Im Streitfall beantragten zwei Ärzte sowohl die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GbR als auch die Genehmigung ihrer Anstellung in diesem MVZ im Wege des Verzichts auf ihre Zulassungen zum Zwecke der Anstellung. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag auf Genehmigung der Anstellungen ab. Das MVZ klagte sodann auf Erteilung der Anstellungsgenehmigungen vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg. Dieser Klage gab das SG Magdeburg statt. Es war der Auffassung, dass ausschließlich vertragsarztrechtliche Gesichtspunkte für die Entscheidung über die Genehmigung der Anstellung erheblich seien. In diesem Fall stünden keine solche Belange der Anstellungsgenehmigung entgegen, weshalb den Anträgen stattzugeben war. Nach der Sprungrevision des Berufungsausschusses Sachsen-Anhalt zum BSG wurde das Urteil des SG Magdeburg aufgehoben und der Antrag auf Erteilung der Genehmigungen als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass angestellte Ärzte nicht die Rechtsmacht besitzen dürfen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben.
Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers
Der Sechste Senat des BSG verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Zwölften Senats. Hieraus ergibt sich eine abhängige Beschäftigung grundsätzlich in folgenden Fallkonstellationen:
- Gesellschafter, der zum Geschäftsführer bestellt ist, mit einem Kapitalanteil von weniger als 50% - jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag ihm keine vergleichbare Position wie einem Mehrheitsgesellschafter einräumt, etwa in Form einer qualifizierten Sperrminorität;
- Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, mit einem Kapitalanteil bis einschließlich 50% - auch wenn er über eine Sperrminorität verfügt.
Fazit
Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe bleibt abzuwarten. In bestimmten Konstellationen, wie etwa einer MVZ-Trägergesellschaft mit zwei Gesellschaftern bei paritätischer Kapitalbeteiligung, dürfte die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers die Lösung des Problems sein. Der Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH könnte seitens der Zulassungsausschüsse jedoch zukünftig auf die Freiberuflervariante verwiesen werden, wenngleich dies den bestehenden vertragsarztrechtlichen Regelungen widerspricht. Bereits zugelassene MVZ dürften bis zur nächsten strukturellen Veränderung Bestandsschutz genießen.