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Steuerberatung

VGA: Zuführungen auf Zeitwertkonto des Alleingesellschafter-Geschäftsführers

FG Münster 5.9.2018, 7 K 3531/16 L

Die dem Zeit­wert­konto ei­nes al­lei­ni­gen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers zu­geführ­ten Beträge sind ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie sind nicht als Ar­beits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren. Es han­delt sich da­her um Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen und nicht um Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung kann eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen ei­ner GmbH und ih­rem al­lei­ni­gen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer über Wert­gut­ha­ben­an­samm­lung auf Zeit­wert­kon­ten nicht dem ent­spre­chen, was ein ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter mit einem Fremd­ge­schäftsführer ver­ein­ba­ren würde.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine GmbH. Al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der Kläge­rin war im Streit­zeit­raum Herr K.C.. Nach dem Ge­schäftsführer­ver­trag erhält er ein mo­nat­li­ches Ge­halt und eine Ge­winn­be­tei­li­gung. 2006 ver­ein­bar­ten die Kläge­rin und ihr al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer die Möglich­keit, im Wege der Ent­gelt­um­wand­lung Wert­gut­ha­ben im Rah­men ei­nes Zeit­wert­kon­tos an­zu­sam­meln. Ver­wen­dungs­zweck die­ses Zeit­wert­kon­tos sollt es sein, frühzei­tig in den Ru­he­stand ge­hen zu können, ein Sab­bat­jahr neh­men zu können oder das ge­samte Gut­ha­ben für die Al­ters­vor­sorge ver­wen­den zu können. Der Auf­bau des Wert­gut­ha­bens konnte nach der Ver­ein­ba­rung sei­tens des Ge­schäftsführers durch Ver­zicht auf Aus­zah­lung von Tei­len des lau­fen­den Ge­halts, Bo­nus­zah­lun­gen und even­tu­ell an­fal­len­der Ur­laubs­ab­gel­tung er­fol­gen. Von Fe­bruar 2009 bis De­zem­ber 2010 führte die Kläge­rin dem Zeit­wert­konto wie ver­ein­bart Beträge zu.

Das be­klagte Fi­nanz­amt führte bei der Kläge­rin für die­sen Zeit­raum eine Lohn­steuer-Außenprüfung durch, bei der der Prüfer fest­stellte, dass für die dem Zeit­wert­konto zu­geführ­ten Beträge keine Lohn­steuer ein­be­hal­ten und ab­geführt wurde. Die Ver­ein­ba­rung ei­nes Zeit­wert­kon­tos für als Ge­schäftsführer be­schäftigte be­herr­schende Ge­sell­schaf­ter sei mit de­ren Auf­ga­ben­bild nicht ver­ein­bar. Die zu­geführ­ten Beträge seien nach­zu­ver­steu­ern. Die Kläge­rin war mit der In­an­spruch­nahme als Haf­tungs­schuld­ne­rin ein­ver­stan­den.

Im Fol­gen­den er­ließ die Be­klagte einen dem­ent­spre­chen­den Haf­tungs­be­scheid über Lohn­steuer. Der da­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch wurde als un­begründet zurück­ge­wie­sen. Die da­ge­gen er­ho­bene Klage, mit der die Kläge­rin die Auf­he­bung des Haf­tungs­be­scheids be­an­tragte, hatte vor dem FG Er­folg.

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat für die dem Zeit­wert­konto zu­geführ­ten Beträge zu Recht keine Lohn­steuer ein­be­hal­ten und ab­geführt. Die Lohn­steuer ist eine Vor­aus­zah­lung auf die mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res ent­ste­hende und auf die Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ent­fal­lende Ein­kom­men­steu­er­schuld. Dem­zu­folge wird Lohn­steuer al­lein bei Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit (§ 19 EStG) er­ho­ben. Bei den dem Zeit­wert­konto zu­geführ­ten Beträgen han­delt es sich nicht um Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, son­dern um ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen und da­her um Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ih­rem Ge­sell­schaf­ter außer­halb der ge­sell­schafts­recht­li­chen Ge­winn­ver­tei­lung einen Vermögens­vor­teil zu­wen­det. Im Rah­men des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung beim Ge­sell­schaf­ter zu er­fas­sen, wenn ihm der Vermögens­vor­teil gem. § 11 Abs. 1 EStG zu­fließt. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung kann eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen ei­ner GmbH und ih­rem al­lei­ni­gen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer über Wert­gut­ha­ben­an­samm­lung auf Zeit­wert­kon­ten nicht dem ent­spre­chen, was ein ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter mit einem Fremd­ge­schäftsführer ver­ein­ba­ren würde. Denn eine sol­che Re­ge­lung lässt sich nicht mit dem Auf­ga­ben­bild ei­nes al­lei­ni­gen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ver­ein­ba­ren. Er be­sitzt für die GmbH eine All­zuständig­keit und da­mit eine Ge­samt­ver­ant­wor­tung. Mit ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung er­folgt eine mit der Or­gan­stel­lung un­ver­ein­bare Ab­gel­tung von Über­stun­den.

Zu­dem hat die Kläge­rin keine Ein­flussmöglich­keit dar­auf, für wel­chen Zweck der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer das an­ge­sam­melte Wert­gut­ha­ben auf dem Zeit­wert­konto ver­wen­det. Ob er sich aber z.B. für den frühzei­ti­gen Ru­he­stand ent­schei­det oder bis zum Ende sei­ner persönli­chen Le­bens­ar­beits­zeit für die Kläge­rin tätig ist, ist eine für die Kläge­rin wich­tige Ent­schei­dung. Darüber hin­aus lie­gen keine ein­deu­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen zur Höhe der Ent­gelt­um­wand­lung vor. Es fehlt auch an Reg­lun­gen zur Höhe ei­ner mögli­chen Frei­stel­lungs­vergütung. Schließlich enthält die Ver­ein­ba­rung keine Re­ge­lung zur Or­gan­haf­tung während ei­ner mögli­chen Frei­stel­lung. Die dem Zeit­wert­konto zu­geführ­ten Beträge sind da­her als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen zu qua­li­fi­zie­ren und Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zu­zu­ord­nen.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten der Jus­tiz NRW veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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