deen

Steuerberatung

Verzicht auf Erstattung: Keine Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten

Niedersächsisches FG v. 20.2.2019 - 9 K 325/16

Krank­heits­kos­ten, die ein Steu­er­pflich­ti­ger selbst trägt, um eine Bei­tragsrücker­stat­tung von sei­ner pri­va­ten Kran­ken­kasse zu er­hal­ten, sind man­gels Zwangsläufig­keit nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen. Die Er­lan­gung von Bei­tragsrücker­stat­tun­gen durch die Ver­si­che­rung berührt das von § 33 EStG ge­schützte erhöhte Exis­tenz­mi­ni­mum grundsätz­lich nicht.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagte Ehe­leute. Der Kläger be­zieht Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit, die Kläge­rin sol­che aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Die Kläger be­geh­ren mit ih­rer Klage die Berück­sich­ti­gung von Krank­heits­kos­ten des Klägers für das Jahr 2014 als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen. Diese Beträge wur­den von den Klägern an­hand von Ko­pien der Re­zepte und Arzt­rech­nun­gen be­legt. Hierzu tra­gen die Kläger vor, Er­stat­tun­gen für Arzt­rech­nun­gen und Re­zepte von der Kran­ken­kasse seien nicht er­folgt. Statt­des­sen habe man die Bei­tragsrücker­stat­tung in Form ei­ner so ge­nann­ten Pau­schal­leis­tung für das Jahr 2014 in An­spruch ge­nom­men.

 

Die Kläger sind der Auf­fas­sung, trotz Ver­zichts auf den Er­stat­tungs­an­spruch han­dele es sich bei den Krank­heits­kos­ten um außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen. Der Kran­ken­kas­sen­ta­rif des Klägers führe aus tatsäch­li­chen Gründen zu ei­ner Zwangsläufig­keit. Das Ta­rif­mo­dell des Kran­ken­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges des Klägers sei wie folgt: Bis zu dem Be­trag von 600 € könne er keine Krank­heits­kos­ten er­stat­tet be­kom­men. Werde die­ser Be­trag über­schrit­ten, zahle der Ver­si­che­rer die getätig­ten Beträge - so­weit er­stat­tungsfähig - zurück. Werde der Er­stat­tungs­an­spruch gel­tend ge­macht, zahle der Ver­si­che­rer nicht nur in dem­je­ni­gen Jahr die Bei­tragsrücker­stat­tung nicht aus, son­dern auch in dem fol­gen­den Jahr. Dies ge­schehe un­abhängig da­von, ob Krank­heits­kos­ten ent­ste­hen oder nicht. Hier­durch ent­stehe für den Kläger ein zu­min­dest tatsäch­li­cher Zwang, der durch den Ver­si­che­rungs­ta­rif begründet werde, den Er­stat­tungs­an­spruch nicht gel­tend zu ma­chen.

 

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für Krank­heits­kos­ten zu Recht nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33 EStG berück­sich­tigt, da sie den Klägern nicht zwangsläufig er­wach­sen sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Ein­kom­men­steuer auf An­trag ermäßigt, wenn einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangsläufig größere Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­verhält­nisse, glei­cher Vermögens­verhält­nisse und glei­chen Fa­mi­li­en­stan­des er­wach­sen. Zwangsläufig sind die Auf­wen­dun­gen, wenn der Steu­er­pflich­tige sich ih­nen aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. Bei ty­pi­schen und un­mit­tel­ba­ren Krank­heits­kos­ten wird nach ständi­ger Recht­spre­chung die Außer­gewöhn­lich­keit der Auf­wen­dun­gen un­wi­der­leg­bar ver­mu­tet und de­ren Zwangsläufig­keit aus tatsäch­li­chen Gründen un­ter­stellt. Al­ler­dings setzt Zwangsläufig­keit i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätz­lich zu­dem vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige et­waige Er­satz­an­sprüche ge­gen Dritte er­folg­los gel­tend ge­macht hat.

 

Vor­lie­gend lässt der Ver­zicht des Klägers auf die Er­stat­tung der von ihm ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen für Krank­heits­kos­ten - so­weit sie den Selbst­be­halt von 600 € über­stei­gen - die Zwangsläufig­keit der Auf­wen­dun­gen ent­fal­len, auch wenn die­ser Ver­zicht auf­grund der hier­durch be­ding­ten Bei­tragsrücker­stat­tung von Kran­ken­kas­sen­beiträgen wirt­schaft­lich vor­teil­haft für die Kläger ist. Der wirt­schaft­li­che Vor­teil, der durch den Ver­zicht ent­steht, führt nicht zu ei­ner Un­zu­mut­bar­keit der Gel­tend­ma­chung der Er­satz­an­sprüche ge­gen die Kran­ken­kasse. Kann sich ein Steu­er­pflich­ti­ger durch Rück­griff ge­gen sei­nen Ver­si­che­rer schad­los hal­ten, ist eine Abwälzung sei­ner Kos­ten auf die All­ge­mein­heit nicht ge­recht­fer­tigt, es sei denn, es lie­gen Gründe vor, die den Ver­zicht selbst oder die Gel­tend­ma­chung von Er­satz­an­sprüchen als un­zu­mut­bar er­schei­nen las­sen könn­ten.

 

Ziel des § 33 EStG ist es nicht, dem Steu­er­pflich­ti­gen die In­an­spruch­nahme sei­ner Ver­si­che­rung zu er­spa­ren, wenn dies für ihn zu ei­ner Re­du­zie­rung der Ver­si­che­rungsprämien durch eine Bei­tragsrücker­stat­tung führt. Die Er­lan­gung von Bei­tragsrücker­stat­tun­gen durch die Ver­si­che­rung berührt das von § 33 EStG ge­schützte erhöhte Exis­tenz­mi­ni­mum grundsätz­lich nicht. Zwar kann es wirt­schaft­lich vernünf­tig sein, auf die Er­stat­tung ge­zahl­ter Krank­heits­kos­ten zu ver­zich­ten, um so eine be­tragsmäßig höhere Bei­trags­er­stat­tung zu er­lan­gen. Es ist aber nicht Auf­gabe des Steu­er­rechts dafür zu sor­gen, dass die­ser Vor­teil auch nach Durchführung der Be­steue­rung er­hal­ten bleibt. Der Steu­er­pflich­tige kann sich frei ent­schei­den, ob er sich Kran­ken­kas­sen­beiträge er­stat­ten lässt oder nicht. Er hat da­mit die Möglich­keit - auch un­ter Berück­sich­ti­gung der steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen - sich für die vor­aus­sicht­lich güns­tigste Va­ri­ante zu ent­schei­den.

 

Dass die Kläger höhere Son­der­aus­ga­ben hätte steu­er­lich ab­zie­hen können, wenn er sich die Auf­wen­dun­gen für die Krank­heits­kos­ten hätte er­stat­ten las­sen, ist im Streit­fall un­er­heb­lich. Denn es han­delt sich um einen fik­ti­ven Sach­ver­halt. Der Be­steue­rung ist in­des der tatsäch­lich ver­wirk­lichte Sach­ver­halt zu­grunde zu le­gen. Le­dig­lich die Krank­heits­kos­ten i.H.d. Selbst­be­halts von 600 €, die nicht vom Ver­si­che­rungs­schutz ab­ge­deckt sind, stel­len dem Grunde nach außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen dar. Da die­ser Be­trag un­ter der zu­mut­ba­ren Be­las­tung liegt, er­gibt sich in­so­weit keine steu­er­li­che Aus­wir­kung.

 

Link­hin­weis:

 

 

 

nach oben