Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Kürzung von Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG um eine erhaltene Versicherungsleistung. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können danach zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozentz, höchstens um 1.200 €, der Aufwendungen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat für die aufgrund der durchgeführten Reparaturmaßnahmen zur Beseitigung des eingetretenen Wasserschadens entstandenen Lohnaufwendungen keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35a EStG; das Finanzamt hat insoweit zu Recht keinen Ermäßigungsbetrag berücksichtigt.
Zwar fallen bei der Klägerin die durchgeführten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Vorschrift, jedoch kann die Klägerin die hierfür entstandenen Kosten nicht nach § 35a EStG geltend machen, weil sie durch diese nicht wirtschaftlich belastet ist. Aufgrund der Erstattung durch die Versicherung ist eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin, die die Gewährung eines Steuervorteils rechtfertigen würde, nicht eingetreten.
Die Höhe des Abzugsbetrags bestimmt sich für Handwerkerleistungen gem. § 35 a Abs. 3 S. 1 EStG grundsätzlich nach den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Begriff der Aufwendungen ist in der Vorschrift nicht definiert. Das FG geht davon aus, dass er - ebenso wie der in § 10 und § 35 EStG - dahingehend auszulegen ist, dass er nicht auf den bloßen Geldabfluss abstellt, sondern eine wirtschaftliche Belastung erfordert; diese liegt im Streitfall nicht vor.
Die wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den im Voraus gezahlten Beiträgen. Diese stellen keine alternative Form des Ansparens von Mitteln, vergleichbar der Anlage auf einem Sparbuch, dar. Zum einen werden die Beiträge auch für den vereinbarten Anspruch auf eine Schadensregulierung gezahlt, der unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge entsteht. Zum anderen ist beim Versicherten die Gesamtheit der Beitragszahlungen, wenn kein Schadensereignis eintritt, bei Versicherungsende vollständig verloren. Daher kann die Zahlung der Versicherung auch nicht rechtlich als die Leistung aus einem angesparten Vermögen des Versicherten angesehen werden.
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