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Auslandsengagements

Verrechnungspreise: Verschärfungen bei Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen

Der Bun­des­rat hat am 22.03.2024 dem Kom­pro­miss­vor­schlag des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz zu­ge­stimmt. Als Er­satz für die ur­sprüng­lich vor­ge­se­hene Zinshöhen­schranke, die aus dem Ge­setz­ent­wurf ge­stri­chen wurde, wer­den so­mit ab dem Ver­an­la­gungs- und Er­he­bungs­zeit­raum 2024 neue Re­ge­lun­gen für grenzüber­schrei­tende Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hun­gen und -dienst­leis­tun­gen ein­geführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG).

Für den Zins­ab­zug inländi­scher Un­ter­neh­men mul­ti­na­tio­na­ler Un­ter­neh­mens­grup­pen hat § 1 Abs. 3d AStG in der Fas­sung des ver­ab­schie­de­ten Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes eine übe­raus hohe Pra­xis­re­le­vanz, wenn das inländi­sche Un­ter­neh­men Fi­nan­zie­rungs­empfänger im Rah­men ei­ner Fi­nan­zie­rung ist, die aus dem Aus­land zur Verfügung ge­stellt wird (In­bound-Fi­nan­zie­rung). § 1 Abs. 3d AStG re­gelt, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen bei In­bound- Fi­nan­zie­run­gen, aus de­nen (Zins-)Auf­wand des inländi­schen Un­ter­neh­mens re­sul­tiert, nicht dem Fremd­ver­gleichs­grund­satz ent­spre­chen sol­len. Der Be­griff der Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hung ist weit ge­fasst und er­fasst ne­ben Dar­le­hens­be­zie­hun­gen die Nut­zung und Be­reit­stel­lung von Fremd­ka­pi­tal oder fremd­ka­pi­talähn­li­cher In­stru­mente.

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Eine Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hung ist gemäß § 1 Abs. 3d AStG nur dann fremdüblich, wenn der Fi­nan­zie­rungs­empfänger glaub­haft ma­chen kann, dass er den Ka­pi­tal­dienst für die ge­samte Lauf­zeit der Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hung von An­fang an hätte er­brin­gen können, die Fi­nan­zie­rung wirt­schaft­lich benötigt und für den Un­ter­neh­mens­zweck ver­wen­det. Die Be­griffe „Ver­wen­dung für den Un­ter­neh­mens­zweck“ und „wirt­schaft­lich benötigt“ sind ge­setz­lich nicht de­fi­niert und las­sen viel In­ter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum. Wer­den die vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, wird der Zins­ab­zug vollständig ver­sagt.

Über­dies ist eine Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hung nicht fremdüblich, so­weit ein sei­tens des Fi­nan­zie­rungs­empfängers zu ent­rich­ten­der Zins­satz für eine grenzüber­schrei­tende Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hung mit ei­ner ihm na­he­ste­hen­den Per­son den Zins­satz über­steigt, zu dem sich das Un­ter­neh­men un­ter Zu­grun­de­le­gung des Ra­tings für die Un­ter­neh­mens­gruppe ge­genüber frem­den Drit­ten fi­nan­zie­ren könnte. Der Zins­ab­zug wird mit­hin auf den Grup­pen­zins­satz be­grenzt. Im Ein­zel­fall kann der Fi­nan­zie­rungs­empfänger nach­wei­sen, dass ein an­de­res, aus dem Un­ter­neh­mens­grup­pen­ra­ting ab­ge­lei­te­tes Ra­ting dem Fremd­ver­gleichs­grund­satz ent­spricht. Nicht durch den Ge­set­zes­wort­laut geklärt wird al­ler­dings die Frage, wie die­ser Nach­weis im De­tail möglich sein soll. Le­dig­lich in der Ge­set­zes­begründung wird auf die Möglich­keit des Nach­wei­ses durch Zins­stu­dien hin­ge­wie­sen.

Nach dem Wort­laut des § 1 Abs. 3d Satz 1 AStG wer­den nur In­bound-Sach­ver­halte er­fasst. Frag­lich ist, ob die Fi­nanz­ver­wal­tung die Kon­kre­ti­sie­rung des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes auch bei Out­bound-Fi­nan­zie­run­gen an­wen­den (oder ak­zep­tie­ren) wird (z. B. inländi­scher Steu­er­pflich­ti­ger ver­gibt ein Dar­le­hen zu einem Zins­satz auf Ba­sis des Un­ter­neh­mens­grup­pen­ra­tings).

Schließlich wird mit der Einführung von § 1 Abs. 3e AStG bei grup­pen­in­ter­nen Fi­nan­zie­rungs­leis­tun­gen (z. B. Li­qui­ditätsma­nage­ment, Ver­mitt­lung von Fi­nanz­mit­teln, Währungs­ri­si­ko­ma­nage­ment u. ä.) wi­der­leg­bar ver­mu­tet, dass es sich hier­bei um Rou­ti­ne­dienst­leis­tun­gen han­delt, die mit der Kos­ten­auf­schlags­me­thode zu vergüten sind.

Der Ge­samt­ein­druck lässt dar­auf schließen, dass die neuen Re­ge­lun­gen trotz ge­gen­tei­li­ger Be­kun­dun­gen sei­tens des Ge­setz­ge­bers in we­sent­li­chen Punk­ten nicht mit Ka­pi­tel X der OECD-Ver­rech­nungs­preis­leit­li­nien im Ein­klang ste­hen. Zu­dem feh­len in der Begründung des Ge­set­zes Bezüge zu ak­tu­el­len Ur­tei­len des BFH. Die­ser hat je­doch in sei­nen jünge­ren Ur­tei­len an meh­re­ren Stel­len auf Ka­pi­tel X der OECD-Ver­rech­nungs­preis­leit­li­nien ver­wie­sen. Diese Ver­weise hätten als Be­zugs­punkt die­nen können.

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen: Um die Ab­zugsfähig­keit von Zin­sen si­cher­zu­stel­len, sind inländi­sche Un­ter­neh­men ei­ner mul­ti­na­tio­na­len Un­ter­neh­mens­gruppe insb. bei grup­pen­in­ter­nen In­bound-Fi­nan­zie­run­gen gut be­ra­ten ihre Ka­pi­tal­dienstfähig­keit be­reits im Zeit­punkt der Auf­nahme der Fi­nan­zie­rung zu do­ku­men­tie­ren. Darüber hin­aus emp­fiehlt es sich, bei der Ver­ein­ba­rung von Zinssätzen, die vom Grup­pen­zins­satz ab­wei­chen, eine Zins­stu­die zum Nach­weis der An­ge­mes­sen­heit zu er­stel­len - so auch die Ge­set­zes­begründung zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz. Gerne berät RSM Eb­ner Stolz Sie bei der Er­mitt­lung und Do­ku­men­ta­tion der Ka­pi­tal­dienstfähig­keit so­wie bei der Er­stel­lung von Zins­stu­dien.

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