Der Sachverhalt:
Das beklagte Finanzamt führte bei der Klägerin für diesen Zeitraum eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch, bei der der Prüfer feststellte, dass für die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Die Vereinbarung eines Zeitwertkontos für als Geschäftsführer beschäftigte beherrschende Gesellschafter sei mit deren Aufgabenbild nicht vereinbar. Die zugeführten Beträge seien nachzuversteuern. Die Klägerin war mit der Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin einverstanden.
Im Folgenden erließ die Beklagte einen dementsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Haftungsbescheids beantragte, hatte vor dem FG Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat für die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge zu Recht keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende und auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallende Einkommensteuerschuld. Demzufolge wird Lohnsteuer allein bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erhoben. Bei den dem Zeitwertkonto zugeführten Beträgen handelt es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern um verdeckte Gewinnausschüttungen und daher um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil gem. § 11 Abs. 1 EStG zufließt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über Wertguthabenansammlung auf Zeitwertkonten nicht dem entsprechen, was ein gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Denn eine solche Regelung lässt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbaren. Er besitzt für die GmbH eine Allzuständigkeit und damit eine Gesamtverantwortung. Mit einer solchen Vereinbarung erfolgt eine mit der Organstellung unvereinbare Abgeltung von Überstunden.
Zudem hat die Klägerin keine Einflussmöglichkeit darauf, für welchen Zweck der Gesellschafter-Geschäftsführer das angesammelte Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto verwendet. Ob er sich aber z.B. für den frühzeitigen Ruhestand entscheidet oder bis zum Ende seiner persönlichen Lebensarbeitszeit für die Klägerin tätig ist, ist eine für die Klägerin wichtige Entscheidung. Darüber hinaus liegen keine eindeutigen Vereinbarungen zur Höhe der Entgeltumwandlung vor. Es fehlt auch an Reglungen zur Höhe einer möglichen Freistellungsvergütung. Schließlich enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Organhaftung während einer möglichen Freistellung. Die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge sind daher als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren und Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.
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