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Versäumung Antragsfrist: Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuer

BFH 26.9.2017, VII R 26/16

Wird eine im Ab­rech­nungs­zeit­raum ent­nom­mene Strom­menge ent­ge­gen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. in­ner­halb der An­trags­frist im An­trag nicht an­ge­ge­ben, kommt hin­sicht­lich die­ser Menge eine nachträgli­che Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­an­tragte am 25.3.2011 nach § 10 Abs. 1 StromStG für das Jahr 2010 eine Ent­las­tung von der Strom­steuer, die das be­klagte Haupt­zoll­amt an­trags­gemäß mit Be­scheid vom 14.4.2011 gewährte. Mit Ver­schmel­zungs­ver­trag von Juli 2010 war die X-GmbH (GmbH) rück­wir­kend zum 1.1.2010 vollständig auf die Kläge­rin ver­schmol­zen und die Ver­schmel­zung im Sep­tem­ber 2010 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den. Mit Wir­kung vom 31.8.2010 hatte die Kläge­rin den zu­vor durch Ver­schmel­zung er­wor­be­nen Pro­duk­ti­ons­be­trieb der GmbH im Wege der Ein­zel­rechts­nach­folge an die Y-GmbH veräußert.

Mit der Begründung, beim bis­her ge­stell­ten Ent­las­tungs­an­trag seien die von der GmbH ver­wen­de­ten Strom­men­gen so­wie die von der GmbH ent­rich­te­ten Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträge un­berück­sich­tigt ge­blie­ben, be­an­tragte die Kläge­rin mit Schrei­ben vom 27.4.2012, ein­ge­gan­gen beim Haupt­zoll­amt am 3.5.2012, die Kor­rek­tur des am 25.3.2011 ge­stell­ten An­trags. Un­ter Hin­weis auf den Ein­tritt der Fest­set­zungs­verjährung lehnte das Haupt­zoll­amt den als "Kor­rek­tur des zu­sam­men­fas­sen­den An­trags nach § 10 StromStG für das Jahr 2010" be­zeich­ne­ten An­trag ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Kläge­rin auf­grund des Ein­tritts der Fest­set­zungs­verjährung hin­sicht­lich der von der GmbH ver­brauch­ten Strom­men­gen für das Ka­len­der­jahr 2010 kein zusätz­li­cher Ent­las­tungs­an­spruch nach § 10 Abs. 1 StromStG zu­steht.

Nach § 10 Abs. 1 StromStG wird die Steuer für nach­weis­lich ver­steu­er­ten Strom, den ein Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes für be­trieb­li­che Zwecke, aus­ge­nom­men sol­che nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 StromStG, ent­nom­men hat, auf An­trag nach Maßgabe des Ab­sat­zes 2 er­las­sen, er­stat­tet oder vergütet, so­weit die Steuer im Ka­len­der­jahr den Be­trag von 512,50 € über­steigt. Er­lass-, er­stat­tungs- oder vergütungs­be­rech­tigt ist das Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes, das den Strom ent­nom­men hat. Nach § 18 Abs. 1 StromStV in der im strei­ti­gen Zeit­raum (2010) gel­ten­den Fas­sung ist die Ent­las­tung für in­ner­halb ei­nes Ka­len­der­jah­res (Ab­rech­nungs­zeit­raum) ent­nom­me­nen Strom bis zum 31.12. des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res schrift­lich bei dem Haupt­zoll­amt zu be­an­tra­gen, in des­sen Be­zirk der An­trag­stel­ler sei­nen Ge­schäfts- oder Wohn­sitz hat.

Die Gewährung ei­ner Vergütung kommt je­doch nicht mehr in Be­tracht, wenn im Zeit­punkt der An­trag­stel­lung be­reits Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten ist. Auf die Fest­set­zung ei­ner Steu­er­vergütung fin­den nach § 155 Abs. 5 AO die für die Steu­er­fest­set­zung gel­ten­den Vor­schrif­ten sinn­gemäße An­wen­dung. Für Ver­brauch­steu­ern und Ver­brauch­steu­er­vergütun­gen beträgt die Fest­set­zungs­frist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO), wo­bei die Frist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ab­lauf des Ka­len­der­jahrs be­ginnt, in dem die Steuer ent­stan­den ist.

Vor­aus­set­zung für die Begründung ei­nes Ent­las­tungs­an­spruchs nach § 10 Abs. 1 StromStG ist die nach­weis­li­che Ver­steue­rung des be­zo­ge­nen und für be­trieb­li­che Zwecke dem Netz ent­nom­me­nen und ver­wen­de­ten Stroms. Da­bei ist die Erfüllung des Tat­be­stands­merk­mals der nach­weis­li­chen Ver­steue­rung nicht von der Fest­set­zung der Steuer durch einen Steu­er­be­scheid oder der Ab­gabe ei­ner Steu­er­an­mel­dung durch den Strom­ver­sor­ger oder Lie­fe­rer von En­er­gie­er­zeug­nis­sen abhängig. Viel­mehr ent­steht der Vergütungs­an­spruch be­reits mit der steu­er­begüns­tig­ten Ver­wen­dung des Stroms bzw. der En­er­gie­er­zeug­nisse oder mit dem Ver­brin­gen von En­er­gie­er­zeug­nis­sen in einen an­de­ren Mit­glied­staat bzw. mit der Aus­fuhr in ein Dritt­land, wo­bei im Falle der Ver­wen­dung von Strom der Vergütungs­an­spruch mit der Ent­nahme des Stroms aus dem Ver­sor­gungs­netz ent­steht, die re­gelmäßig mit dem Ver­brauch des Stroms zu­sam­menfällt.

Vor­lie­gend hat die Kläge­rin den von ihr be­zo­ge­nen Strom im Jahr 2010 zu be­trieb­li­chen Zwecken dem Netz ent­nom­men und ver­wen­det. Dem­nach be­gann die einjährige Fest­set­zungs­frist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nach § 170 Abs. 1 AO mit Ab­lauf des 31.12.2010 und en­dete mit Ab­lauf des 31.12.2011. Da der An­trag je­doch erst im Mai 2012 ge­stellt wurde, war der für die­sen Zeit­raum gel­tend ge­machte Ent­las­tungs­an­spruch in­folge des Ein­tritts der Fest­set­zungs­verjährung nach § 47 AO be­reits er­lo­schen.

Link­hin­weis:

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