zu nut­zen. Dies ist un­ter § 2 Abs. 3 UStG a. F. nur bei An­nahme ei­nes BgA möglich. In­fol­ge­des­sen ent­stand je­doch nicht sel­ten eine (fak­ti­sche) Ver­pflich­tung zur Ab­gabe von Er­trag­steu­er­erklärun­gen.

Die ak­tu­elle Recht­spre­chung eröff­net er­trag­steu­er­lich Möglich­kei­ten, von die­ser Erklärungs­pflicht Ab­stand neh­men zu können, so­fern die Ein­nah­men der ein­zel­nen An­lage 35.000 Euro nicht über­stei­gen (vgl. R 4 Abs. 5 S. 1 KStR). Ab An­wen­dung des § 2b UStG kann zukünf­tig (der­zeit zwin­gend ab 01.01.2023) der Vor­teil ei­nes Vor­steu­er­ab­zugs auch ge­nutzt wer­den, wenn er­trag­steu­er­lich kein BgA begründet wird.

Hin­weis: Auch bei be­ste­hen­den An­la­gen/Ge­stal­tun­gen se­hen wir Möglich­kei­ten, zukünf­tig (zu­min­dest ab 2023) von der Ab­gabe von Er­trag­steu­er­erklärun­gen inkl. Ge­winn­er­mitt­lung, etc. Ab­stand neh­men zu können, ohne den Vor­steu­er­vor­teil zu gefähr­den. Dies sollte je­doch zwin­gend vorab mit dem zuständi­gen Fi­nanz­amt ab­ge­stimmt wer­den.

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