Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zu ihm nahestehenden Personen im Ausland, ist für die zutreffende Ermittlung inländischer Einkünfte zu prüfen, ob die darauf beruhenden Einkünfte unter Berücksichtigung des sog. Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt worden sind. Das bedeutet, dass solche Geschäftsbeziehungen steuerlich danach zu beurteilen sind, ob sich die Beteiligten wie voneinander unabhängige Dritte verhalten haben oder verhalten (Fremdvergleich). Dabei ist „die verkehrsübliche Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gegenüber Fremden“ zu Grunde zu legen.
Mit den neuen Verwaltungsgrundsätzen stellt das BMF u.a. fest, dass zum einen der für die Einkunftsabgrenzung maßgebliche Fremdvergleichspreis von dem der Verzollung zu Grunde liegenden Zollwert (Art. 70 Unionszollkodex) oder dem Einfuhrumsatzsteuerwert abweichen kann. Ungeachtet dessen könne die Ermittlung eine „ergänzende Hilfestellung bei der Bestimmung von Fremdvergleichspreisen leisten“.
Überdies ist der Anmelder verpflichtet (§ 153 AO), nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen in Gestalt von Nachbelastungen durch den Verkäufer dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Auch weist das BMF auf ggf. bestehende Erstattungsansprüche hin, die sich bei nachträglichen Anpassungen der Verrechnungspreise aus Gutschriften des Verkäufers ergeben können. Voraussetzung ist demnach jedoch, dass die Anpassung vor den Einfuhren dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart wurde und überdies produktbezogen erfolgt.
Das BMF hat mit den aktualisierten Verwaltungsgrundsätzen vom 14.07.2021 nunmehr Grundsätze in Bezug auf den Zusammenhang zwischen Zollwert und Verrechnungspreis festgeschrieben, die in der Praxis überwiegend bereits bestanden bzw. von der Zollverwaltung angewendet wurden. Auch die Finanzverwaltung hat nun die Verbindung zwischen beiden Bereichen klar im Fokus.
Es ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich warenbezogene Verrechnungspreisanpassungen zollwertrelevant sein können, wohingegen Anpassungen im Kontext von Dienstleistungen etc. einen solchen Bezug nicht aufweisen. Es bleibt daher jeder Einzelfall genau zu prüfen.