Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Mitunternehmer, Einkünfte aus Gewerbetrieb als Einzelunternehmer (Güterbeförderung im Straßenverkehr) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Seine mit ihm verheiratete und zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Einzelunternehmen des Klägers wurde zum 1.1.2012 auf eine GmbH ausgegliedert.
Das Finanzamt führte in dem Gewerbebetrieb des Klägers für die Jahre 2011 bis 2013 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung durch. Die Prüfungsanordnung wurde am 5.12.2014 erlassen; tatsächlicher Prüfungsbeginn war der 16.3.2015. Eine erste behördliche Stellungnahme vom 2.7.2015 wurde wegen einer Krankheit der Betriebsprüferin dem steuerlichen Vertreter des Klägers erst am 8.2.2016 übersandt. Die weitere Stellungnahme der Fachprüferin wurde dem steuerlichen Vertreter erneut krankheitsbedingt erst am 9.9.2016 übermittelt. Der Prüfungsbericht datiert vom 25.11.2016. Die Prüferin stellte einen Veräußerungsgewinn fest, der im Jahr 2011 zu versteuern sei.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22.2.2017 einen Teilerlass der Zinsen zur Einkommensteuer 2011. Zur Begründung trug er vor, dass das Prüfungsverfahren wegen der Krankheit der Prüferin erheblich verzögert worden sei. Das Finanzamt wies den Antrag ab. Die Vollverzinsung gem. § 233a AO sei gesetzlich festgeschrieben und stehe nicht im Ermessen der Finanzbehörde.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 25/17 hat der Senat allerdings die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat den teilweisen Erlass von Nachzahlungszinsen ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 102 Satz 1 FGO).
Eine längere Bearbeitungsdauer des Finanzamtes rechtfertigt grundsätzlich keinen Erlass der dadurch entstandenen Nachforderungszinsen nach § 233 a AO infolge sachlicher Unbilligkeit. Bei einer Bearbeitungsdauer des Finanzamtes (hier: für die Auswertung einer ESt 4 B-Mitteilung) von 13 Monaten liegt jedenfalls noch keine unangemessene, überlange Verfahrensdauer vor, die gegebenenfalls ausnahmsweise einen Erlass infolge sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen könnte.
Sofern der Steuerpflichtige angesichts des niedrigen allgemeinen Zinsniveaus den gesetzlichen Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 0,50 % für jeden Monat für verfassungswidrig zu hoch hält, so betrifft diese Frage die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und muss damit schon vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht erst im Erlassverfahren geltend gemacht werden. Eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen kann grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserweis aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden.
Eine längere Bearbeitungsdauer des Finanzamtes rechtfertigt grundsätzlich keinen Erlass der dadurch entstandenen Nachforderungszinsen nach § 233 a AO infolge sachlicher Unbilligkeit. Bei einer Bearbeitungsdauer des Finanzamtes (hier: für die Auswertung einer ESt 4 B-Mitteilung) von 13 Monaten liegt jedenfalls noch keine unangemessene, überlange Verfahrensdauer vor, die gegebenenfalls ausnahmsweise einen Erlass infolge sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen könnte.