Der Sachverhalt:
Die Kläger ließen während ihrer Urlaubszeiten im Streitjahr 2012 ihre Hauskatze von einer professionellen "Tier- und Wohnungsbetreuung" in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag i.H.v. insgesamt 302,90 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisungen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Das FG war zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern für die Kosten der Betreuung und Versorgung ihrer Hauskatze die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG zu gewähren ist.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon muss insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen, ausgegangen werden.
Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgenommen hat. Insoweit verkennt die Steuerbehörde, dass eine Gesetzesbegründung keine Tatbestandswirkung entfaltet.
Infolgedessen ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
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