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Steuerberatung

Verrechnungspreise - grün, sozial, nachhaltig ermittelt

Un­ter­neh­men sind durch EU-Vor­ga­ben, die be­reits in na­tio­nale Ge­setze überführt wor­den sind bzw. sich der­zeit in der na­tio­na­len Um­set­zung be­fin­den, ge­hal­ten, res­sour­cen­scho­nend zu wirt­schaf­ten, so­ziale Be­lange zu berück­sich­ti­gen und un­ter­neh­mens­ethi­sche As­pekte zu be­ach­ten. Diese un­ter der Abkürzung ESG (En­viron­ment, So­cial, Go­ver­nance) zu­sam­men­ge­fass­ten Ver­pflich­tun­gen wir­ken sich dar­auf aus, wie und in wel­chem Maße Wert­schöpfung zwi­schen ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men rea­li­siert wird. Doch in­wie­weit fin­den sie auch Nie­der­schlag bei der Er­mitt­lung von Ver­rech­nungs­prei­sen, die kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­tio­nen zu­grunde ge­legt wer­den?

Neue Anforderungen an Unternehmen

Un­ter­neh­men sol­len u. a. durch fol­gende Vor­ga­ben zu um­welt­scho­nen­dem und nach­hal­ti­gem Wirt­schaf­ten an­ge­hal­ten bzw. ver­pflich­tet wer­den:

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  • Das Sys­tem des EU-Emis­si­ons­han­dels sieht vor, dass Un­ter­neh­men nur in dem Um­fang CO2 aus­stoßen dürfen, in dem ih­nen Emis­si­ons­be­rech­ti­gun­gen vor­lie­gen. Nicht benötigte Emis­si­ons­zer­ti­fi­kate können auf dem Markt frei ge­han­delt wer­den. Emis­si­ons­in­ten­sive Un­ter­neh­men müssen ent­spre­chend Zer­ti­fi­kate er­wer­ben. Da­durch wird der Aus­stoß von CO2 be­preist und soll letzt­lich zu ei­ner Aus­stoßre­duk­tion führen.
  • Durch die EU-Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung wird vor­ge­ge­ben, wel­che Wirt­schaftstätig­kei­ten als öko­lo­gi­sch nach­hal­tig ein­zu­stu­fen sind. Nie­der­schlag fin­det diese Ein­stu­fung zum einen im Fi­nan­zie­rungs­be­reich, da die Fi­nanzmärkte zu­neh­mend un­ter dem Schlag­wort „Green Fi­nance“ auf po­si­tive Klima- und Um­welt­aus­wir­kun­gen ih­rer In­ves­ti­tio­nen Wert le­gen und sich so­mit nach­hal­ti­ges Wirt­schaf­ten auf Fi­nan­zie­rungsmöglich­kei­ten aus­wir­ken kann.
  • Auch die nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richts­pflich­ten der Un­ter­neh­men wer­den sich um­fas­send ver­schärfen. Kon­kret wur­den durch die An­fang 2023 in Kraft ge­tre­tene Cor­po­rate Sus­tai­na­bi­lity Re­por­ting Di­rec­tive (CSRD) um­fas­sende Vor­ga­ben zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung vor­ge­legt.

So­ziale As­pekte ha­ben Un­ter­neh­men insb. nach den Vor­ga­ben des Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes zu berück­sich­ti­gen. Un­ter­neh­men mit mehr als 3.000 Be­schäftig­ten müssen be­reits der­zeit si­cher­stel­len, dass in ih­ren Lie­fer­ket­ten welt­weit u. a. As­pekte des Ar­beits­schut­zes, der Men­schen­rechte und des Um­welt­schut­zes berück­sich­tigt wer­den. Auf Un­ter­neh­men mit mehr als 1.000 Be­schäftig­ten kom­men diese An­for­de­run­gen ab 2024 zu.

