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Rechtsberatung

Vertrieb von nicht nach dem Saatgutverkehrsgesetz zertifiziertem Konsumgetreide

BGH 2.3.2017, I ZR 194/15

Die Vor­schrift des § 3 Abs. 1 SaatG schützt nicht nur das kol­lek­tive In­ter­esse an der Si­cher­stel­lung des Ern­te­er­trags, son­dern gewähr­leis­tet im In­ter­esse der Saat­gut­ver­brau­cher die Be­reit­stel­lung un­be­denk­li­chen und leis­tungsfähi­gen Saat­guts. § 3 Abs. 1 SaatG re­gelt da­her i.S.d. § 3a UWG das Markt­ver­hal­ten. Ein Land­wirt, der Saat­gut zur Ver­wen­dung in sei­nem Be­trieb er­wirbt, ist nicht Ver­brau­cher i.S.d. Art. 2 Buchst. a der RL 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken; er han­delt viel­mehr im Rah­men sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin nimmt nach ih­rer Sat­zung die wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen ih­rer Ge­sell­schaf­ter wahr, die Sor­ten­schutz­in­ha­ber sind und bun­des­weit Saat­gut, dar­un­ter auch Wei­zen- und Gers­ten­ar­ten, ver­trei­ben. Die Be­klagte be­treibt einen Agrar­han­del. Im März 2012 veräußerte die Be­klagte 400 kg Som­mer­wei­zen und 600 kg Fut­ter­ger­ste an den Land­wirt B. , der es zur Aus­saat ver­wandte. Das ver­kaufte Ge­treide war Kon­sum­ge­treide, das nicht nach dem Saat­gut­ver­kehrs­ge­setz (SaatG) als zer­ti­fi­zier­tes Saat­gut oder Stan­dard­pflanz­gut an­er­kannt war.

Die Kläge­rin be­an­stan­det die Ab­gabe des Kon­sum­ge­trei­des we­gen Ver­stoßes ge­gen das SaatG als wett­be­werbs­wid­rig. Der Be­klag­ten sei be­kannt ge­we­sen, dass der Er­wer­ber B. wie auch ei­nige an­dere Land­wirte auf Kon­sum­ge­treide hätten aus­wei­chen müssen, um im Som­mer 2012 eine Ernte zu er­zie­len. Nach­dem im vor­her­ge­hen­den Win­ter er­heb­li­che Bestände an zer­ti­fi­zier­tem Saat­gut auf den Fel­dern er­fro­ren seien, seien die Vorräte knapp ge­we­sen. Die Kläge­rin ließ die Be­klagte ab­mah­nen, die sich je­doch nicht straf­be­wehrt un­ter­warf.

Die Kläge­rin be­an­tragte, es der Be­klag­ten zu ver­bie­ten, Gers­ten- oder Wei­zen­saat­gut an­zu­bie­ten/ab­zu­ge­ben, so­weit das Saat­gut nicht den An­for­de­run­gen des § 3 Abs. 1 SaatG ent­spricht, es sei denn die Ab­gabe er­folgt an amt­li­che Prüf oder Kon­troll­stel­len, oder an Er­brin­ger von Dienst­leis­tun­gen zur Be­ar­bei­tung, ins­be­son­dere Auf­be­rei­tung oder Ver­pa­ckung und zur Er­zeu­gung be­stimm­ter land­wirt­schaft­li­cher Roh­stoffe oder zur Saat­gut­ver­meh­rung zu die­sem Zweck, ohne dass der Er­brin­ger der Dienst­leis­tun­gen einen Rechts­an­spruch auf das Saat­gut oder das Ern­te­gut er­wirbt. Zu­dem be­gehrte sie eine Ver­ur­tei­lung der Be­klagte zur Zah­lung von rd. 1.200 €. Die Be­klagte macht gel­tend, der Ver­kauf von Kon­sum­ge­treide sei zulässig. Für die Ver­wen­dung des Ge­trei­des durch den Land­wirt B. sei sie nicht ver­ant­wort­lich.

LG und OLG ga­ben der Klage an­trags­gemäß statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die An­nahme des OLG, der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch sei gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 (a.F.) i.V.m. § 3 SaatG begründet, hält der recht­li­chen Nachprüfung stand.

