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VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH 27.7.2016, I R 12/15

Ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft wird nur dann be­reit sein, die lau­fen­den Auf­wen­dun­gen für den An­kauf, den Aus­bau und die Un­ter­hal­tung ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses zu (pri­va­ten) Wohn­zwe­cken ei­nes Ge­sell­schaf­ters der Ge­sell­schaft zu tra­gen, wenn die­ser die Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe er­stat­tet wer­den und sie zu­dem einen an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlag erhält. Eine Ver­mie­tung zu marktübli­chen, aber nicht kos­ten­de­cken­den Be­din­gun­gen würde er (aus­nahms­weise) in Be­tracht zie­hen, wenn er be­zo­gen auf den je­weils zu be­ur­tei­len­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­reits von der Er­ziel­bar­keit ei­ner an­ge­mes­se­nen Ren­dite aus­ge­hen kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der B. ist. Im März 2007 hatte die Kläge­rin für 345.000 € zzgl. Ne­ben­kos­ten i.H.v. rd. 27.937 € ein 490 qm großes und mit einem Ein­fa­mi­li­en­haus be­bau­tes Grundstück er­wor­ben. Die­ses ver­mie­tete sie ab Juli 2007 zu einem mo­nat­li­chen ortsübli­chen Miet­zins von 900 € (ohne Ne­ben­kos­ten) an B. und des­sen Le­bens­gefähr­tin. Als Be­triebs­aus­ga­ben im Zu­sam­men­hang mit der Ver­mie­tung machte die Kläge­rin für das Streit­jahr 2007 die Re­pa­ra­tur der Hei­zungs­an­lage i.H.v. 13.775 € und Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung (AfA) auf das Gebäude von 3.636 € gel­tend.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung ge­langte der Prüfer zu der Auf­fas­sung, dass eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG der Kläge­rin an B. vor­liege, weil statt der Kos­ten­miete zzgl. ei­nes an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlags nur die ortsübli­che Miete ver­langt wor­den sei. Der Prüfer er­mit­telte für das Streit­jahr eine vGA i.H.v. von 21.692 €. Dem folgte das Fi­nanz­amt und erhöhte die Körper­schaft­steuer für das Streit­jahr auf 27.119 €.Im Rah­men der Ein­spruchs­ent­schei­dung wurde sie auf 24.239 € re­du­ziert.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Das FG war im Er­geb­nis zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass das Ein­kom­men der Kläge­rin im Streit­jahr 2007 um eine vGA i.H.d. Dif­fe­renz zwi­schen der um einen Ge­winn­auf­schlag von 5 % erhöhten Kos­ten­miete und dem von B. ge­zahl­ten (ortsübli­chen) Nut­zungs­ent­gelt zu erhöhen war.

Ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft wird nur dann be­reit sein, die lau­fen­den Auf­wen­dun­gen für den An­kauf, den Aus­bau und die Un­ter­hal­tung ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses zu (pri­va­ten) Wohn­zwe­cken - also im pri­va­ten In­ter­esse - ei­nes Ge­sell­schaf­ters der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu tra­gen, wenn der Ge­sell­schaft diese Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe er­stat­tet wer­den und sie zu­dem einen an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlag erhält (Bestäti­gung des Se­nats­ur­teils vom 17.11.2004, Az.: I R 56/03). Eine Ver­mie­tung zu marktübli­chen, aber nicht kos­ten­de­cken­den Be­din­gun­gen würde er (aus­nahms­weise) in Be­tracht zie­hen, wenn er be­zo­gen auf den je­weils zu be­ur­tei­len­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­reits von der Er­ziel­bar­keit ei­ner an­ge­mes­se­nen Ren­dite aus­ge­hen kann.

Die vor­ge­nann­ten Erwägun­gen gel­ten un­ein­ge­schränkt und da­mit nicht nur für be­son­ders aufwändig aus­ge­stat­tete Ein­fa­mi­li­enhäuser. In­fol­ge­des­sen hat das FG im Er­geb­nis zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass die Kläge­rin das Ein­fa­mi­li­en­haus nicht aus ei­ge­nem Ge­winn­stre­ben, son­dern nur zur Be­frie­di­gung pri­va­ter In­ter­es­sen des B. ver­mie­tet hatte.

Zwar hatte die Kläge­rin ein wirt­schaft­li­ches Kon­zept ein­ge­reicht, das be­zo­gen auf die streit­be­fan­gene Im­mo­bi­lie von der Er­ziel­bar­keit ei­nes To­tal­ge­winns über einen Zeit­raum von 30 Jah­ren aus­ging. In der Sa­che han­delte es sich viel­mehr um eine ma­te­ri­ell-recht­li­che Ein­wen­dung der Kläge­rin, denn nach den maßgeb­li­chen Erwägun­gen des FG kam es auf die Prüfung des ein­ge­reich­ten Kon­zepts schon des­halb nicht an, weil der Grund für die An­nahme ei­ner vGA nicht die Ver­nei­nung der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht der Kläge­rin, son­dern die Über­zeu­gung war, dass ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter nicht über einen länge­ren Zeit­raum Ver­luste hin­ge­nom­men hätte. Dem war bei­zu­pflich­ten, da ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter auch dann keine Ver­mie­tung zu ei­ner nicht kos­ten­de­cken­den Miete vor­ge­nom­men hätte, wenn die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft erst­mals nach 18 Jah­ren Ge­winne hätte er­zie­len können und sich nach 30 Jah­ren ins­ge­samt ein To­tal­ge­winn ergäbe.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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