Nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG muss ein Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei sind die betrieblichen Gründe allerdings nicht an den persönlichen Belangen, wegen derer Teilzeit beantragt wird, und deren Gewicht zu messen. Wie das LAG in seinem Urteil vom 13.07.2023 (Az. 5 Sa 139/22) klarstellt, sieht das Gesetz keine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers vor. Führt die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Organisationskonzepts, hat der Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrags mit der von ihm gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.
Hinweis: Im Streitfall ging es um den ausschließlichen Einsatz in einer Bäckerei in der Mittelschicht und nicht am Samstag bei Wechselschichtsystem.
Zwar muss der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Dabei darf er sich aber auf die für ihn ohne weiteres nachvollziehbaren persönlichen Umstände der Beschäftigten beschränken. Die familiären Verhältnisse in ihren Einzelheiten muss der Arbeitgeber nicht näher erforschen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde bei BAG eingelegt (Az. 5 AZN 629/23).