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Rechtsberatung

Neufassung des Verwahrstellenrundschreibens

Am 4.11.2020 hat die Ba­Fin mit dem Rund­schrei­ben 05/2020 (WA) - Auf­ga­ben und Pflich­ten der Ver­wahr­stelle nach Ka­pi­tel 1 Ab­schn. 3 des KAGB eine neue Fas­sung ih­res erst­mals im Ok­to­ber 2015 als Rund­schrei­ben 08/2015 (WA) her­aus­ge­brach­tes Ver­wahr­stel­len­rund­schrei­bens veröff­ent­licht.

Regelungsgehalt des Verwahrstellenrundschreibens

Die Ba­Fin fasst in dem Ver­wahr­stel­len­rund­schrei­ben an­hand aus­gewähl­ter Fra­gen ihre Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zu wich­ti­gen As­pek­ten be­tref­fend die im KAGB ge­re­gelte Ver­wahr­stelle zu­sam­men, insb. zur Ge­neh­mi­gung der Ver­wahr­stelle, zur Ein­ord­nung von Ob­jekt­ge­sell­schaf­ten im Hin­blick auf die Tätig­keit der Ver­wahr­stelle, zur Ver­wahrtätig­keit so­wie Un­ter­ver­wahrtätig­keit, zu Ge­schäften, die der Zu­stim­mung der Ver­wahr­stelle bedürfen, zu Kon­troll­pflich­ten der Ver­wahr­stelle so­wie zu Fra­gen der Aus­la­ge­rung, der Di­vi­si­onslösung, des Es­ka­la­ti­ons­pro­zes­ses, zum Ver­wahr­stel­len­ver­trag, zur Do­ku­men­ta­tion und zu Mit­wir­kungs­pflich­ten der Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft.

Anlass zur Aktualisierung des bisherigen Verwahrstellenrundschreibens

Mit dem nun vor­ge­leg­ten Rund­schrei­ben 05/2020 (WA) ak­tua­li­siert die Ba­Fin ihre bis­he­rige veröff­ent­lichte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zur Ver­wahr­stelle. An­lass für die Ak­tua­li­sie­rung ist die De­le­gierte Ver­ord­nung (EU) 2016/438 der Kom­mis­sion vom 17.12.2015 zur Ergänzung der Richt­li­nie 2009/65/EG in Be­zug auf die Pflich­ten der Ver­wahr­stelle (OGAW V Le­vel-2-Richt­li­nie). Das Rund­schrei­ben 05/2020 (WA), wel­ches das Rund­schrei­ben 08/2015 (WA) er­setzt, enthält ne­ben re­dak­tio­nel­len Ände­run­gen neue In­halte bzw. An­pas­sun­gen.

