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Steuerberatung

Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

BFH v. 20.2.2019 - X R 28/17 u.a.

Die Er­he­bung von Verspätungs­gel­dern für nicht frist­ge­recht über­mit­telte Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lun­gen ist ver­fas­sungs­gemäß und verstößt ins­be­son­dere nicht ge­gen den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit. Wird ge­gen einen Mit­tei­lungs­pflich­ti­gen aus­schließlich ein Verspätungs­geld, nicht aber zusätz­lich eine Geldbuße nach § 50f EStG er­ho­ben, kann auch keine Dop­pel­be­stra­fung vor­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kla­gen­den sind Ver­sor­gungs­werke (X R 29/17 und X R 32/17) bzw. ein Pen­si­ons­fonds a.G. (X R 28/17). Die be­klagte Zen­trale Zu­la­gen­stelle für Al­ters­vermögen (ZfA) bei der Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund hatte in al­len drei Fällen fest­ge­stellt, dass die Kläge­rin­nen be­stimmte Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lun­gen nicht frist­ge­recht über­mit­telt hat­ten und dem­ent­spre­chend Verspätungs­gel­der fest­ge­setzt.

Die Träger der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung wie etwa auch die be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­werke oder Pen­si­ons­kas­sen müssen seit 2010 der ZfA bis Ende Fe­bruar des Fol­ge­jah­res auf elek­tro­ni­schem Wege mit­tei­len, wel­che Leis­tun­gen, vor al­lem Ren­ten, sie an den je­wei­li­gen Ver­si­cher­ten aus­ge­zahlt ha­ben. Er­folgt dies nicht frist­gemäß, wird gem. § 22a EStG ein ge­setz­lich fest­ge­leg­tes Verspätungs­geld i.H.v. 10 € je an­ge­fan­ge­nen Mo­nat für jede verspätete Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lung - ma­xi­mal pro Ver­an­la­gungs­zeit­raum 50.000 € er­ho­ben. Hier­von ist ab­zu­se­hen, wenn der Mit­tei­lungs­pflich­tige die Verspätung nicht zu ver­tre­ten hat. Da­mit sol­len die Ver­si­che­rungs- und Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men an­ge­hal­ten wer­den, ihre Da­ten so recht­zei­tig zu über­mit­teln, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung sie im Be­steue­rungs­ver­fah­ren der Ren­ten­empfänger berück­sich­ti­gen kann.

Das FG Ber­lin-Bran­den­burg gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage am Ver­fah­ren X R 29/16 statt. In den bei­den an­de­ren Ver­fah­ren (X R 28/16 und X R 32/16) wies es die Klage je­weils ab. Auf die ver­schie­de­nen Re­vi­sio­nen hob der BFH die Ur­teile auf und wies die Rechts­sa­chen an das FG zurück.

Gründe:
Das Verspätungs­geld verstößt nicht ge­gen höher­ran­gi­ges Recht. Es ist ver­fas­sungs­gemäß und verstößt ins­be­son­dere nicht ge­gen den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit.

Die ZfA kann im Wege ei­ner sog. Or­gan­leihe für das ei­gent­lich zuständige Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern tätig wer­den. Auch wenn den mit­tei­lungs­pflich­ten Stel­len er­heb­li­che An­stren­gun­gen ab­ver­langt wer­den, um die Be­steue­rung Drit­ter, nämlich der Ren­ten­empfänger, si­cher­zu­stel­len, durfte der Ge­setz­ge­ber ih­nen die Mit­tei­lungs­pflicht auf­er­le­gen. Da­durch wird nämlich zum einen eine gleichmäßige Be­steue­rung ge­si­chert und zum an­de­ren die Di­gi­ta­li­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens ermöglicht. Wird ge­gen einen Mit­tei­lungs­pflich­ti­gen aus­schließlich ein Verspätungs­geld, nicht aber - wie bis­lang oh­ne­hin noch in kei­nem Fall ge­sche­hen - zusätz­lich eine Geldbuße nach § 50f EStG er­ho­ben, kann auch keine Dop­pel­be­stra­fung vor­lie­gen.

Ob­wohl die Er­he­bung von Verspätungs­gel­dern dem Grunde nach als rechtmäßig an­ge­se­hen wer­den kann, muss­ten die an­ge­grif­fe­nen Ur­teile des für das Verspätungs­geld al­lein zuständi­gen FG Ber­lin-Bran­den­burg auf­ge­ho­ben und zurück­ver­wie­sen wer­den. Denn die Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lun­gen fehl­ten nicht vollständig, son­dern wa­ren nur im Hin­blick auf ein­zelne An­ga­ben feh­ler­haft. Das FG muss im wei­te­ren Ver­fah­ren ins­be­son­dere klären, ob die in­ner­halb der Frist feh­ler­haft ein­ge­reich­ten Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lun­gen als un­ter­blie­bene Mit­tei­lung an­zu­se­hen sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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