Der Sachverhalt:
Daraufhin beantragte die Klägerin die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem DBA Frankreich zur Beseitigung der durch die Bescheidänderungen eingetretene Doppelbesteuerung. Das Finanzamt traf mit der französischen Finanzverwaltung am 9.10.2008 eine Vereinbarung, nach der Frankreich den deutschen Korrekturen zustimmt und entsprechende Gegenkorrekturen bei der französischen Gesellschaft durchgeführt werden sollten. Die Umsetzung der Vereinbarung stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin, welche diese nicht erteilte.
Am 26.10.2010 beantragte die Klägerin ein Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention. Am 19.5.2011 wies das Finanzamt darauf hin, dass über die Einleitung des Verfahrens noch nicht entschieden werden könne, da die Antragsvoraussetzungen zu prüfen seien und der Abschluss anhängiger Rechtsbehelfsverfahren abgewartet werden solle. Parallel führte die Klägerin gegen die infolge der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide Rechtsbehelfsverfahren, die mit Urteil vom 19.11.2014 durch Klageabweisung seitens des FG Rheinland-Pfalz (Az.: 1 K 1051/12) endeten.
Am 28.7.2015 fragte die Klägerin beim Finanzamt nach dem Stand des Verfahrens bzgl. der Verständigung nach der EU-Schiedskonvention per E-Mail nach. Das Finanzamt bestritt allerdings den Zugang der E-Mail. Es habe erst am 15.7.2017 im Zusammenhang mit einer Klage beim FG Rheinland-Pfalz Kenntnis von der E-Mail bekommen. Die Klägerin erhob sodann am 10.10.2017 die vorliegende Klage und begehrte damit die Verpflichtung des Finanzamtes zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach der EU Schiedskonvention mit anschließender Schiedsentscheidung.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach der EU-Schiedskonvention (90/436/EWG) und Einsetzung eines beratenen Ausschusses.
Das Verhältnis zwischen dem Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA Frankreich und dem Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention ist ungeklärt. In der Literatur wird vertreten, dass ein gleichzeitiges Verständigungsverfahren nach DBA und EU-Schiedskonvention unproblematisch sei, solange an beiden Verfahren dieselben Behörden beteiligt seien. Faktisch sei in diesem Fall ein Verständigungsverfahren zu führen. Eine Verfahrenskonkurrenz bereite so lange keine Probleme, solange nur die EU-Schiedskonvention ein anschließendes Schiedsverfahren vorsehe, dass DBA hingegen nicht. Soweit sowohl im Verfahren nach DBA als auch im Verfahren nach der EU-Schiedskonvention Schiedsverfahren vorgesehen seien, dürfe nur ein Verständigungsverfahren durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass in den Schiedsverfahren unterschiedliche Ergebnisse erzielt würden. Konkurrenzregelungen existierten bislang nicht. Es spreche aber vieles dafür, dass der Antragsteller zwischen den Verfahren wählen könne, dieses Wahlrecht aber schon bei Beantragung des Verständigungsverfahrens ausüben und er sich für eines der Verfahren entscheiden müsse.
Das Gericht konnte offenlassen, ob es zulässig ist, mehrere Verständigungsverfahren auf Basis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen zu führen. Denn der Klägerin fehlte bereits das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das begehrte Verständigungsverfahren. Deutschland und Frankreich hatten sich bereits über die Beseitigung der Doppelbesteuerung verständigt. Die Umsetzung der Verständigung scheiterte jedoch an der Zustimmung der Klägerin.
Im Hinblick auf ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist zwischen der Verständigung als solcher und der Umsetzung einer Verständigungslösung zu differenzieren. Im Rahmen einer Verständigung verpflichten sich zwei Staaten, eine Doppelbesteuerung zu beseitigen. Der Betroffene hat keinen Einfluss darauf, auf welche Weise dies geschehen soll. Daher ist die Einigung für den betroffenen Antragsteller auch nicht bindend. Die Beseitigung der Doppelbesteuerung auf Basis der Einigung hängt nach gängiger Praxis regelmäßig letztlich von der Zustimmung des Betroffenen ab. Haben sich zwei Staaten auf eine Lösung verständigt, besteht kein Bedürfnis, ein weiteres Verfahren mit dem Ziel einer Verständigung durchzuführen, auch wenn die Umsetzung der Verständigung an der fehlenden Zustimmung des Betroffenen scheitert.
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