Im Streitfall hatte ein Aktionär vor einer virtuellen Hauptversammlung über den von der AG angebotenen Online-Service Fragen eingereicht, die zwar während der Hauptversammlung vom Vorstand auch aufgegriffen wurden, jedoch als Antwort lediglich auf den Geschäftsbericht verwiesen wurde. Dies hielt der Aktionär für unzureichend und begehrte mit eingereichter Klage weitere Auskünfte. Diesen Antrag wies das LG München I mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.07.2021 (Az. 5 HK O 7359/21, DStR 2022, S. 275) als unbegründet zurück, weil die begehrte Auskunft nicht zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich gewesen sei.
Allerdings stellte das LG München I entgegen der Meinung des Gesetzgebers und der herrschenden Auffassung in der Literatur klar, dass das Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG auch bei einer virtuellen Hauptversammlung statthaft und nicht durch die Regelungen des GesRuaCovBekG ausgeschlossen sei. Dazu führt es aus, dass der Gesetzgeber mit dem in § 1 Abs. 7 GesRuaCovBekG normierten weitreichenden Anfechtungsausschluss nicht zugleich auch das Auskunftserzwingungsverfahren habe ausschließen wollen.
Hinweis: Auch in virtuellen Hauptversammlungen, die im aktuellen Format noch bis zum 31.08.2022 möglich sind (siehe zu einer dauerhaften Einführung den vorhergehenden Beitrag), sollten Aktionärsfragen vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sorgsam beantwortet werden.