Die Vor­schrift des § 3 Abs. 1 SaatG stellt eine Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. und § 3a UWG dar. Das SaatG gehört dem öff­ent­li­chen Recht an. Die Si­cher­stel­lung des Ern­te­er­trags im In­ter­esse der Le­bens­mit­tel­ver­sor­gung ist ein kol­lek­ti­ves Schutz­gut, das al­lein die Ein­ord­nung der Vor­schrift des § 3 Abs. 1 SaatG als Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung nicht ge­stat­tet. Hierin er­schöpft sich der Zweck der Vor­schrift al­ler­dings nicht. Sie legt mit der Un­ter­sa­gung des In­ver­kehr­brin­gens ein Ab­satz­ver­bot für nicht den Vor­schrif­ten des SaatG ent­spre­chen­des Saat­gut fest. Die Vor­schrift setzt am Markt­ver­hal­ten der Ver­triebs­un­ter­neh­men und ih­rer Ab­neh­mer, den Saat­gut­ver­brau­chern, an und fördert da­mit auch de­ren In­ter­esse an der Be­reit­stel­lung dem ge­setz­li­chen Kon­trollmaßstab ent­spre­chen­den, un­be­denk­li­chen und leis­tungsfähi­gen Saat­guts.

Vor­lie­gend ist die Richt­li­nie 2005/29/EG nach ih­rem Art. 3 Abs. 1 nicht an­wend­bar, weil vor­lie­gend keine Ge­schäfts­prak­tik ge­genüber einem Ver­brau­cher in Rede steht. Ver­brau­cher i.S.d Richt­li­nie 2005/29/EG ist nach de­ren Art. 2 Buchst. a jede natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die im Ge­schäfts­ver­kehr im Sinne die­ser Richt­li­nie zu Zwecken han­delt, die nicht ih­rer ge­werb­li­chen, hand­werk­li­chen oder be­ruf­li­chen Tätig­keit zu­ge­rech­net wer­den können. Im Streit­fall ist die Ab­gabe von Saat­gut an einen Land­wirt für des­sen be­trieb­li­che Zwecke er­folgt. Die land­wirt­schaft­li­che Tätig­keit ist zwar, so­weit sie die Ur­pro­duk­tion um­fasst, nicht ge­werb­li­chen Cha­rak­ters. Sie ist aber als be­ruf­li­che Tätig­keit ein­zu­ord­nen, so dass der Ab­neh­mer vor­lie­gend nicht als Ver­brau­cher han­delte.

Der be­an­stan­dete Veräußerungs­vor­gang stellt einen Ver­stoß ge­gen das in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ge­re­gelte Ver­bot des ge­werb­li­chen In­ver­kehr­brin­gens von nicht zer­ti­fi­zier­tem Saat­gut dar. Die Ein­gren­zung des Schutz­ge­gen­stands er­folgt so­wohl im Sor­ten­schutz­recht als auch im SaatG an­hand des Kri­te­ri­ums der "Be­stim­mung" von Sa­men oder Pflan­zen zur Er­zeu­gung von Pflan­zen. Da­bei ist es ein Ge­bot der Rechts­si­cher­heit, auch im Zu­sam­men­hang mit dem SaatG die "Be­stim­mung" nicht als ein - nur schwer fest­stell­ba­res - sub­jek­ti­ves Tat­be­stands­merk­mal im Sinne ei­ner Ab­sicht des Händ­lers zu ver­ste­hen, son­dern als ein ob­jek­ti­ves, durch äußere Umstände fest­stell­ba­res Tat­be­stands­merk­mal.

Die Frage, ob Ge­treide als Saat­gut im Sinne des SaatG ver­trie­ben wird, ist mit Blick auf die tatsäch­li­che Zweck­be­stim­mung zur Zeit des Ver­trei­bens zu be­ant­wor­ten. Um dem ge­setz­li­chen Schutz­zweck - den wett­be­werb­li­chen In­ter­es­sen der Saat­gut­ver­brau­cher - Rech­nung zu tra­gen, ist es er­for­der­lich, den ge­sam­ten Veräußerungs­tat­be­stand zu berück­sich­ti­gen. Ist für den­je­ni­gen, der das Saat­gut ge­werb­lich in Ver­kehr bringt, die von sei­nem Ab­neh­mer später vor­ge­nom­mene Aus­saat des Kon­sum­ge­trei­des auf­grund ob­jek­ti­ver Umstände vor­aus­seh­bar, so liegt da­mit eine "Be­stim­mung" zur Aus­saat be­reits im Zeit­punkt des In­ver­kehr­brin­gens vor.

Link­hin­weis:

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