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Steuerberatung

Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention

FG Köln 4.7.2018, 2 K 2679/17

Das Verhält­nis zwi­schen dem Verständi­gungs­ver­fah­ren nach Art. 25 DBA Frank­reich und dem Verständi­gungs­ver­fah­ren nach der EU-Schieds­kon­ven­tion ist un­geklärt. Im Hin­blick auf ein Rechts­schutz­bedürf­nis an der Durchführung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens ist zwi­schen der Verständi­gung als sol­cher und der Um­set­zung ei­ner Verständi­gungslösung zu dif­fe­ren­zie­ren.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine in Deutsch­land ansässige GmbH. Im Zu­sam­men­hang mit Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit der in Frank­reich ansässi­gen Schwes­ter­ge­sell­schaft B SARL wur­den bei ei­ner Be­triebsprüfung ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen in den Jah­ren 2004 bis 2006 fest­ge­stellt, wor­auf­hin das Fi­nanz­amt die Fest­stel­lun­gen durch Be­scheide vom 10.12.2007 aus­wer­tete.

Dar­auf­hin be­an­tragte die Kläge­rin die Durchführung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens nach dem DBA Frank­reich zur Be­sei­ti­gung der durch die Be­scheidände­run­gen ein­ge­tre­tene Dop­pel­be­steue­rung. Das Fi­nanz­amt traf mit der französi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung am 9.10.2008 eine Ver­ein­ba­rung, nach der Frank­reich den deut­schen Kor­rek­tu­ren zu­stimmt und ent­spre­chende Ge­gen­kor­rek­tu­ren bei der französi­schen Ge­sell­schaft durch­geführt wer­den soll­ten. Die Um­set­zung der Ver­ein­ba­rung stand un­ter dem Vor­be­halt der Zu­stim­mung der Kläge­rin, wel­che diese nicht er­teilte.

Am 26.10.2010 be­an­tragte die Kläge­rin ein Verständi­gungs­ver­fah­ren nach der EU-Schieds­kon­ven­tion. Am 19.5.2011 wies das Fi­nanz­amt dar­auf hin, dass über die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens noch nicht ent­schie­den wer­den könne, da die An­trags­vor­aus­set­zun­gen zu prüfen seien und der Ab­schluss anhängi­ger Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ab­ge­war­tet wer­den solle. Par­al­lel führte die Kläge­rin ge­gen die in­folge der Be­triebsprüfung er­gan­ge­nen Ände­rungs­be­scheide Rechts­be­helfs­ver­fah­ren, die mit Ur­teil vom 19.11.2014 durch Kla­ge­ab­wei­sung sei­tens des FG Rhein­land-Pfalz (Az.: 1 K 1051/12) en­de­ten.

Am 28.7.2015 fragte die Kläge­rin beim Fi­nanz­amt nach dem Stand des Ver­fah­rens bzgl. der Verständi­gung nach der EU-Schieds­kon­ven­tion per E-Mail nach. Das Fi­nanz­amt be­stritt al­ler­dings den Zu­gang der E-Mail. Es habe erst am 15.7.2017 im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Klage beim FG Rhein­land-Pfalz Kennt­nis von der E-Mail be­kom­men. Die Kläge­rin er­hob so­dann am 10.10.2017 die vor­lie­gende Klage und be­gehrte da­mit die Ver­pflich­tung des Fi­nanz­am­tes zur Ein­lei­tung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens nach der EU Schieds­kon­ven­tion mit an­schließender Schieds­ent­schei­dung.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Ein­lei­tung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens nach der EU-Schieds­kon­ven­tion (90/436/EWG) und Ein­set­zung ei­nes be­ra­te­nen Aus­schus­ses.

Das Verhält­nis zwi­schen dem Verständi­gungs­ver­fah­ren nach Art. 25 DBA Frank­reich und dem Verständi­gungs­ver­fah­ren nach der EU-Schieds­kon­ven­tion ist un­geklärt. In der Li­te­ra­tur wird ver­tre­ten, dass ein gleich­zei­ti­ges Verständi­gungs­ver­fah­ren nach DBA und EU-Schieds­kon­ven­tion un­pro­ble­ma­ti­sch sei, so­lange an bei­den Ver­fah­ren die­sel­ben Behörden be­tei­ligt seien. Fak­ti­sch sei in die­sem Fall ein Verständi­gungs­ver­fah­ren zu führen. Eine Ver­fah­rens­kon­kur­renz be­reite so lange keine Pro­bleme, so­lange nur die EU-Schieds­kon­ven­tion ein an­schließendes Schieds­ver­fah­ren vor­sehe, dass DBA hin­ge­gen nicht. So­weit so­wohl im Ver­fah­ren nach DBA als auch im Ver­fah­ren nach der EU-Schieds­kon­ven­tion Schieds­ver­fah­ren vor­ge­se­hen seien, dürfe nur ein Verständi­gungs­ver­fah­ren durch­geführt wer­den, um zu ver­mei­den, dass in den Schieds­ver­fah­ren un­ter­schied­li­che Er­geb­nisse er­zielt würden. Kon­kur­renz­re­ge­lun­gen exis­tier­ten bis­lang nicht. Es spre­che aber vie­les dafür, dass der An­trag­stel­ler zwi­schen den Ver­fah­ren wählen könne, die­ses Wahl­recht aber schon bei Be­an­tra­gung des Verständi­gungs­ver­fah­rens ausüben und er sich für ei­nes der Ver­fah­ren ent­schei­den müsse.

Das Ge­richt konnte of­fen­las­sen, ob es zulässig ist, meh­rere Verständi­gungs­ver­fah­ren auf Ba­sis un­ter­schied­li­cher Rechts­grund­la­gen zu führen. Denn der Kläge­rin fehlte be­reits das Rechts­schutz­bedürf­nis im Hin­blick auf das be­gehrte Verständi­gungs­ver­fah­ren. Deutsch­land und Frank­reich hat­ten sich be­reits über die Be­sei­ti­gung der Dop­pel­be­steue­rung verständigt. Die Um­set­zung der Verständi­gung schei­terte je­doch an der Zu­stim­mung der Kläge­rin.

Im Hin­blick auf ein Rechts­schutz­bedürf­nis an der Durchführung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens ist zwi­schen der Verständi­gung als sol­cher und der Um­set­zung ei­ner Verständi­gungslösung zu dif­fe­ren­zie­ren. Im Rah­men ei­ner Verständi­gung ver­pflich­ten sich zwei Staa­ten, eine Dop­pel­be­steue­rung zu be­sei­ti­gen. Der Be­trof­fene hat kei­nen Ein­fluss dar­auf, auf wel­che Weise dies ge­sche­hen soll. Da­her ist die Ei­ni­gung für den be­trof­fe­nen An­trag­stel­ler auch nicht bin­dend. Die Be­sei­ti­gung der Dop­pel­be­steue­rung auf Ba­sis der Ei­ni­gung hängt nach gängi­ger Pra­xis re­gelmäßig letzt­lich von der Zu­stim­mung des Be­trof­fe­nen ab. Ha­ben sich zwei Staa­ten auf eine Lösung verständigt, be­steht kein Bedürf­nis, ein wei­te­res Ver­fah­ren mit dem Ziel ei­ner Verständi­gung durch­zuführen, auch wenn die Um­set­zung der Verständi­gung an der feh­len­den Zu­stim­mung des Be­trof­fe­nen schei­tert.

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