Der Sachverhalt:
Die Klagenden sind Versorgungswerke (X R 29/17 und X R 32/17) bzw. ein Pensionsfonds a.G. (X R 28/17). Die beklagte Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund hatte in allen drei Fällen festgestellt, dass die Klägerinnen bestimmte Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgerecht übermittelt hatten und dementsprechend Verspätungsgelder festgesetzt.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen seit 2010 der ZfA bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gem. § 22a EStG ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld i.H.v. 10 € je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung - maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 € erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Damit sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.
Das FG Berlin-Brandenburg gab der hiergegen gerichteten Klage am Verfahren X R 29/16 statt. In den beiden anderen Verfahren (X R 28/16 und X R 32/16) wies es die Klage jeweils ab. Auf die verschiedenen Revisionen hob der BFH die Urteile auf und wies die Rechtssachen an das FG zurück.
Gründe:
Das Verspätungsgeld verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die ZfA kann im Wege einer sog. Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt werden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, durfte der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen. Dadurch wird nämlich zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht. Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber - wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen - zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann auch keine Doppelbestrafung vorliegen.
Obwohl die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig angesehen werden kann, mussten die angegriffenen Urteile des für das Verspätungsgeld allein zuständigen FG Berlin-Brandenburg aufgehoben und zurückverwiesen werden. Denn die Rentenbezugsmitteilungen fehlten nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das FG muss im weiteren Verfahren insbesondere klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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