Damit soll diese Regelung EU-rechtskonform ausgestaltet werden. Allerdings gehen mit der geplanten Neuregelung deutliche Verschärfungen einher. So wird insb. die persönliche Entlastungsberechtigung eingeengt. Zu begrüßen ist, dass eine Gegenbeweismöglichkeit gesetzlich verankert werden soll.
Dr. Sebastian Hölscher, Steuerberater und Partner, Dr. Pia Voß, Steuerberaterin und Senior Manager, beide Ebner Stolz in Köln, sowie Dr. Daniel Zöller, Steuerberater und Partner am Stuttgarter Standort von Ebner Stolz, erörtern in ihrem Aufsatz „Entwurf des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes - Verschärfung der deutschen Anti-Treaty- und Anti-Directive-Shopping-Regelungen des § 50d Abs. 3 EStG“, der in Heft 4 der ISR 2021, S. 156, erschienen ist, die geplante Änderung sowie deren Folgen für die Praxis.
Einen kurzen Überblick über die vorgesehene Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG erhalten Sie hier.