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Rechtsberatung

Virtuelle Hauptversammlung: Umfang des Fragerechts der Aktionäre

Das Aus­kunfts­er­zwin­gungs­ver­fah­ren nach § 132 AktG ist nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts München auch bei ei­ner vir­tu­el­len Haupt­ver­samm­lung statt­haft. Die herr­schende Li­te­ra­tur­auf­fas­sung und der Ge­setz­ge­ber se­hen das an­ders.

Im Streit­fall hatte ein Ak­tionär vor ei­ner vir­tu­el­len Haupt­ver­samm­lung über den von der AG an­ge­bo­te­nen On­line-Ser­vice Fra­gen ein­ge­reicht, die zwar während der Haupt­ver­samm­lung vom Vor­stand auch auf­ge­grif­fen wur­den, je­doch als Ant­wort le­dig­lich auf den Ge­schäfts­be­richt ver­wie­sen wurde. Dies hielt der Ak­tionär für un­zu­rei­chend und be­gehrte mit ein­ge­reich­ter Klage wei­tere Auskünfte. Die­sen An­trag wies das LG München I mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 29.07.2021 (Az. 5 HK O 7359/21, DStR 2022, S. 275) als un­begründet zurück, weil die be­gehrte Aus­kunft nicht zur sach­gemäßen Be­ur­tei­lung ei­nes Ta­ges­ord­nungs­punkts er­for­der­lich ge­we­sen sei.

Al­ler­dings stellte das LG München I ent­ge­gen der Mei­nung des Ge­setz­ge­bers und der herr­schen­den Auf­fas­sung in der Li­te­ra­tur klar, dass das Aus­kunfts­er­zwin­gungs­ver­fah­ren nach § 132 AktG auch bei ei­ner vir­tu­el­len Haupt­ver­samm­lung statt­haft und nicht durch die Re­ge­lun­gen des Ges­Ru­aCo­vBekG aus­ge­schlos­sen sei. Dazu führt es aus, dass der Ge­setz­ge­ber mit dem in § 1 Abs. 7 Ges­Ru­aCo­vBekG nor­mier­ten weit­rei­chen­den An­fech­tungs­aus­schluss nicht zu­gleich auch das Aus­kunfts­er­zwin­gungs­ver­fah­ren habe aus­schließen wol­len.

Hin­weis: Auch in vir­tu­el­len Haupt­ver­samm­lun­gen, die im ak­tu­el­len For­mat noch bis zum 31.08.2022 möglich sind (siehe zu ei­ner dau­er­haf­ten Einführung den vor­her­ge­hen­den Bei­trag), soll­ten Ak­tionärs­fra­gen vor dem Hin­ter­grund die­ser Ent­schei­dung sorg­sam be­ant­wor­tet wer­den.

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