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Verpackungsgesetz 2.0

Mit der ak­tua­li­sier­ten Ver­sion des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes wird die­ses öko­lo­gi­sch fort­ent­wi­ckelt. Zu­dem wird der Voll­zug ver­ein­facht und ver­bes­sert.

Im Rah­men der Um­set­zung der EU-Ab­fall­rah­men­richt­li­nie (2018/851) so­wie der Ein­weg­kunst­stoff­richt­li­nie (2018/904) in na­tio­na­les Recht wurde im Juli 2021 das Ver­pa­ckungs­ge­setz (Ver­packG) erst­mals no­vel­liert. Jetzt wur­den ein­zelne Vor­schrif­ten ak­tua­li­siert, um das Ver­pa­ckungs­ge­setz öko­lo­gi­sch fort­zu­ent­wi­ckeln so­wie den Voll­zug zu ver­ein­fa­chen und zu ver­bes­sern.

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Die bis­he­ri­gen Aus­nah­men von der Pfand­pflicht für Ein­weg­kunst­stoff­getränke­fla­schen und Getränke­do­sen ent­fal­len ab dem 01.01.2022; für Milch und Milch­er­zeug­nisse gilt die Pfand­pflicht da­ge­gen erst ab dem 01.01.2024. Außer­dem müssen für die zum So­fort­ver­zehr be­stimm­ten Le­bens­mit­tel und Getränke dem End­kun­den ne­ben den Ein­weg­kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen auch Mehr­we­gal­ter­na­ti­ven an­ge­bo­ten wer­den. Das An­bie­ten ei­ner im Ver­gleich zur Ein­we­gungüns­ti­ge­ren Mehr­weg­ver­pa­ckung oder das Un­ter­las­sen löst ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro aus.

Be­trei­ber elek­tro­ni­scher Marktplätze und Ful­fill­ment-Dienst­leis­ter wer­den erst­mals mit in den Adres­sa­ten­kreis für be­stimmte Pflich­ten der er­wei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung auf­ge­nom­men. Die­sen ist es künf­tig un­ter­sagt, nicht an einem Ent­sor­gungs­sys­tem be­tei­ligte Ver­pa­ckun­gen zum Ver­kauf an­zu­bie­ten oder bei der In­ver­kehr­brin­gung zu un­terstützen. Ih­nen wird so­mit eine im­pli­zite Kon­troll­pflicht auf­er­legt.

Ergänzend können ausländi­sche Her­stel­ler künf­tig ihre ori­ginäre Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung erst­mals durch Be­auf­tra­gung ei­nes inländi­schen Be­vollmäch­tig­ten wahr­neh­men. Dies ermöglicht insb. dem ausländi­schen Ver­sand­han­del die Wahr­neh­mung ih­rer Be­tei­li­gungs­pflich­ten durch Überg­abe an Dritte. Der Be­vollmäch­tige gilt da­nach im Hin­blick auf diese Pflich­ten als Her­stel­ler - aus­ge­nom­men da­von ist je­doch die Re­gis­trie­rungs­pflicht des ausländi­schen Her­stel­lers.

Zur Ver­bes­se­rung und Un­terstützung des wirk­sa­men Über­wa­chungs- und Durch­set­zungs­rah­mens der be­ste­hen­den und neu hin­zu­kom­men­den Pflich­ten der Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung sind die Re­gis­trie­rungs- und Nach­weis­pflicht er­wei­tert wor­den.

Ab dem 01.07.2022 müssen sich alle Her­stel­ler, die ver­packte Wa­ren in Ver­kehr brin­gen, bei der Zen­tra­len Stelle re­gis­trie­ren; dies gilt insb. auch für Trans­port­ver­pa­ckun­gen, Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen und Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen, die ty­pi­scher­weise an den Han­del oder an ge­werb­li­che so­wie in­dus­tri­elle Ver­brau­cher ab­ge­ge­ben wer­den. Wei­ter­hin be­ste­hen Nach­weis­pflich­ten über die Rück­nahme und Ver­wer­tung der Ver­pa­ckun­gen. Können diese Nach­weise nicht geführt wer­den, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro fest­ge­setzt wer­den.

Tipp: Las­sen Sie sich von Ih­ren ge­werb­li­chen oder in­dus­tri­el­len Kun­den de­ren Be­tei­li­gung an einem dua­len Ent­sor­gungs­sys­tem mit­tels ei­nes Re­gis­trie­rungs­nach­wei­ses bei LU­CID bestäti­gen.

Auch für die Un­ter­neh­men, die Ser­vice­ver­pa­ckun­gen (z. B. die Brötchentüte, den Eis­be­cher oder die Piz­za­schach­tel) an End­ver­brau­cher ab­ge­ben, be­steht künf­tig eine Pflicht zur Re­gis­trie­rung bei der Zen­tra­len Stelle. Zur Schließung ei­ner Trans­pa­renzlücke ha­ben sich künf­tig so­wohl der Letzt­ver­trei­ber als auch der Vor­ver­trei­ber von Ser­vice­ver­pa­ckun­gen bei der Zen­tra­len Stelle zu re­gis­trie­ren.

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