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Steuerberatung

Verrechnungspreise und Zollwert: Neue Verwaltungsgrundsätze des BMF vom 14.07.2021

Mit sei­nen neuen Ver­wal­tungs­grundsätzen Ver­rech­nungs­preise, Grundsätze für die Kor­rek­tur von Einkünf­ten gemäß § 1 Außen­steu­er­ge­setz vom 14.07.2021 hat das BMF u.a. Grundsätze zum Verhält­nis zwi­schen Zoll­wert und Fremd­ver­gleich­spreis auf­ge­stellt.

Un­terhält ein Steu­er­pflich­ti­ger Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu ihm na­he­ste­hen­den Per­so­nen im Aus­land, ist für die zu­tref­fende Er­mitt­lung inländi­scher Einkünfte zu prüfen, ob die dar­auf be­ru­hen­den Einkünfte un­ter Berück­sich­ti­gung des sog. Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes er­mit­telt wor­den sind. Das be­deu­tet, dass sol­che Ge­schäfts­be­zie­hun­gen steu­er­lich da­nach zu be­ur­tei­len sind, ob sich die Be­tei­lig­ten wie von­ein­an­der un­abhängige Dritte ver­hal­ten ha­ben oder ver­hal­ten (Fremd­ver­gleich). Da­bei ist „die ver­kehrsübli­che Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters ge­genüber Frem­den“ zu Grunde zu le­gen.

Mit den neuen Ver­wal­tungs­grundsätzen stellt das BMF u.a. fest, dass zum einen der für die Ein­kunfts­ab­gren­zung maßgeb­li­che Fremd­ver­gleich­spreis von dem der Ver­zol­lung zu Grunde lie­gen­den Zoll­wert (Art. 70 Uni­ons­zoll­ko­dex) oder dem Ein­fuhr­um­satz­steu­er­wert ab­wei­chen kann. Un­ge­ach­tet des­sen könne die Er­mitt­lung eine „ergänzende Hil­fe­stel­lung bei der Be­stim­mung von Fremd­ver­gleich­sprei­sen leis­ten“.

Über­dies ist der An­mel­der ver­pflich­tet (§ 153 AO), nachträgli­che Ver­rech­nungs­preis­an­pas­sun­gen in Ge­stalt von Nach­be­las­tun­gen durch den Verkäufer dem zuständi­gen Haupt­zoll­amt un­verzüglich an­zu­zei­gen. Auch weist das BMF auf ggf. be­ste­hende Er­stat­tungs­an­sprüche hin, die sich bei nachträgli­chen An­pas­sun­gen der Ver­rech­nungs­preise aus Gut­schrif­ten des Verkäufers er­ge­ben können. Vor­aus­set­zung ist dem­nach je­doch, dass die An­pas­sung vor den Ein­fuh­ren dem Grunde und der Höhe nach zwi­schen den Kauf­ver­trags­par­teien ver­ein­bart wurde und über­dies pro­dukt­be­zo­gen er­folgt.

Das BMF hat mit den ak­tua­li­sier­ten Ver­wal­tungs­grundsätzen vom 14.07.2021 nun­mehr Grundsätze in Be­zug auf den Zu­sam­men­hang zwi­schen Zoll­wert und Ver­rech­nungs­preis fest­ge­schrie­ben, die in der Pra­xis über­wie­gend be­reits be­stan­den bzw. von der Zoll­ver­wal­tung an­ge­wen­det wur­den. Auch die Fi­nanz­ver­wal­tung hat nun die Ver­bin­dung zwi­schen bei­den Be­rei­chen klar im Fo­kus.

Es ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass aus­schließlich wa­ren­be­zo­gene Ver­rech­nungs­preis­an­pas­sun­gen zoll­wertre­le­vant sein können, wo­hin­ge­gen An­pas­sun­gen im Kon­text von Dienst­leis­tun­gen etc. einen sol­chen Be­zug nicht auf­wei­sen. Es bleibt da­her je­der Ein­zel­fall ge­nau zu prüfen.

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