Im Rahmen der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2018/851) sowie der Einwegkunststoffrichtlinie (2018/904) in nationales Recht wurde im Juli 2021 das Verpackungsgesetz (VerpackG) erstmals novelliert. Jetzt wurden einzelne Vorschriften aktualisiert, um das Verpackungsgesetz ökologisch fortzuentwickeln sowie den Vollzug zu vereinfachen und zu verbessern.
Die bisherigen Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen entfallen ab dem 01.01.2022; für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht dagegen erst ab dem 01.01.2024. Außerdem müssen für die zum Sofortverzehr bestimmten Lebensmittel und Getränke dem Endkunden neben den Einwegkunststoffverpackungen auch Mehrwegalternativen angeboten werden. Das Anbieten einer im Vergleich zur Einwegungünstigeren Mehrwegverpackung oder das Unterlassen löst ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro aus.
Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diesen ist es künftig untersagt, nicht an einem Entsorgungssystem beteiligte Verpackungen zum Verkauf anzubieten oder bei der Inverkehrbringung zu unterstützen. Ihnen wird somit eine implizite Kontrollpflicht auferlegt.
Ergänzend können ausländische Hersteller künftig ihre originäre Herstellerverantwortung erstmals durch Beauftragung eines inländischen Bevollmächtigten wahrnehmen. Dies ermöglicht insb. dem ausländischen Versandhandel die Wahrnehmung ihrer Beteiligungspflichten durch Übergabe an Dritte. Der Bevollmächtige gilt danach im Hinblick auf diese Pflichten als Hersteller - ausgenommen davon ist jedoch die Registrierungspflicht des ausländischen Herstellers.
Zur Verbesserung und Unterstützung des wirksamen Überwachungs- und Durchsetzungsrahmens der bestehenden und neu hinzukommenden Pflichten der Herstellerverantwortung sind die Registrierungs- und Nachweispflicht erweitert worden.
Ab dem 01.07.2022 müssen sich alle Hersteller, die verpackte Waren in Verkehr bringen, bei der Zentralen Stelle registrieren; dies gilt insb. auch für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und Verkaufsverpackungen, die typischerweise an den Handel oder an gewerbliche sowie industrielle Verbraucher abgegeben werden. Weiterhin bestehen Nachweispflichten über die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen. Können diese Nachweise nicht geführt werden, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihren gewerblichen oder industriellen Kunden deren Beteiligung an einem dualen Entsorgungssystem mittels eines Registrierungsnachweises bei LUCID bestätigen.
Auch für die Unternehmen, die Serviceverpackungen (z. B. die Brötchentüte, den Eisbecher oder die Pizzaschachtel) an Endverbraucher abgeben, besteht künftig eine Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle. Zur Schließung einer Transparenzlücke haben sich künftig sowohl der Letztvertreiber als auch der Vorvertreiber von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren.