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Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

FG Münster 6.4.2016, 13 K 136/15 E

Bei ei­ner Steu­ermäßigung auf­grund von Auf­wen­dun­gen für die In­an­spruch­nahme von Hand­wer­ker­leis­tun­gen für Re­no­vie­rungs-, Er­hal­tungs- und Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men min­dern er­hal­tene Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen den Ermäßigungs­be­trag. Auf­grund der Er­stat­tung durch die Ver­si­che­rung ist eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung des Steu­er­pflich­ti­gen, die die Gewährung ei­nes Steu­er­vor­teils recht­fer­ti­gen würde, nicht ein­ge­tre­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Kürzung von Auf­wen­dun­gen für haus­halts­nahe Hand­wer­ker­leis­tun­gen nach § 35a EStG um eine er­hal­tene Ver­si­che­rungs­leis­tung. Auf­wen­dun­gen für die In­an­spruch­nahme von Hand­wer­ker­leis­tun­gen für Re­no­vie­rungs-, Er­hal­tungs- und Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men können da­nach zu ei­ner Steu­er­ermäßigung führen. Nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ermäßigt sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer auf An­trag um 20 Pro­zentz, höchs­tens um 1.200 €, der Auf­wen­dun­gen.

Die Kläge­rin er­litt einen Was­ser­scha­den, für des­sen Be­sei­ti­gung Hand­wer­ker­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rd. 3.200 € an­fie­len. Die Ver­si­che­rung der Kläge­rin er­stat­tete die Auf­wen­dun­gen. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung setzte die Kläge­rin die Hand­wer­ker­kos­ten an und be­an­tragte die Gewährung der Steu­er­ermäßigung. Das Fi­nanz­amt lehnte dies auf­grund der Re­gu­lie­rung des Scha­dens durch die Ver­si­che­rung ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat für die auf­grund der durch­geführ­ten Re­pa­ra­turmaßnah­men zur Be­sei­ti­gung des ein­ge­tre­te­nen Was­ser­scha­dens ent­stan­de­nen Lohn­auf­wen­dun­gen kei­nen An­spruch auf eine Ermäßigung der Ein­kom­men­steuer nach § 35a EStG; das Fi­nanz­amt hat in­so­weit zu Recht kei­nen Ermäßigungs­be­trag berück­sich­tigt.

Zwar fal­len bei der Kläge­rin die durch­geführ­ten Tätig­kei­ten in den An­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift, je­doch kann die Kläge­rin die hierfür ent­stan­de­nen Kos­ten nicht nach § 35a EStG gel­tend ma­chen, weil sie durch diese nicht wirt­schaft­lich be­las­tet ist. Auf­grund der Er­stat­tung durch die Ver­si­che­rung ist eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung der Kläge­rin, die die Gewährung ei­nes Steu­er­vor­teils recht­fer­ti­gen würde, nicht ein­ge­tre­ten.

Die Höhe des Ab­zugs­be­trags be­stimmt sich für Hand­wer­ker­leis­tun­gen gem. § 35 a Abs. 3 S. 1 EStG grundsätz­lich nach den Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen. Der Be­griff der Auf­wen­dun­gen ist in der Vor­schrift nicht de­fi­niert. Das FG geht da­von aus, dass er - ebenso wie der in § 10 und § 35 EStG - da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen ist, dass er nicht auf den bloßen Geld­ab­fluss ab­stellt, son­dern eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung er­for­dert; diese liegt im Streit­fall nicht vor.

Die wirt­schaft­li­che Be­las­tung der Kläge­rin er­gibt sich auch nicht aus den im Vor­aus ge­zahl­ten Beiträgen. Diese stel­len keine al­ter­na­tive Form des An­spa­rens von Mit­teln, ver­gleich­bar der An­lage auf einem Spar­buch, dar. Zum einen wer­den die Beiträge auch für den ver­ein­bar­ten An­spruch auf eine Scha­dens­re­gu­lie­rung ge­zahlt, der un­abhängig von der Ge­samthöhe der ein­ge­zahl­ten Beiträge ent­steht. Zum an­de­ren ist beim Ver­si­cher­ten die Ge­samt­heit der Bei­trags­zah­lun­gen, wenn kein Scha­dens­er­eig­nis ein­tritt, bei Ver­si­che­rungs­ende vollständig ver­lo­ren. Da­her kann die Zah­lung der Ver­si­che­rung auch nicht recht­lich als die Leis­tung aus einem an­ge­spar­ten Vermögen des Ver­si­cher­ten an­ge­se­hen wer­den.

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