Am 1.1.2019 löst das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 12.7.2017 (Verpackungsgesetz, kurz VerpackG) die derzeit gültige Verpackungsverordnung ab. Mit den neuen gesetzlichen Vorgaben müssen sich alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen (sog. Hersteller), beispielsweise nationale Produzenten, Importeure und Online-Händler, auseinandersetzen. § 7 des Gesetzes regelt eine Systembeteiligungspflicht und zwar ohne Bagatellgrenzen. Zur Überwachung dieser Verpflichtung wurde gemäß § 24 des Gesetzes eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als sog. Zentrale Stelle eingerichtet, die ein sog. Verpackungsregister aufbaut bzw. führt. Bei dieser Zentralen Stelle (www.verpackungsregister.org) muss sich jeder Hersteller vor dem erstmaligen Inverkehrbringen registrieren und eine Registrierungsnummer beantragen. § 9 Abs. 2 VerpackG regelt in diesem Zusammenhang die hierfür erforderlichen Angaben, deren Mitteilung an das Verpackungsregister nicht an Dritte delegiert werden kann:
- Vollständige Firmen- und Kontaktdaten,
- nationale Kennnummer einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer,
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr bringt und
- die Erklärung, dass die gesetzliche Systembeteiligungspflicht erfüllt ist und die Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Anschließend sind nach § 10 VerpackG höchstpersönlich abzugebende monatliche bzw. quartalsweise Datenmeldungen an die Zentrale Stelle und wie ggf. bisher auch an Systeme (z. B. Grüner Punkt, Bellandvision) vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen erforderlich. Diese Meldungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand elektronisch vorzunehmen, genaue Vorgaben wird die Zentrale Stelle rechtzeitig bekannt geben. Bei entsprechender Systembeteiligung wird jedoch voraussichtlich eine doppelte Meldung nicht notwendig werden, da zwischen der Zentralen Stelle und dem System ein Datenabgleich möglich sein soll. Dementsprechend ergibt sich für Hersteller, die bereits bei den bisherigen Systemen registriert sind, durch das neue VerpackG zunächst nur die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle.
Zudem müssen die Hersteller bis zum 15.5. des Folgejahres - also erstmals am 15.5.2019 für das Jahr 2018 - der Zentralen Stelle bzw. wie bisher dem System eine Vollständigkeitserklärung übermitteln, sofern die in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Freigrenzen überschritten werden:
- Materialart Glas 80 t,
- Materialarten Papier, Pappe und Karton 50 t,
- übrige Materialarten grundsätzlich 30 t.
Diese Vollständigkeitserklärung ist durch einen bei der Zentralen Stelle registrierten Sachverständigen zu prüfen und in geprüfter Form an die Zentrale Stelle zu übermitteln. Als Sachverständige in Betracht kommen u. a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater, die gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG in einem gesonderten Prüferregister geführt werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass für Mehrwegverpackungen, Einwegverpackungen mit Pfandpflicht, systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden, und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter Ausnahmeregelungen greifen.
Hinweis
Die Zielsetzung des Gesetzgebers mit dem VerpackG liegt auf der Hand: Sämtliche Hersteller sollen für die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen selbst aufkommen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs beinhaltet das VerpackG Bußgeldvorschriften (§ 34 VerpackG) mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro.