Bezüglich der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der betroffenen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte, verweist der EuGH in seinem Urteil vom 12.01.2023 (Rs. C-132/21, BE) darauf, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass der hierfür erforderlichen Verfahrensvorschriften und in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie sicherzustellen, dass die in der DSGVO nebeneinander und unabhängig voneinander vorgesehenen Rechtsbehelfe weder die praktische Wirksamkeit und den effektiven Schutz der durch die DSGVO garantierten Rechte in Frage stellen. Dies gilt auch für die gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Bestimmungen der DSGVO oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht.
Die in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können laut EuGH nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden.