Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter verschmolzen, kann durch die Vereinigung einer Forderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und der entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft ein sog. Konfusionsgewinn entstehen, der zu versteuern ist.
Hält der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft eine Forderung im Privatvermögen, gilt diese ebenso wie die Beteiligung an der Gesellschaft als in deren Betriebsvermögen eingelegt, so der BFH mit Urteil vom 9.4.2019 (Az. X R 23/16). Der BFH lehnte jedoch in dem konkreten Streitfall das Entstehen eines steuerpflichtigen Konfusionsgewinns infolge der Vereinigung mit der entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft ab. War die Forderung als Krisendarlehen wertgemindert und hätte sich ihr Ausfall bei weiterer Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuermindernd ausgewirkt, sei als Einlagewert nicht der (geminderte) Teilwert anzusetzen. Vielmehr sei derjenige Wert maßgeblich, mit dem die Forderung im Falle der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen wäre (Fortführung von BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 8/16).
Hinweis
Allerdings hat der BFH seine Rechtsauffassung zur Einbeziehung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten für die Zeit ab dem Inkrafttreten des MoMiG zwischenzeitlich aufgegeben und wendet diese lediglich aus Vertrauensschutzgründen auf bis zum 27.9.2017 verwirklichte Sachverhalte weiterhin an (BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15). Auf zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte sind die Entscheidungsgrundsätze des Urteils vom 9.4.2019 somit nicht anwendbar.