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Rechtsberatung

Verschiedene DSGVO-Rechtsbehelfe können nebeneinander eingelegt werden

Die in der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS­GVO) vor­ge­se­he­nen ver­wal­tungs- und zi­vil­recht­li­chen Rechts­be­helfe können laut EuGH ne­ben­ein­an­der und un­abhängig von­ein­an­der ein­ge­legt wer­den.

Bezüglich der Ge­fahr ein­an­der wi­der­spre­chen­der Ent­schei­dun­gen der be­trof­fe­nen na­tio­na­len Ver­wal­tungs­behörden und Ge­richte, ver­weist der EuGH in sei­nem Ur­teil vom 12.01.2023 (Rs. C-132/21, BE) dar­auf, dass es den Mit­glied­staa­ten ob­liegt, durch den Er­lass der hierfür er­for­der­li­chen Ver­fah­rens­vor­schrif­ten und in Ausübung ih­rer Ver­fah­ren­sau­to­no­mie si­cher­zu­stel­len, dass die in der DS­GVO ne­ben­ein­an­der und un­abhängig von­ein­an­der vor­ge­se­he­nen Rechts­be­helfe we­der die prak­ti­sche Wirk­sam­keit und den ef­fek­ti­ven Schutz der durch die DS­GVO ga­ran­tier­ten Rechte in Frage stel­len. Dies gilt auch für die gleichmäßige und ein­heit­li­che An­wen­dung der Be­stim­mun­gen der DS­GVO oder das Recht auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf bei einem Ge­richt.

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