Zwar sind nach § 325 Abs. 1a HGB die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 bis 31.12.2020 offenzulegen. In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde angesichts der andauernden Corona-Pandemie und deren Belastung für die Wirtschaft aber ein Entgegenkommen an die Unternehmen vereinbart. Ein Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen, die der Offenlegungspflicht nicht nachkommen, wird demnach erst nach den Osterfeiertagen - somit nach dem 5.4.2021 - eingeleitet (s. Verlautbarung des Bundesamts für Justiz).
Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass es ein Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 erst nach den Osterfeiertagen 2021 einleiten wird.