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Steuerberatung

Verpflichtung zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG?

FG Düsseldorf 30.6.2017, 6 K 1900/15 K

Die Rechts­fol­gen ei­ner vGA bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind nicht be­reits des­halb zu zie­hen, weil sie ein Dau­er­ver­lust­ge­schäft ausüben. Wenn auf­grund der Überg­angs­re­ge­lung die Neu­re­ge­lung in § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG noch nicht gilt, be­steht keine Ver­pflich­tung zur Spar­ten­rech­nung.

Der Sach­ver­halt:
An­teils­eig­ne­rin der Kläge­rin zu 100 % ist die Stadt A. Die Kläge­rin war im Streit­jahr 2009 Or­ganträger für die B-Ver­kehrs AG, Stadt­werke C AG, D-GmbH, E-GmbH so­wie für die F-Ver­wer­tungs- und Be­triebs­ge­sell­schaft mbH. Die G-GmbH ist eine 100%ige Toch­ter der Stadt­werke C AG. Die Kläge­rin er­zielte wie auch in den Vor­jah­ren aus der G-GmbH, der E-GmbH und der F-Ver­wer­tungs- und Be­triebs­ge­sell­schaft mbH so­wie aus der Stadt­werke AG Ge­winne. Die Or­gantöchter B-Ver­kehrs AG und D-GmbH er­wirt­schaf­te­ten Ver­luste.

Bei ei­ner steu­er­li­chen Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 stell­ten die Prüfer fest, dass die Ge­winne der G- GmbH, der E- GmbH und der F- GmbH mit den Dau­er­ver­lus­ten aus dem Be­reich Ver­kehr ver­rech­net wor­den wa­ren. In Höhe der nach An­sicht der Prüfer un­zulässi­gen Ver­rech­nung wur­den für 2006 und 2008 ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen an­ge­nom­men. Für 2009 wurde un­ter Hin­weis auf § 8 Abs. 7 KStG 2009 keine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung an­ge­nom­men, son­dern von der Kläge­rin un­ter Hin­weis auf § 8 Abs. 9 KStG 2009 eine Spar­ten­rech­nung für 2009 an­ge­for­dert.

Die Kläge­rin er­stellte während der Prüfung diese Spar­ten­rech­nung für 2009 und nahm eine Zu­ord­nung der Ein­nah­men und Aus­ga­ben zu den Tätig­kei­ten vor. Da­nach wa­ren die Er­geb­nisse der Or­gantöchter B- GmbH, D- GmbH und Stadt­werke C AG der Sparte "Ver­kehr und Ver­sor­gung" zu­zu­rech­nen. Die Er­geb­nisse der Or­gantöchter G- GmbH, E- GmbH und F- Ver­wer­tungs- und Be­triebs­ge­sell­schaft mbH wa­ren der Sparte "übrige Tätig­kei­ten" zu­zu­rech­nen. Auf die­ser Grund­lage er­mit­telte die Be­triebsprüfung den Ge­samt­be­trag der Einkünfte. Eine Ver­lust­ver­rech­nung wurde un­ter Hin­weis auf § 8 Abs. 9 KStG 2009 ver­sagt.

Das Fi­nanz­amt folgte den Fest­stel­lun­gen und er­ließ einen ent­spre­chend geänder­ten Körper­schaft­steu­er­be­scheid 2009. Die Kläge­rin ver­wies auf die Überg­angs­re­ge­lung in § 34 Abs. 6 S. 5 KStG 2009, die Er­geb­nisse der Spar­ten seien mit­ein­an­der zu ver­rech­nen und die Körper­schaft­steuer für 2009 auf 0 € fest­zu­set­zen. Nach ih­rer An­sicht be­stand für das Streit­jahr noch keine Ver­pflich­tung zur Spar­ten­rech­nung nach § 8 Abs. 9 KStG.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die An­wen­dung der Spar­ten­rech­nung nach § 8 Abs. 7 KStG 2009 im Rah­men der Körper­schaft­steu­er­fest­set­zung 2009 war rechts­wid­rig.

