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Verwechslungsgefahr zwischen Wort- und Bildzeichen SKYPE und Wortmarke SKY

EuG 5.5.2015, T-423/12 u.a.

Das EuG hat bestätigt, dass zwi­schen den Wort- und Bild­zei­chen SKYPE und der Wort­marke SKY Ver­wechs­lungs­ge­fahr be­steht. Die fried­li­che Ko­exis­tenz der ein­an­der im Ver­ei­nig­ten König­reich ge­genüber­ste­hen­den Zei­chen kann nicht als ein zur Ver­rin­ge­rung der Ver­wechs­lungs­ge­fahr ge­eig­ne­ter Fak­tor berück­sich­tigt wer­den, weil die fried­li­che Ko­exis­tenz nur eine iso­lierte und ganz spe­zi­fi­sche Leis­tung be­trifft (die Punkt-zu-Punkt-Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen).

Der Sach­ver­halt:
In den Jah­ren 2004 und 2005 mel­dete die Ge­sell­schaft Skype beim Har­mo­ni­sie­rungs­amt für den Bin­nen­markt (HABM) die Wort- und Bild­zei­chen SKYPE als Ge­mein­schafts­marke für Wa­ren im Be­reich der Aus­stat­tung von Au­dio- und Vi­deo­geräten, der Te­le­fo­nie und der Fo­to­gra­fie so­wie für IT-Dienst­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit Soft­ware, der Ein­rich­tung von Web­si­tes oder Web­site-Hos­ting an.

In den Jah­ren 2005 und 2006 er­hob die Ge­sell­schaft Bri­tish Sky Broad­cas­ting Group, nun­mehr Sky und Sky IP In­ter­na­tio­nal, Wi­der­spruch und machte gel­tend, dass Ver­wechs­lungs­ge­fahr mit ih­rer im Jahr 2003 für die glei­chen Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen an­ge­mel­de­ten Ge­mein­schafts­wort­marke SKY be­stehe.

Mit Ent­schei­dun­gen aus den Jah­ren 2012 und 2013 gab das HABM dem Wi­der­spruch statt und ent­schied, dass zwi­schen den ein­an­der ge­genüber­ste­hen­den Zei­chen u.a. auf­grund ih­rer bild­li­chen, klang­li­chen und be­griffli­chen Ähn­lich­keit mitt­le­ren Gra­des Ver­wechs­lungs­ge­fahr be­stehe und dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Fest­stel­lung ei­ner Ver­rin­ge­rung die­ser Ge­fahr nicht vorlägen. Skype be­an­tragt beim EuG die Auf­he­bung die­ser Ent­schei­dun­gen.

Das EuG wies die Kla­gen von Skype ab. Ge­gen die Ent­schei­dung kann in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach der Zu­stel­lung ein auf Rechts­fra­gen be­schränk­tes Rechts­mit­tel beim EuGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
Zwi­schen den Wort- und Bild­zei­chen SKYPE und der Wort­marke SKY be­steht Ver­wechs­lungs­ge­fahr.

Im Hin­blick auf die bild­li­che, klang­li­che und be­griffli­che Ähn­lich­keit der ein­an­der ge­genüber­ste­hen­den Zei­chen ist fest­zu­stel­len, dass der Vo­kal "y" im Wort "skype" nicht kürzer aus­ge­spro­chen wird als im Wort "sky". Darüber hin­aus bleibt das Wort "sky", das zum Grund­wort­schatz der eng­li­schen Sprache gehört, im Wort "skype" trotz des­sen Zu­sam­men­schrei­bung klar er­kenn­bar. Schließlich sind die re­le­van­ten Ver­kehrs­kreise ohne Wei­te­res in der Lage, den Be­stand­teil "sky" im Wort "skype" zu er­ken­nen, auch wenn der ver­blei­bende Be­stand­teil "pe" keine ei­genständige Be­deu­tung hat.

Der Um­stand, dass der Wort­be­stand­teil "skype" im an­ge­mel­de­ten Bild­zei­chen von ei­ner Um­ran­dung in Wol­ken- oder Sprech­bla­sen­form um­ge­ben ist, stellt den mitt­le­ren Grad bild­li­cher, klang­li­cher und be­griff­li­cher Ähn­lich­keit nicht in Frage. In bild­li­cher Hin­sicht be­schränkt sich der Bild­be­stand­teil auf die Her­vor­he­bung des Wort­be­stand­teils und wird da­her nur als bloße Um­ran­dung wahr­ge­nom­men. In klang­li­cher Hin­sicht ist der Bild­be­stand­teil in Form ei­ner Um­ran­dung nicht ge­eig­net, einen klang­li­chen Ein­druck zu er­zeu­gen; die­ser bleibt aus­schließlich dem Wort­be­stand­teil vor­be­hal­ten. Be­grifflich lässt der Bild­be­stand­teil al­len­falls an eine Wolke den­ken, was ge­eig­net wäre, die Wahr­schein­lich­keit, dass im Wort­be­stand­teil "skype" das Ele­ment "sky" er­kannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wol­ken "im Him­mel" be­fin­den und da­her leicht mit dem Wort "sky" in Ver­bin­dung ge­bracht wer­den können.

In Be­zug auf das Ar­gu­ment, die Un­ter­schei­dungs­kraft der Zei­chen "skype" sei auf­grund ih­rer Be­kannt­heit in der Öff­ent­lich­keit erhöht, ist fest­zu­stel­len, dass es sich bei dem Wort "skype", selbst wenn es für die Er­fas­sung der von der Ge­sell­schaft Skype an­ge­bo­te­nen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen eine ei­genständige Be­deu­tung er­langt ha­ben sollte, um einen all­ge­mei­nen und folg­lich be­schrei­ben­den Be­griff für diese Art von Dienst­leis­tun­gen han­delt.

Es ist auch nicht möglich, die fried­li­che Ko­exis­tenz der ein­an­der im Ver­ei­nig­ten König­reich ge­genüber­ste­hen­den Zei­chen als einen zur Ver­rin­ge­rung der Ver­wechs­lungs­ge­fahr ge­eig­ne­ten Fak­tor zu berück­sich­ti­gen, weil die Vor­aus­set­zun­gen dafür nicht vor­lie­gen. Die fried­li­che Ko­exis­tenz die­ser Zei­chen im Ver­ei­nig­ten König­reich be­trifft nämlich nur eine iso­lierte und ganz spe­zi­fi­sche Leis­tung (die Punkt-zu-Punkt-Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen) und ist da­her nicht ge­eig­net, die Ver­wechs­lungs­ge­fahr für die zahl­rei­chen an­de­ren be­an­spruch­ten Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen zu ver­rin­gern. Darüber hin­aus be­stand diese Ko­exis­tenz nicht lange ge­nug, um an­neh­men zu können, dass sie auf der feh­len­den Ver­wechs­lungs­ge­fahr in der Wahr­neh­mung der re­le­van­ten Ver­kehrs­kreise be­ruhte.

Link­hin­weis:

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