§ 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG ermöglicht seit 28.03.2020 (zuletzt verlängert bis 31.08.2022) die Durchführung einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ohne physische Anwesenheit der Aktionäre. Streitig war die Wirksamkeit eines auf einer solchen Hauptversammlung gefassten Beschlusses. Das OLG München bejahte die Wirksamkeit eines über ein verschmelzungsrechtliches Squeeze-Out gefassten Beschlusses und entschied zugunsten der Aktiengesellschaft in einem Freigabeverfahren (Beschluss vom 28.07.2021, Az. 7 AktG 4/21, rkr.). Nach Auffassung der Richter würden die Nachteile für die Aktiengesellschaft und ihre Aktionäre im Falle einer Nichteintragung des gefassten Beschlusses überwiegen. Infolge der Durchführung der Hauptversammlung nach den Bestimmungen von § 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG seien die Frage-, Rede- und Auskunftsrecht der Minderheitsaktionäre nicht unzulässig eingeschränkt worden. Das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung, die einen besonders schweren Rechtsverstoß darstellen könnte, wurde hingegen verneint. Zudem vermochte das OLG München in § 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG keinen Verstoß gegen Verfassungs- oder Europarecht zu erkennen.
Hinweis: Auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens verneinten die Richter und stellten klar, dass ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach § 62 UmwG anlässlich einer ausdrücklich beabsichtigten Umstrukturierung dem Interesse der Muttergesellschaft als Hauptaktionärin dient, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen und die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen.