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Auslandsengagements

Änderungen bei der Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen

Ab 2025 gel­ten in Deutsch­land in­halt­lich und zeit­lich ver­schärfte Vor­la­ge­pflich­ten für Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen. Diese er­for­dern fak­ti­sch eine fort­lau­fende Ak­tua­li­sie­rung der Do­ku­men­ta­tion.

Warum wurde die Pflicht zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation verschärft?

Mit dem Ge­setz zu Um­set­zung der DAC 7-Richt­li­nie der EU (DAC 7-Um­set­zungs­ge­setz) und dem Vier­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) wur­den die Vor­la­ge­pflich­ten für Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen in­halt­lich und zeit­lich mo­di­fi­ziert. Da­mit folgt Deutsch­land dem glo­ba­len Trend, die Com­pli­ance-Pflich­ten für Un­ter­neh­men aus­zu­wei­ten. Ne­ben der Be­schleu­ni­gung von Außenprüfun­gen zie­len die Ver­schärfun­gen vor al­lem dar­auf ab, die Trans­pa­renz von kon­zern­in­ter­nen Ge­schäfts­be­zie­hun­gen in­ter­na­tio­na­ler Un­ter­neh­men zu erhöhen und da­mit steu­er­li­che mo­ti­vierte Ge­winn­ver­la­ge­run­gen ef­fek­ti­ver zu bekämp­fen.

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Für in­ter­na­tio­nal tätige Un­ter­neh­men be­deu­ten diese Ände­run­gen fak­ti­sch eine fort­lau­fende Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht ih­rer grenzüber­schrei­ten­den Ge­schäfts­be­zie­hun­gen im Kon­zern und da­mit zusätz­li­chen Com­pli­ance-Auf­wand so­wie ein erhöhtes Steuer- bzw. Sank­ti­ons­ri­siko.

So funktioniert die neue Vorlagepflicht

Durch die Neu­re­ge­lung wird ab dem 01.01.2025 zum einen die Frist zur Vor­lage der er­for­der­li­chen Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion verkürzt und zum an­de­ren wird der Um­fang, der von den steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men un­auf­ge­for­dert vor­zu­le­gen­den Do­ku­men­ta­tion neu ge­re­gelt.

Bis­lang sind Steu­er­pflich­tige nur auf An­for­de­rung der Fi­nanz­behörde ver­pflich­tet eine Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion, be­ste­hend aus ei­ner lan­des­spe­zi­fi­schen un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nen Do­ku­men­ta­tion (Lo­cal File) und ei­ner Stamm­do­ku­men­ta­tion (Mas­ter File) vor­zu­le­gen. KMU müssen da­bei kein Mas­ter File er­stel­len, wenn ihr Um­satz we­ni­ger als 100 Mio. Euro beträgt. Die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion soll re­gelmäßig nur im Rah­men ei­ner Außenprüfung an­ge­for­dert wer­den, wo­bei eine Frist von 60 Ta­gen zu gewähren ist. Auf­zeich­nun­gen über außer­gewöhn­li­che Ge­schäfts­vorfälle sind zeit­nah zu er­stel­len und auf An­for­de­rung der Fi­nanz­behörde bin­nen 30 Ta­gen vor­zu­le­gen.

Nach der Ge­set­zesände­rung kann die Fi­nanz­behörde für Steu­ern, die nach dem 31.12.2024 ent­ste­hen, hin­ge­gen je­der­zeit eine Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion an­for­dern, z. B. im Rah­men ei­nes Vor­ab­verständi­gungs­ver­fah­rens. Bei ei­ner Außenprüfung muss die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion dem Be­triebsprüfer künf­tig un­auf­ge­for­dert vor­ge­legt wer­den.

Nach der Auf­for­de­rung durch die Fi­nanz­behörde bzw. nach An­ord­nung ei­ner Außenprüfung ha­ben Un­ter­neh­men künf­tig grundsätz­lich nur noch 30 Tage (statt bis­her 60 Tage bzw. 30 Tage bei außer­gewöhn­li­chen Ge­schäfts­vorfällen) Zeit, um eine Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion vor­zu­le­gen. Die Hal­bie­rung der Vor­la­ge­frist gilt da­bei nicht nur für nach dem 31.12.2024 ent­ste­hende Steu­ern, son­dern auch für Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen, die für Wirt­schafts­jahre vor dem 01.01.2025 zu er­stel­len und im Rah­men ei­ner Außenprüfung vor­zu­le­gen sind, für die die Prüfungs­an­ord­nung nach dem 31.12.2024 be­kannt ge­ge­ben wird.

