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Steuerberatung

Verspätete Außenprüfung: Kein teilweiser Erlass von Nachzahlungszinsen

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 15.1.2020 - 2 K 245/17

Eine längere Be­ar­bei­tungs­dauer des Fi­nanz­am­tes recht­fer­tigt grundsätz­lich kei­nen Er­lass der da­durch ent­stan­de­nen Nach­for­de­rungs­zin­sen nach § 233 a AO in­folge sach­li­cher Un­bil­lig­keit. Bei ei­ner Be­ar­bei­tungs­dauer des Fi­nanz­am­tes (hier: für die Aus­wer­tung ei­ner ESt 4 B-Mit­tei­lung) von 13 Mo­na­ten liegt je­den­falls noch keine un­an­ge­mes­sene, über­lange Ver­fah­rens­dauer vor, die ge­ge­be­nen­falls aus­nahms­weise einen Er­lass in­folge sach­li­cher Un­bil­lig­keit recht­fer­ti­gen könnte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2011 Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft als Mit­un­ter­neh­mer, Einkünfte aus Ge­wer­be­trieb als Ein­zel­un­ter­neh­mer (Güter­beförde­rung im Straßenver­kehr) so­wie Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung er­zielt. Seine mit ihm ver­hei­ra­tete und zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagte Ehe­frau er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Das Ein­zel­un­ter­neh­men des Klägers wurde zum 1.1.2012 auf eine GmbH aus­ge­glie­dert.

Das Fi­nanz­amt führte in dem Ge­wer­be­be­trieb des Klägers für die Jahre 2011 bis 2013 mit Un­ter­bre­chun­gen eine Außenprüfung durch. Die Prüfungs­an­ord­nung wurde am 5.12.2014 er­las­sen; tatsäch­li­cher Prüfungs­be­ginn war der 16.3.2015. Eine er­ste behörd­li­che Stel­lung­nahme vom 2.7.2015 wurde we­gen ei­ner Krank­heit der Be­triebsprüfe­rin dem steu­er­li­chen Ver­tre­ter des Klägers erst am 8.2.2016 über­sandt. Die wei­tere Stel­lung­nahme der Fachprüfe­rin wurde dem steu­er­li­chen Ver­tre­ter er­neut krank­heits­be­dingt erst am 9.9.2016 über­mit­telt. Der Prüfungs­be­richt da­tiert vom 25.11.2016. Die Prüfe­rin stellte einen Veräußerungs­ge­winn fest, der im Jahr 2011 zu ver­steu­ern sei.

Der Kläger be­an­tragte mit Schrei­ben vom 22.2.2017 einen Tei­ler­lass der Zin­sen zur Ein­kom­men­steuer 2011. Zur Begründung trug er vor, dass das Prüfungs­ver­fah­ren we­gen der Krank­heit der Prüfe­rin er­heb­lich verzögert wor­den sei. Das Fi­nanz­amt wies den An­trag ab. Die Voll­ver­zin­sung gem. § 233a AO sei ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben und stehe nicht im Er­mes­sen der Fi­nanz­behörde.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Im Hin­blick auf das beim BFH anhängige Ver­fah­ren VIII R 25/17 hat der Se­nat al­ler­dings die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den teil­wei­sen Er­lass von Nach­zah­lungs­zin­sen er­mes­sens­feh­ler­frei ab­ge­lehnt (§ 102 Satz 1 FGO).

Eine längere Be­ar­bei­tungs­dauer des Fi­nanz­am­tes recht­fer­tigt grundsätz­lich kei­nen Er­lass der da­durch ent­stan­de­nen Nach­for­de­rungs­zin­sen nach § 233 a AO in­folge sach­li­cher Un­bil­lig­keit. Bei ei­ner Be­ar­bei­tungs­dauer des Fi­nanz­am­tes (hier: für die Aus­wer­tung ei­ner ESt 4 B-Mit­tei­lung) von 13 Mo­na­ten liegt je­den­falls noch keine un­an­ge­mes­sene, über­lange Ver­fah­rens­dauer vor, die ge­ge­be­nen­falls aus­nahms­weise einen Er­lass in­folge sach­li­cher Un­bil­lig­keit recht­fer­ti­gen könnte.

So­fern der Steu­er­pflich­tige an­ge­sichts des nied­ri­gen all­ge­mei­nen Zins­ni­veaus den ge­setz­li­chen Zins­satz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 0,50 % für je­den Mo­nat für ver­fas­sungs­wid­rig zu hoch hält, so be­trifft diese Frage die Rechtmäßig­keit der Zins­fest­set­zung ein­schließlich der Ver­fas­sungsmäßig­keit der ein­fach-recht­li­chen Grund­la­gen und muss da­mit schon vor­ran­gig im Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ge­gen die Zins­fest­set­zung und nicht erst im Er­lass­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wer­den. Eine recht­lich un­zu­tref­fende, aber be­standskräftige Fest­set­zung von Steu­ern oder steu­er­li­chen Ne­ben­leis­tun­gen kann grundsätz­lich nicht durch einen Bil­lig­keits­er­weis aus sach­li­chen Gründen nachträglich kor­ri­giert wer­den.

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