Übersicht über die Aktualisierungen des Verwahrstellenrundschreibens

  • An­for­de­run­gen an Auf­zeich­nun­gen und die Kon­tenführung bei OGAW und AIF, insb. Fre­quenz ei­nes durch die Ver­wahr­stelle durch­zuführen­den Kon­ten­ab­gleichs bei Ein­schal­tung ei­nes Un­ter­ver­wah­rers; bei OGAW muss ein tägli­cher Ab­gleich er­fol­gen, so­fern eine tägli­che Han­delstätig­keit von OGAW statt­fin­det, Ziff. IV. 1.1., 1.2.
  • Pflicht des Un­ter­ver­wah­rers zur ge­trenn­ten Ver­wah­rung und De­pott­ren­nung von Vermögens­ge­genständen der be­auf­tra­gen­den Ver­wahr­stelle und der ei­ge­nen Vermögens­ge­genstände auf ge­trenn­ten Kon­ten bzw. De­pots, wo­bei eine Tren­nung auf rein buch­hal­te­ri­scher Eben nicht aus­reicht, Ziff. V. 2.
  • Kon­krete Vor­ga­ben zur Si­cher­stel­lung des Schut­zes un­ter­ver­wahr­ter Vermögens­ge­genstände im Falle der In­sol­venz des Un­ter­ver­wah­rers, Ziff. V. 2.
  • De­fi­ni­tion kon­kre­ter Merk­male für die Zulässig­keit ei­ner Dritt­ver­wah­rung von Vermögens­wer­ten im Aus­land (Drei-Punkte-Erklärung), Ziff. V. 2.
  • Er­stre­ckung der von Un­ter­ver­wahr­verträgen nach KAGB, OGAW V Le­vel-2-VO und AIFM Le­vel-2-VO aus­ge­hen­den Schutz­wir­kun­gen auf wei­tere Un­ter­ver­wah­rer in­ner­halb ei­ner Ver­wahr­kette auf­grund ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­run­gen, Ziff. V 3.
  • Klar­stel­lung des Er­for­der­nis­ses ei­ner kon­kre­ten und ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Prüfung der Be­rech­nungs­me­thode ei­ner Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft für die Ent­nahme ei­ner Ver­wal­tungs­vergütung durch die Ver­wahr­stelle - Nach­voll­zieh­bar­keit auch bei er­folgs­abhängi­ger Vergütung; Mit­wir­kungs­pflicht der KVG zur Über­las­sung der hierfür er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen, Ziff. VII. 6.1.
  • Klar­stel­lung der ge­setz­li­chen Min­dest­vor­ga­ben für den In­halt von Ver­wahr­stel­len­verträgen und Er­for­der­nis ei­ner ab­schließen­den ver­trag­li­chen Re­ge­lung hin­sicht­lich ei­nes et­wai­gen Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruchs der Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft für die Zur­verfügung­stel­lung von In­for­ma­tio­nen oder Un­ter­la­gen, Ziff. XII.
  • Klar­stel­lung der Pflicht der Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft zur un­verzügli­chen Über­mitt­lung aus ih­rer Sphäre stam­men­der In­for­ma­tio­nen an die Ver­wahr­stelle zwecks Ermögli­chung ei­ner ord­nungs­gemäßen Ausübung der Ver­wahr­stel­len­funk­tion, Ziff. XIV.
Auch wenn dem am 4.11.2020 veröff­ent­lich­ten neuen Ver­wahr­stel­len­rund­schrei­ben eine ent­spre­chende Kon­sul­ta­tion vor­an­ge­gan­gen ist, ist fest­zu­stel­len, dass diese erst im März 2020 (Kon­sul­ta­tion 03/2020) ein­ge­lei­tet wurde. An­ge­sichts des Um­stands, dass die be­reits am 13.4.2016 in Kraft ge­tre­tene und ab dem 13.10.2016 an­zu­wen­dende OGAW V Le­vel-2-Ver­ord­nung (De­le­gierte Ver­ord­nung (EU) 2016/438) An­lass für die Über­ar­bei­tung des al­ten Ver­wahr­stel­len­rund­schrei­bens 08/2015 (WA) ist, drängt sich die Frage auf, wa­rum die Ba­Fin mehr als vier Jahre mit der An­pas­sung ih­rer Ver­wal­tungs­auf­fas­sung an die OGAW V Le­vel-2-Ver­ord­nung ge­war­tet hat.

Hin­weis: Zu be­ach­ten ist, dass das Rund­schrei­ben 05/2020 (WA) wie schon das Rund­schrei­ben 08/2015 (WA) die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung der Ba­Fin zur Ver­wahr­stelle nicht ab­schließend zu­sam­men­fasst. Wei­tere Pflich­ten oder Kon­kre­ti­sie­run­gen er­ge­ben sich auch aus an­de­ren Ver­laut­ba­run­gen der Ba­Fin. Zu nen­nen sind hier etwa das Merk­blatt zu den An­for­de­run­gen an Treuhänder als Ver­wahr­stelle nach § 80 Abs. 3 KAGB vom 18.7.2013 und die Hin­weise zur Frage der Ge­neh­mi­gungs­pflicht für die Aus­wahl der Ver­wahr­stelle nach Maßgabe des § 284 Abs. 1 und 2 KAGB vom 7.10.2013.

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