Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger…“, ohne dass auf das Gesetz in einer bestimmten Fassung verwiesen wird, dann unterfallen gemäß Urteil des KG Berlin vom 05.07.2022 (Az. 6 U 84/21) wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließungen grundsätzlich dem Versicherungsschutz, weil es sich um eine sog. dynamische Verweisung auf die jeweils zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Fassung des Gesetzes handelt und von der Verweisung auch die durch die CoronaVMeldeV vom 31.01.2020 erfolgte Ausdehnung der Meldepflicht gemäß §§ 6 und 7 IfSG auf das neuartige Coronavirus umfasst ist.
Dabei handelt es sich um eine behördlich angeordnete Betriebsschließung auch dann, wenn die Landesregierung aufgrund der Ermächtigung in § 32 IfSG entsprechende Gebote oder Verbote auf dem Verordnungswege erlässt.
Hinweis: Im Streitfall galt dies für die Verordnungen des Senats von Berlin, die in den Monaten März bis Mai 2020 zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ergangen sind. Weiter stellt das Gericht klar, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht voraussetzt, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtmäßig war.