Mit Urteil vom 1.7.2020 (Az. II R 19/18, NWB 2020, S. 3462) hat der BFH entschieden, dass es nicht zum nachträglichen (anteiligen) Wegfall des erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschlags für einen im Wege der Schenkung oder von Todes wegen übertragenen Kommanditanteil kommt, wenn über das Vermögen einer KG das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Allein mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei noch keine Betriebsaufgabe verwirklicht und die Auflösung einer KG führe - anders als die Auflösung einer Kapitalgesellschaft - nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags.
Vielmehr fällt der Verschonungsabschlag nach Auffassung des BFH erst dann mit Wirkung für die Vergangenheit (anteilig) weg, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter veräußert werden oder der Betrieb endgültig eingestellt wird.