Die Berück­sich­ti­gung von un­ter­neh­mens­ethi­schen As­pek­ten und de­nen ei­ner gu­ten Un­ter­neh­mensführung wird z. B. durch fol­gende Re­ge­lun­gen ein­ge­for­dert:

  • Be­reits ak­tu­ell müssen grenzüber­schrei­tend tätige Un­ter­neh­mens­grup­pen mit einem Grup­pen­um­satz von min­des­tens 750 Mio. Euro in einem sog. Coun­try-by-Coun­try-Re­port (CbCR) An­ga­ben zu den in den je­wei­li­gen Staa­ten er­wirt­schaf­te­ten Ge­win­nen und Steu­ern ma­chen. Diese An­ga­ben (in leicht mo­di­fi­zier­ter Form) sol­len zur Förde­rung der Steu­er­trans­pa­renz in einem sog. Pu­blic CbCR auch öff­ent­lich zugäng­lich ge­macht wer­den. In frei­wil­li­gen Nach­hal­tig­keits­be­rich­ten, die nach den Stan­dards der Glo­bal Re­por­ting In­itia­tive (GRI) er­stellt wer­den, ist durch GRI 207: Tax 2019 be­reits eine öff­ent­li­che Trans­pa­renz der länder­be­zo­ge­nen steu­er­li­chen An­ga­ben ge­ge­ben.
  • In Um­set­zung EU-recht­li­cher Vor­ga­ben sol­len mit einem Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz Möglich­kei­ten zur Mel­dung von rechts­wid­ri­gem Ver­hal­ten der Un­ter­neh­men un­ter Schutz der Hin­weis­ge­ber ein­geführt wer­den.

Auswirkungen auf Verrechnungspreise

So un­ter­schied­lich die Einflüsse der ESG-Vor­ga­ben auf die Un­ter­neh­mens­be­rei­che sind, so ver­schie­den können sich diese auf die Aus­ge­stal­tung an­ge­mes­se­ner Ver­rech­nungs­preise aus­wir­ken. Zu nen­nen sind hier u. a.:

  • Wert­schöpfungs­ket­ten können sich durch die Be­ach­tung von ESG-Vor­ga­ben ändern. Um die Ar­beits­be­din­gun­gen in­ner­halb der Lie­fer­kette zu ver­bes­sern, kann es z. B. er­for­der­lich sein, Pro­duk­ti­ons­schritte nicht mehr auf Sub­un­ter­neh­men aus­zu­la­gern, son­dern wie­der selbst zu über­neh­men oder an an­dere Sub­un­ter­neh­men zu über­tra­gen. Da­durch kann sich die Rolle der Pro­duk­ti­ons­funk­tion verändern, was sich in der Er­mitt­lung der Ver­rech­nungs­preise nie­der­schlägt. An Ge­wicht könnte auch die Ein­kaufs­funk­tion ge­win­nen, da dort nun eine in­ten­sive Prüfung der Lie­fe­ran­ten auf Ein­hal­tung der Lie­fer­ket­ten­vor­ga­ben zu er­fol­gen hat. Auch könn­ten die geänder­ten welt­wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen dazu führen, dass die Ein­kaufs­funk­tion Lie­fer­ket­ten um­lenkt bzw. meh­rere Lie­fer­ket­ten eta­bliert, um die Un­ter­neh­mens­gruppe re­si­li­en­ter ge­genüber Lie­fer­engpässen zu ma­chen. Da­mit steigt der Wert­schöpfungs­bei­trag der Ein­kaufs­funk­tion mit ent­spre­chen­der Aus­wir­kung auf die Ver­rech­nungs­preise.
  • Die Ein­hal­tung von ESG-Maßnah­men wirkt sich re­gelmäßig po­si­tiv auf den Wert der Marke(n) der Un­ter­neh­mens­grup­pen aus. Da­mit steigt der Wert im­ma­te­ri­el­ler Vermögens­werte. Hier gilt es zu überprüfen, ob die Nut­zung der im­ma­te­ri­el­len Werte fremdüblich bei der Be­mes­sung der Ver­rech­nungs­preise berück­sich­tigt wird. Auch könn­ten durch ESG-Maßnah­men neue im­ma­te­ri­elle Vermögens­werte ent­ste­hen, die selbst so­wie dar­aus re­sul­tie­rende Erträge in­ner­halb der Un­ter­neh­mens­gruppe zu­zu­ord­nen und fremdüblich zu be­wer­ten sind.
  • Maßnah­men zur Ein­hal­tung der ESG-Vor­ga­ben wer­den re­gelmäßig be­acht­li­che Kos­ten in den Un­ter­neh­men auslösen, wie z. B. durch ein ESG-Mar­ke­ting, mit dem Nach­hal­tig­keits­pro­jekte ge­genüber den Markt­teil­neh­mern her­vor­ge­ho­ben wer­den, um die Be­kannt­heit und das po­si­tive Image der Marke zu stärken. Kos­ten wer­den zu­dem durch die Er­stel­lung ei­nes Nach­hal­tig­keits­be­richts und durch die Im­ple­men­tie­rung des nach dem Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz künf­tig er­for­der­li­chen Mel­de­we­sens aus­gelöst. Hier ist je­weils zu klären, ob in­ner­halb der Un­ter­neh­mens­gruppe Dienst­leis­tun­gen er­bracht wer­den, die fremdüblich zu vergüten sind, oder aber Leis­tun­gen vor­lie­gen, die primär im In­ter­esse der Mut­ter­ge­sell­schaft sind, und so­mit als Share­hol­der-Auf­wen­dun­gen nicht über Ver­rech­nungs­preise wei­ter­be­las­tet wer­den können.
  • Wer­den kon­zern­in­tern Dar­le­hen ver­ge­ben, ist auf eine an­ge­mes­sene und fremdübli­che Ver­zin­sung zu ach­ten. Ne­ben ei­ner Überprüfung der kon­zern­in­ter­nen Fi­nan­zie­rungs­ver­ein­ba­run­gen un­ter Berück­sich­ti­gung der sich zu­letzt deut­lich veränder­ten Leit­zin­sen soll­ten auch ESG-As­pekte mit in die Be­mes­sung des Zins­sat­zes ein­be­zo­gen wer­den. So wirkt sich die Com­pli­ance ei­nes Un­ter­neh­mens mit ESG-Vor­ga­ben re­gelmäßig po­si­tiv auf das Ra­ting und so­mit auf Fi­nan­zie­rungsmöglich­kei­ten und -kon­di­tio­nen am Fi­nanz­markt aus. Ent­spre­chend ist auch bei kon­zern­in­ter­nen Fi­nan­zie­run­gen auf eine Berück­sich­ti­gung der nach­hal­ti­gen und so­zia­len Auf­stel­lung des ein­zel­nen Grup­pen­un­ter­neh­mens zu ach­ten.