Die in­ner­halb die­ser Frist vor­zu­le­gen­den Un­ter­la­gen um­fas­sen das Mas­ter File, so­fern die 100 Mio. Euro-Grenze er­reicht bzw. über­schrit­ten wird, et­waige Do­ku­men­ta­tio­nen außer­gewöhn­li­cher Ge­schäfts­vorfälle und eine sog. Trans­ak­ti­ons­ma­trix. Bei der Trans­ak­ti­ons­ma­trix han­delt es sich um einen ei­genständi­gen neuen Do­ku­men­ta­ti­ons­be­stand­teil, der der Fi­nanz­ver­wal­tung einen schnel­len Über­blick über die we­sent­li­chen grenzüber­schrei­ten­den In­ter­com­pany-Ge­schäfts­be­zie­hun­gen im Un­ter­neh­men ermögli­chen soll. Die Vor­lage des Lo­cal File er­folgt erst in einem zwei­ten Schritt, so­fern die­ser von der Fi­nanz­ver­wal­tung ge­son­dert an­ge­for­dert wird, wo­bei die Vor­la­ge­frist nach wie vor 30 Tage beträgt.

Hin­weis: Ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund, dass die Vor­lage ei­nes Lo­cal File in­ner­halb von 30 Ta­gen nach An­for­de­rung in den meis­ten Fällen kaum möglich sein wird, emp­feh­len wir auf der Grund­lage un­se­rer bis­he­ri­gen Er­fah­run­gen im Be­reich der Er­stel­lung von Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen, grundsätz­lich eine ak­tu­elle Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion vor­zu­hal­ten. Idea­ler­weise soll­ten die er­for­der­li­chen Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen (Lo­cal File so­wie falls er­for­der­lich Mas­ter File und Do­ku­men­ta­tion außer­gewöhn­li­cher Ge­schäfts­vorfälle) für sämt­li­che Ver­an­la­gungs­zeiträume, die bis­lang nicht geprüft wur­den und noch kei­ner Fest­set­zungs­verjährung un­ter­lie­gen, bzw. für zukünf­tige Ver­an­la­gungs­zeiträume nach Be­en­di­gung der Kon­zern­ab­schluss- bzw. Jah­res­ab­schlussprüfung, z. B. par­al­lel zu den Steu­er­erklärun­gen der je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeiträume, er­stellt wer­den.

Für den Fall, dass den Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten nicht oder nur un­zu­rei­chend nach­ge­kom­men wird, hat der deut­sche Ge­setz­ge­ber der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­schie­dene Sank­ti­onsmöglich­kei­ten ein­geräumt. Diese rei­chen von Straf­zu­schlägen bis hin zur Schätzung von Einkünf­ten zu Las­ten des inländi­schen Un­ter­neh­mens. Hinzu kommt häufig eine Verzöge­rung der Außenprüfung, die für das Un­ter­neh­men oft mit zusätz­li­chem Zeit- und Kos­ten­auf­wand ver­bun­den ist. Um diese Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den, soll­ten Un­ter­neh­men frühzei­tig ihre Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten prüfen und In­for­ma­tio­nen so­wie Do­ku­mente zu grenzüber­schrei­ten­den kon­zern­in­ter­nen Ge­schäfts­vorfällen zu­sam­men­tra­gen, um so­mit die Er­stel­lung bzw. Ak­tua­li­sie­rung ei­ner zeit­na­hen und vollständi­gen Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion zu gewähr­leis­ten.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir be­ra­ten Sie bei der Kon­zep­tio­nie­rung, Pla­nung und Si­mu­la­tion von Ver­rech­nungs­preis­sys­te­men.
  • Durch Da­ten­bank­stu­dien un­terstützen wir Sie bei der Be­stim­mung steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Fremd­ver­gleichs­wer­ten.
  • Ebenso un­terstützen wir Sie bei der Er­stel­lung bzw. Ak­tua­li­sie­rung der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion und der Erfüllung der er­for­der­li­chen In­for­ma­ti­ons-, Do­ku­men­ta­ti­ons- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten.
  • Darüber hin­aus prüfen wir die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen von grenzüber­schrei­ten­den Funk­ti­ons­ver­la­ge­run­gen.
  • So­fern die Fi­nanz­behörden Fremd­ver­gleichs­werte im Rah­men von Be­triebsprüfun­gen an­zwei­feln, un­terstützen wir Sie bei de­ren Ver­tei­di­gung bis hin zur Durch­set­zung in Rechts­be­helfs­ver­fah­ren.
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