Vor­aus­set­zung ei­ner Spar­ten­rech­nung nach § 8 Abs. 9 KStG ist nach dem Wort­laut der Norm, dass für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, wie die Kläge­rin, Abs. 7 S. 1 Nr. 2 der Norm zur An­wen­dung kommt und nicht eine bis­he­rige ab­wei­chende Ver­fah­rens­weise nach der Überg­angs­vor­schrift des § 34 Abs. 6 KStG in der für das Streit­jahr gülti­gen Fas­sung wei­ter gilt. Nach § 8 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 KStG in der Fas­sung des Art. 3 des Ge­set­zes vom 19.12.2008 sind die Rechts­fol­gen ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung i.S.d. Abs. 3 S. 2 KStG bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten nicht be­reits des­halb zu zie­hen, weil sie ein Dau­er­ver­lust­ge­schäft ausüben. Ein Dau­er­ver­lust­ge­schäft liegt nach S. 2 der Vor­schrift vor, so­weit aus ver­kehrs-, um­welt-, so­zial-, kul­tur-, bil­dungs- oder ge­sund­heits­po­li­ti­schen Gründen eine wirt­schaft­li­che Betäti­gung ohne kos­ten­de­cken­des Ent­gelt un­ter­hal­ten wird oder in den Fällen von S. 1 Nr. 2 das Ge­schäft Aus­fluss ei­ner Tätig­keit ist, die bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts zu einem Ho­heits­be­trieb gehört.

Im Streit­fall war auf­grund der Neu­re­ge­lung des § 8 Abs. 7 KStG in 2009 un­strei­tig keine vGA aus dem Dau­er­ver­lust­ge­schäft B- GmbH und D- GmbH ("ver­kehrs­po­li­ti­sche Gründe") an­zu­set­zen. Nach § 34 Abs. 6 S. 4 u. 5 KStG 2009 ist § 8 Abs. 7 KStG in der Fas­sung des Art. 3 auch für Ver­an­la­gungs­zeiträume vor 2009 an­zu­wen­den. Ist im Ein­zel­fall vor dem 18.6.2008 bei der Ein­kom­men­ser­mitt­lung nach an­de­ren Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 KStG in der Fas­sung des Art. 3 ver­fah­ren wor­den, so sind diese Grundsätze in­so­weit letzt­mals für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2011 maßge­bend. Aus ei­ner Nicht­an­wen­dung des § 8 Abs. 7 KStG 2009 folgt, dass die Spar­ten­rech­nung nach Abs. 9 der Vor­schrift nicht vor­zu­neh­men ist.

So­mit war § 8 Abs. 7 KStG 2009 und in der Folge die Spar­ten­rech­nung nach Abs. 9 der Vor­schrift im Streit­fall nicht an­zu­wen­den, son­dern die bis­he­rige - von den Grundsätzen des § 8 Abs. 7 KStG 2009 ab­wei­chende - Ver­fah­rens­weise bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2011 fort­zuführen. Das Fi­nanz­amt hat in der Ver­gan­gen­heit vor dem 18.6.2008 vGA in­so­weit an­ge­setzt, als die Kläge­rin Ver­luste aus dem Dau­er­ver­lust­ge­schäft B- GmbH und D- GmbH mit Ge­win­nen aus dem Ge­schäfts­be­reich "Entwässe­rung" ver­rech­net hatte. In­so­weit war in der Ver­gan­gen­heit ab­wei­chend von den Grundsätzen des § 8 Abs. 7 KStG ver­fah­ren wor­den. Die vom Fi­nanz­amt hin­sicht­lich der Überg­angs­re­gel in § 34 Abs. 6 S. 5 KStG ge­machte Ein­schränkung fin­det we­der im Ge­setz noch in der Begründung der Bun­des­re­gie­rung zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 eine Stütze. Der Wort­laut der Norm bie­tet nach Über­zeu­gung des Se­nats kei­nen An­halts­punkt für eine wei­ter­ge­hende Aus­le­gung.

Link­hin­weis:

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