Sieht der Arbeitsvertrag keinen bestimmten inländischen Arbeitsort vor, sondern ist ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten. § 106 GewO begrenzt laut BAG das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.
Hinweis: Im Streitfall hielt ein klagender Pilot die Versetzung zumindest insofern für unbillig, als ihm sein tariflicher Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden. Dass der Kläger den Anspruch auf das höhere tarifliche Entgelt verliert, liegt laut BAG an dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrags, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt ist. Es sei auch nicht unbillig i. S. d. § 106 Satz 1 GewO, wenn der Arbeitgeber mit der Versetzung verbundene sonstige Nachteile des Klägers, der seinen bisherigen Wohnort nicht aufgeben will, finanziell nicht stärker ausgleicht, als es im Tarifsozialplan vorgesehen ist.