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Vertragsstrafe für Influencerin wegen nicht gekennzeichneter Werbung

LG Koblenz v. 8.4.2020 - 1 HK O 45/17

In­flu­en­cer, die im ge­schäft­li­chen Ver­kehr in so­zia­len Me­dien kom­mer­zi­elle In­halte vor­stel­len, müssen den kom­mer­zi­el­len Zweck der je­wei­li­gen Veröff­ent­li­chung deut­lich ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Bei dem Kläger han­delt es sich um einen Ver­band zur Förde­rung ge­werb­li­cher In­ter­es­sen. Die Be­klagte ist eine In­flu­en­ce­rin. Sie veröff­ent­licht auf ih­rem Ac­count u.a. Fo­tos von sich selbst, auf de­nen sie Pro­dukte un­ter­schied­li­cher Art zeigt. Auch wer­den dort Texte veröff­ent­licht, in de­nen Pro­dukte po­si­tiv be­spro­chen wer­den. Diese Fo­tos und Texte ver­sieht die Be­klagte zum Teil zusätz­lich mit Links zu den Web­sei­ten die­ser Pro­dukte. So fin­den sich dort auch Fo­tos und Texte zu Be­su­chen der Be­klag­ten in einem Fri­seur­sa­lon. Dort er­hielt die Be­klagte Fri­su­ren und kos­me­ti­sche Dienst­leis­tun­gen teil­weise un­ent­gelt­lich. Im Ge­gen­zug fer­tigte die Be­klagte mit dem Ein­verständ­nis der In­ha­be­rin des Fri­seur­sa­lons während ih­rer Be­su­che im Sa­lon Fo­tos und veröff­ent­lichte diese auf ih­rem Ac­count. Sie veröff­ent­lichte wei­ter­hin hierzu einen Link, so­dass nach einem "Klick" die Be­zeich­nung des Ac­counts des Sa­lons ein­ge­blen­det wurde und nach einem wei­te­ren "Klick" auf diese Be­zeich­nung der User auf den Ac­count geführt wurde (sog. tap tag). Außer­dem lobte sie in einem da­zu­gehöri­gen Text den Fri­seur­sa­lon und emp­fahl die dor­tige Qua­lität der Leis­tung, die At­mo­sphäre und das Preis-Leis­tungs-Verhält­nis. Nach Auf­for­de­rung des Klägers gab die Be­klagte 2017 eine Un­ter­las­sungs­erklärung da­hin­ge­hend ab, es bei Mei­dung ei­ner Ver­trags­strafe zu un­ter­las­sen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr in so­zia­len Me­dien kom­mer­zi­elle In­halte vor­zu­stel­len, ohne den kom­mer­zi­el­len Zweck der Veröff­ent­li­chung zu ver­deut­li­chen, so­fern sich die­ser Zweck nicht un­mit­tel­bar aus den Umständen er­gebe.

Nach­dem der Kläger da­nach wei­tere Fo­tos in so­zia­len Me­dien ent­deckte, mit de­nen die Be­klagte nach des­sen An­sicht Wer­bung für die Wa­ren be­treibe und hierfür Ent­gelt be­komme, for­derte er für einen drei­fa­chen Ver­stoß ge­gen die Un­ter­las­sungs­erklärung eine Ver­trags­strafe von 15.300 €. Das LG Ko­blenz hat die Be­klagte bei Mei­dung ei­nes Ord­nungs­gel­des von bis zu 250.000 € oder der Ord­nungs­haft dazu ver­ur­teilt, es zu un­ter­las­sen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr in so­zia­len Me­dien kom­mer­zi­elle In­halte vor­zu­stel­len, ohne den kom­mer­zi­el­len Zweck der je­wei­li­gen Veröff­ent­li­chung zu ver­deut­li­chen, so­fern die­ser sich nicht un­mit­tel­bar aus den Umständen er­gibt so­wie außer­dem zu der be­an­trag­ten Zah­lung von 15.300 €. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Be­ru­fung ein­ge­legt.

Die Gründe:
In dem Ver­hal­ten der Kläge­rin ist eine ge­schäft­li­che Hand­lung zu se­hen, da sie mit dem sog. tap tag ver­bun­den mit Bild und Emp­feh­lung die ge­schäft­li­che Tätig­keit des Fri­seur­sa­lons un­terstützt. Das LG ord­net die Fo­tos als nicht mehr bloß "pri­va­ter Na­tur" ein und sieht es als er­wie­sen an, dass die Be­klagte hier­mit ganz ge­zielt die Ent­schei­dun­gen der Ver­brau­cher be­ein­flusste, um den Ab­satz des Fri­seur­sa­lons zu­min­dest mit­tel­bar zu fördern. Die von der In­ha­be­rin des Fri­seur­sa­lons un­ter­zeich­nete Erklärung, keine ge­schäft­li­chen Be­zie­hun­gen mit der Be­klag­ten zu ha­ben und dass die Be­klagte Dienst­leis­tun­gen und Wa­ren des Sa­lons be­zahlt habe, wer­tet das Ge­richt als in­halt­lich falsch. Es wer­tet die Hand­lung der Be­klag­ten als iSd UWG un­lau­ter, weil die Be­klagte den kom­mer­zi­el­len Zweck ih­res Ver­hal­tens zu­guns­ten des Fri­seur­sa­lons we­der kennt­lich machte noch sich die­ser aus den Umständen er­gab. Dies ist ge­eig­net, den Ver­brau­cher zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er bei einem ent­spre­chen­den Hin­weis auf den kom­mer­zi­el­len Zweck even­tu­ell nicht ge­trof­fen hätte. Da es sich um kei­nen "Busi­ness Ac­count" han­delte, hätte be­reits die er­ste Seite, auf der ohne wei­te­ren "klick" kein Mar­ken­zei­chen/-name zu se­hen war, mit dem ent­spre­chen­den Hin­weis ver­se­hen wer­den müssen, dass es sich um Wer­bung han­delt. Es ist auch nicht für jede Per­son, die den Ac­count der Be­klag­ten auf­ge­sucht hat, er­sicht­lich ge­we­sen, dass die Be­klagte eine In­flu­en­ce­rin ist. Die Tätig­keit von In­flu­en­cern sieht das LG ge­ne­rell als Wer­bung an. Es sieht die Be­klagte als Un­ter­neh­me­rin, die mit un­ter­schied­li­chen Part­nern ko­ope­riert und sich darüber hin­aus auch selbst ver­mark­tet.

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