Regelungsgehalt des Verwahrstellenrundschreibens
Die BaFin fasst in dem Verwahrstellenrundschreiben anhand ausgewählter Fragen ihre Verwaltungsauffassung zu wichtigen Aspekten betreffend die im KAGB geregelte Verwahrstelle zusammen, insb. zur Genehmigung der Verwahrstelle, zur Einordnung von Objektgesellschaften im Hinblick auf die Tätigkeit der Verwahrstelle, zur Verwahrtätigkeit sowie Unterverwahrtätigkeit, zu Geschäften, die der Zustimmung der Verwahrstelle bedürfen, zu Kontrollpflichten der Verwahrstelle sowie zu Fragen der Auslagerung, der Divisionslösung, des Eskalationsprozesses, zum Verwahrstellenvertrag, zur Dokumentation und zu Mitwirkungspflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Anlass zur Aktualisierung des bisherigen Verwahrstellenrundschreibens
Mit dem nun vorgelegten Rundschreiben 05/2020 (WA) aktualisiert die BaFin ihre bisherige veröffentlichte Verwaltungsauffassung zur Verwahrstelle. Anlass für die Aktualisierung ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17.12.2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle (OGAW V Level-2-Richtlinie). Das Rundschreiben 05/2020 (WA), welches das Rundschreiben 08/2015 (WA) ersetzt, enthält neben redaktionellen Änderungen neue Inhalte bzw. Anpassungen.
Übersicht über die Aktualisierungen des Verwahrstellenrundschreibens
- Anforderungen an Aufzeichnungen und die Kontenführung bei OGAW und AIF, insb. Frequenz eines durch die Verwahrstelle durchzuführenden Kontenabgleichs bei Einschaltung eines Unterverwahrers; bei OGAW muss ein täglicher Abgleich erfolgen, sofern eine tägliche Handelstätigkeit von OGAW stattfindet, Ziff. IV. 1.1., 1.2.
- Pflicht des Unterverwahrers zur getrennten Verwahrung und Depottrennung von Vermögensgegenständen der beauftragenden Verwahrstelle und der eigenen Vermögensgegenstände auf getrennten Konten bzw. Depots, wobei eine Trennung auf rein buchhalterischer Eben nicht ausreicht, Ziff. V. 2.
- Konkrete Vorgaben zur Sicherstellung des Schutzes unterverwahrter Vermögensgegenstände im Falle der Insolvenz des Unterverwahrers, Ziff. V. 2.
- Definition konkreter Merkmale für die Zulässigkeit einer Drittverwahrung von Vermögenswerten im Ausland (Drei-Punkte-Erklärung), Ziff. V. 2.
- Erstreckung der von Unterverwahrverträgen nach KAGB, OGAW V Level-2-VO und AIFM Level-2-VO ausgehenden Schutzwirkungen auf weitere Unterverwahrer innerhalb einer Verwahrkette aufgrund entsprechender Vereinbarungen, Ziff. V 3.
- Klarstellung des Erfordernisses einer konkreten und einzelfallbezogenen Prüfung der Berechnungsmethode einer Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Entnahme einer Verwaltungsvergütung durch die Verwahrstelle - Nachvollziehbarkeit auch bei erfolgsabhängiger Vergütung; Mitwirkungspflicht der KVG zur Überlassung der hierfür erforderlichen Unterlagen, Ziff. VII. 6.1.
- Klarstellung der gesetzlichen Mindestvorgaben für den Inhalt von Verwahrstellenverträgen und Erfordernis einer abschließenden vertraglichen Regelung hinsichtlich eines etwaigen Aufwendungsersatzanspruchs der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Zurverfügungstellung von Informationen oder Unterlagen, Ziff. XII.
- Klarstellung der Pflicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur unverzüglichen Übermittlung aus ihrer Sphäre stammender Informationen an die Verwahrstelle zwecks Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausübung der Verwahrstellenfunktion, Ziff. XIV.
Hinweis: Zu beachten ist, dass das Rundschreiben 05/2020 (WA) wie schon das Rundschreiben 08/2015 (WA) die Verwaltungsauffassung der BaFin zur Verwahrstelle nicht abschließend zusammenfasst. Weitere Pflichten oder Konkretisierungen ergeben sich auch aus anderen Verlautbarungen der BaFin. Zu nennen sind hier etwa das Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB vom 18.7.2013 und die Hinweise zur Frage der Genehmigungspflicht für die Auswahl der Verwahrstelle nach Maßgabe des § 284 Abs. 1 und 2 KAGB vom 7.10.2013.