deen

Aktuelles

Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

BFH 3.9.2015, VI R 13/15

Ver­sor­gung und Be­treu­ung ei­nes im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­nom­me­nen Haus­tie­res können als haus­halts­nahe Dienst­leis­tung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begüns­tigt sein. Tätig­kei­ten wie das Füttern, die Fell­pflege, das Ausführen und die sons­tige Be­schäfti­gung des Tie­res oder im Zu­sam­men­hang mit dem Tier er­for­der­li­che Rei­ni­gungs­ar­bei­ten fal­len re­gelmäßig an und wer­den ty­pi­scher­weise durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder an­dere Haus­halts­an­gehörige er­le­digt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger ließen während ih­rer Ur­laubs­zei­ten im Streit­jahr 2012 ihre Haus­katze von ei­ner pro­fes­sio­nel­len "Tier- und Woh­nungs­be­treu­ung" in ih­rer Woh­nung be­treuen. Hierfür wurde ih­nen ein Be­trag i.H.v. ins­ge­samt 302,90 € in Rech­nung ge­stellt. Die Rech­nun­gen be­gli­chen die Kläger per Über­wei­sun­gen.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung be­an­trag­ten die Kläger für die Auf­wen­dun­gen eine Steu­er­ermäßigung nach § 35a EStG. Da­nach ermäßigt sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer um 20 %, höchs­tens 4.000 €, der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen für die In­an­spruch­nahme von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Klägern den be­an­trag­ten Steu­er­vor­teil. Es be­rief sich da­bei auf eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung des BFM (Schrei­ben v. 10.1.2014, BStBl I 2014, 75). Da­nach sei u.a. für Tier­be­treu­ungs­kos­ten keine Steu­er­ermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG war zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass den Klägern für die Kos­ten der Be­treu­ung und Ver­sor­gung ih­rer Haus­katze die Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG zu gewähren ist.

Die Steu­er­ermäßigung für haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen ist zu gewähren, wenn die in An­spruch ge­nom­mene Leis­tung eine hin­rei­chende Nähe zur Haus­haltsführung auf­weist oder da­mit im Zu­sam­men­hang steht. Da­von muss ins­be­son­dere bei haus­wirt­schaft­li­chen Ver­rich­tun­gen, die gewöhn­lich durch Mit­glie­der des pri­va­ten Haus­halts oder ent­spre­chend Be­schäftigte er­le­digt wer­den und in re­gelmäßigen Abständen an­fal­len, aus­ge­gan­gen wer­den.

Dazu gehören je­den­falls das Ein­kau­fen von Ver­brauchsgütern, das Ko­chen, die Wäsche­pflege, die Rei­ni­gung und Pflege der Räume, des Gar­tens und auch die Pflege, Ver­sor­gung und Be­treu­ung von Kin­dern und kran­ken Haus­halts­an­gehöri­gen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes lässt sich die­ser Aufzählung nicht ent­neh­men, dass der Ge­setz­ge­ber die Ver­sor­gung und Be­treu­ung von Haus­tie­ren da­mit von der Steu­er­ermäßigung nach § 35a EStG aus­ge­nom­men hat. In­so­weit ver­kennt die Steu­er­behörde, dass eine Ge­set­zes­begründung keine Tat­be­stands­wir­kung ent­fal­tet.

In­fol­ge­des­sen ist auch die Ver­sor­gung und Be­treu­ung ei­nes im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­nom­me­nen Haus­tie­res eine haus­halts­nahe Dienst­leis­tung. Tätig­kei­ten wie das Füttern, die Fell­pflege, das Ausführen und die sons­tige Be­schäfti­gung des Tie­res oder im Zu­sam­men­hang mit dem Tier er­for­der­li­che Rei­ni­gungs­ar­bei­ten fal­len re­gelmäßig an und wer­den ty­pi­scher­weise durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder an­dere Haus­halts­an­gehörige er­le­digt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben