Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl. I 2022, S. 1142) wurde in Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) der Zinssatz zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen rückwirkend zum 01.01.2019 von 0,5 % pro Monat auf 0,15 % pro Monat gesenkt. Da allerdings diese Neuregelung noch der technischen und organisatorischen Umsetzung bedarf, wurde in Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO eine Übergangsregelung geschaffen, wonach Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 bislang weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden.
Hierauf hat die Finanzverwaltung bereits mit BMF-Schreiben vom 22.07.2022 hingewiesen. Am 03.11.2022 legte das BMF zudem die Neufassung des AEAO zu § 233a AO vor, worin nochmals auf die Verzögerung der Anwendung hingewiesen wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern erklärt hingegen in einer Pressmitteilung vom 03.11.2022, dass im November 2022 geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen ergehen werden.
Hinweis: Es bleibt somit abzuwarten, wann tatsächlich eine Anpassung der Zinsfestsetzungen erfolgen wird.