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Steuerberatung

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Am 29.10.2024 wurde das Vierte Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht (BGBl. I 2024, Nr. 323).

Mit dem nun fi­na­len Ge­setz sind ne­ben Ände­run­gen in zahl­rei­chen Wirt­schafts­rechts­ge­set­zen u. a. durch Er­set­zen des Schrift­for­mer­for­der­nis­ses durch Text­form auch Ände­run­gen in Steu­er­ge­set­zen um­ge­setzt wor­den.

Kon­kret wur­den mit dem BEG IV insb. fol­gende steu­er­li­chen Ände­run­gen um­ge­setzt:

  • Er­wei­te­rung der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 AO um eine Über­sicht über die zu do­ku­men­tie­ren­den Ge­schäfts­vorfälle (Trans­ak­ti­ons­ma­trix) ab 01.01.2025.
  • Er­neute Ände­rung der Vor­la­ge­fris­ten ei­ner Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion ab 01.01.2025: Diese ist grundsätz­lich 30 Tage nach Auf­for­de­rung vor­zu­le­gen. Im Fall ei­ner Außenprüfung ohne ge­son­der­tes Ver­lan­gen um­fasst dies in­ner­halb der 30-Tage-Frist aber nur die Trans­ak­ti­ons­ma­trix, die Stamm­do­ku­men­ta­tion (Mas­ter File), so­fern die 100 Mio. Euro-Grenze er­reicht oder über­schrit­ten wird, und die Auf­zeich­nun­gen über außer­gewöhn­li­che Ge­schäfts­vorfälle (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 AO).
  • Möglich­keit der Be­kannt­gabe von nach dem 31.12.2025 er­las­se­nen Steu­er­be­schei­den und wei­te­ren Steu­er­ver­wal­tungs­ak­ten durch Be­reit­stel­lung zum Da­ten­ab­ruf (§ 122a AO).
  • Verkürzung der Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Bu­chungs­be­lege im Steuer- und Han­dels­recht: So­fern die Auf­be­wah­rungs­frist am 31.12.2024 noch nicht ab­ge­lau­fen ist, sind diese Be­lege acht Jahre (bis­lang zehn Jahre) auf­zu­be­wah­ren (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Die An­pas­sung gilt auch für die Auf­be­wah­rungs­frist von Rech­nun­gen i. S. d. UStG (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • An­he­bung der Um­satz­gren­zen für den maßgeb­li­chen Vor­an­mel­dungs­zeit­raum in der Um­satz­steuer von 7.500 Euro auf 9.000 Euro (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 UStG) und die In­an­spruch­nahme der Dif­fe­renz­be­steue­rung von 500 Euro auf 750 Euro (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG) ab 01.01.2025.
  • Weg­fall der Mit­tei­lungs­pflicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8 EStG von nach dem 31.12.2024 zu­fließen­den Ka­pi­tal­erträgen, die nicht dem Steu­er­ab­zug un­ter­lie­gen, weil sie nach­weis­lich ge­genüber der aus­zah­len­den Stelle Be­triebs­ein­nah­men dar­stel­len.
  • Verlänge­rung der Gel­tungs­dauer ei­ner Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung auf ma­xi­mal fünf Jahre (bis­lang drei Jahre; § 50c Abs. 2 Satz 4 EStG) ab 01.01.2025.
  • Verlänge­rung der Frist zur An­zeige von Ände­run­gen hin­sicht­lich der Fest­stel­lung von Grund­steu­er­wer­ten von bis­lang einem Mo­nat nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sich die Ände­rung er­gab, auf ab 01.01.2025 drei Mo­nate (§ 228 Abs. 2 Satz 3 BewG).
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