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Auslandsengagements

Verrechnungspreise: Vereinfachte Preisbildung für Routinevertriebstätigkeiten ab 2024?

Mit der Veröff­ent­li­chung ei­nes Kon­sul­ta­ti­ons­pa­piers zu Amount B als ei­nes der Be­stand­teile des Maßnah­men­pa­kets Pil­lar I be­ab­sich­tigt die OECD die Ver­ein­fa­chung und Ver­ein­heit­li­chung der Ver­rech­nungs­preis­re­geln für be­stimmte Kern­ver­triebs­ak­ti­vitäten. Der vor­ge­schla­gene An­satz soll auch für mit­telständi­sche Un­ter­neh­men an­wend­bar sein und be­reits An­fang 2024 in die OECD-Ver­rech­nungs­preis­richt­li­nien auf­ge­nom­men wer­den.

Während die zweite Säule des BEPS 2.0-Pro­jekts der OECD (sog. Pil­lar II) mit der glo­ba­len Min­dest­be­steue­rung große Auf­merk­sam­keit welt­weit erhält, be­steht oft­mals das Verständ­nis, dass das als Pil­lar I be­zeich­nete Maßnah­men­pa­ket nur die ganz großen mul­ti­na­tio­na­len Kon­zerne be­trifft. Al­ler­dings fin­den sich darin auch Re­ge­lun­gen zu Amount B, wel­cher für alle Un­ter­neh­mens­grup­pen mit grenzüber­schrei­ten­den Ver­triebs­funk­tio­nen greift und an keine Um­satz- und Pro­fi­ta­bi­litätsan­for­de­run­gen geknüpft ist. Da­her wäre eine große Zahl von Steu­er­pflich­ti­gen und so­mit auch der Mit­tel­stand von dem Amount-B-Re­gel­werk be­trof­fen.

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Das von der OECD am 17.07.2023 vor­ge­legte Kon­sul­ta­ti­ons­pa­pier macht deut­lich, was mit den Re­ge­lun­gen zu Amount B be­ab­sich­tigt ist: Als Teil der In­itia­tive zur Re­form der in­ter­na­tio­na­len Un­ter­neh­mens­be­steue­rung soll Amount B die Ver­rech­nungs­preis­be­stim­mung von Rou­ti­ne­ver­triebs­ein­hei­ten im Kon­zern („ba­se­line mar­ke­ting“ und „dis­tri­bu­tion ac­tivi­ties“) ver­ein­fa­chen und ver­ein­heit­li­chen, in­dem ent­spre­chende An­pas­sun­gen in den OECD Trans­fer Pri­cing Gui­de­lines vor­ge­nom­men wer­den. Da­mit strebt die OECD so­wohl für mul­ti­na­tio­nale Un­ter­neh­men als auch für die Fi­nanz­ver­wal­tung ad­mi­nis­tra­tive Er­leich­te­run­gen an.

An­wen­dungs­be­reich von Amount B

Die stan­dar­di­sierte Vergütung ent­spre­chend dem Amount-B-Kon­zept soll vor­ran­gig auf den (Großhan­dels-)Ver­trieb von Wa­ren an­wend­bar sein. In den Gel­tungs­be­reich des Amount B sol­len die fol­gen­den kon­zern­in­ter­nen Ge­schäfts­be­zie­hun­gen fal­len:

  • der Kauf/Ver­kauf von Fer­tig­wa­ren (Großhan­del) an fremde Dritte,
  • die Tätig­kei­ten ei­nes Han­dels­ver­tre­ters oder Kom­mis­sionärs, die zum Großhan­del der Wa­ren führen.

Eine An­wen­dung auf Roh­stoffe und Dienst­leis­tun­gen ist nach der­zei­ti­gem Stand hin­ge­gen aus­ge­schlos­sen. Auch zusätz­li­che wirt­schaft­lich be­deut­same Tätig­kei­ten soll die Ver­triebs­ge­sell­schaft nur ausüben können, wenn diese klar ab­grenz­bar sind. Als zusätz­li­che Vor­aus­set­zung ist die Ein­hal­tung be­stimm­ter Kenn­zah­len vor­ge­se­hen.

Hin­weis: Im Ge­gen­satz zu der glo­ba­len Min­dest­be­steue­rung von Un­ter­neh­men so­wie zu den wei­te­ren Maßnah­men in Pil­lar I sind die Re­ge­lun­gen zu Amount B nicht an be­stimmte Um­satz­schwel­len geknüpft und gel­ten da­her auch für klei­nere und mit­telständi­sche Un­ter­neh­mens­grup­pen.

Erfüllt die Ver­triebs­ge­sell­schaft diese An­for­de­run­gen, sol­len die Ver­rech­nungs­preise mit­tels der ge­schäfts­vor­fall­be­zo­ge­nen Net­to­mar­gen­me­thode und der EBIT-Marge als Ver­gleichs­kenn­zahl ge­bil­det wer­den. Hierzu gibt die OECD eine Preis­ma­trix vor, die abhängig von Bran­che und öko­no­mi­scher Kenn­zif­fer (An­lage- und Kos­ten­in­ten­sität) eine EBIT-Marge zwi­schen 1,5 % und 5,5 % er­mit­telt. Eine An­pas­sung der Ma­trix un­ter Berück­sich­ti­gung von in­di­vi­du­el­len Länder­ri­si­ken ist eben­falls vor­ge­se­hen.

Um­set­zung be­reits An­fang 2024

Der fi­nale Be­richt der OECD zu Amount B wird für Ende 2023 er­war­tet. Da­mit wer­den die ge­plan­ten Maßnah­men vor­aus­sicht­lich be­reits im Ja­nuar 2024 in die OECD Trans­fer Pri­cing Gui­de­lines auf­ge­nom­men wer­den. Der­zeit wird über einen Im­ple­men­tie­rungs­plan und den Zeit­punkt der erst­ma­li­gen An­wen­dung dis­ku­tiert. Ob es sich da­bei um eine ver­bind­li­che An­wen­dung han­deln, oder ob die Um­set­zung der Maßnah­men den Steu­er­pflich­ti­gen frei­ste­hen wird, ist bis­lang noch of­fen. Un­ter­neh­men soll­ten die Ent­wick­lun­gen da­her ge­nau ver­fol­gen und ent­spre­chende Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen tref­fen.

Sie möch­ten wei­terführende In­for­ma­tio­nen zu den Ver­ein­fa­chun­gen für kon­zern­in­terne Ver­triebs­ak­ti­vitäten er­hal­ten? Dann mel­den Sie sich zu un­se­rem Webi­nar An­fang 2024 an, wel­ches wir di­rekt nach der Veröff­ent­li­chung des fi­na­len OECD-Be­richts zu Amount B or­ga­ni­sie­ren wer­den.

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