Überprüfung der Verrechnungspreise zu empfehlen

Ver­rech­nungs­preise, die für kon­zern­in­terne Leis­tun­gen ver­ein­bart wur­den, un­ter­lie­gen ei­ner ste­ten Dy­na­mik und bedürfen ei­ner Überprüfung in re­gelmäßigen Zy­klen. Die ak­tu­ell ra­sant vor­an­schrei­ten­den Ent­wick­lun­gen durch neue An­for­de­run­gen an Un­ter­neh­men, nach­hal­ti­ger, so­zia­ler, trans­pa­ren­ter zu agie­ren und da­bei ein ho­hes Maß an Un­ter­neh­mens­ethik zu berück­sich­ti­gen, ma­chen al­ler­dings in vie­len Fällen eine grund­le­gende Überprüfung von Ver­rech­nungs­prei­sen er­for­der­lich. Durch um­fas­sende ESG-Maßnah­men können Wert­schöpfungs­ket­ten deut­lich verändert wer­den. Auch ist zu klären, wie mit zusätz­li­chen Kos­ten, aber auch neuen Vor­tei­len durch die Kon­for­mität mit ESG-Vor­ga­ben um­ge­gan­gen wird. Da­bei sollte - wie stets er­for­der­lich - auf eine klare und vollständige Do­ku­men­ta­tion der Ver­rech­nungs­preis­er­mitt­lung ge­ach­tet wer­den. Denn ei­nes ist si­cher: Der Fis­kus wird wei­ter­hin im Rah­men von Be­triebsprüfun­gen Ver­rech­nungs­preise ge­nau un­ter die Lupe neh­men und nicht zögern, bei Zwei­feln an der Fremd­ver­gleichs­kon­for­mität Kor­rek­tu­ren vor­zu­neh­men, die nicht ohne wei­te­res spie­gel­bild­lich bei an­de­ren Mit­glie­dern der Un­ter­neh­mens­gruppe ge­gen­kor­ri­giert wer­den können.

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